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Änderung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung im Bereich Cloud- und Edge-Infrastruktur und -Services im Rahmen des IPCEI-CIS

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Förderrichtlinie
für die Bundesförderung
im Bereich Cloud- und Edge-Infrastruktur und -Services
im Rahmen des IPCEI-CIS

Vom 18. Januar 2024

Die Förderrichtlinie für die Bundesförderung im Bereich Cloud- und Edge-Infrastruktur und -Services im Rahmen des IPCEI-CIS vom 31. Mai 2023 (BAnz AT 16.06.2023 B1) wird geändert.

1.
In Nummer 2 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 der AGVO, der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt. Sollte die AGVO bis zum Zeitpunkt des Auslaufens zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird die Förderrichtlinie an die dann geltenden Freistellungsbestimmungen angepasst werden.
2.
In Nummer 2 wird nach Absatz 4 folgender Spiegelstrich ergänzt:

Robotik und Automatisierung: Das offene Cloud-Edge-Kontinuum des IPCEI-CIS stellt eine Grundlage für die Umsetzung offener partizipativer Lösungen und innovativer Anwendungen im Bereich der KI (Künstliche Intelligenz) –basierten Robotik dar. Vorhaben in diesem Bereich sollen sich auf spezielle Anforderungen der Robotik an das Cloud-Edge-Kontinuum fokussieren und passende Lösungsbeiträge entwickeln. Denkbare Anwendungsfelder finden sich beispielsweise in der Logistik, der industriellen Produktion oder der Labor­automation.
3.
Absatz 5 Satz 2 wird in Nummer 4 wie folgt gefasst:
Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel den 31. Dezember 2026 nicht überschreiten.
4.
Satz 2 in Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Eine Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie von Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, ist auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
5.
In Nummer 5.2 Absatz 4 wird in Buchstabe b die folgende Ziffer iii wie folgt ergänzt:

iii.
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
6.
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a AGVO).
7.
Nummer 5.4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
zusätzliche Gemeinkosten im Rahmen des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO.
8.
Satz 3 in Nummer 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
Dabei sind die Skizzen bis zum 21. Juli 2023 einzureichen; eine weitere Frist besteht bis zum 24. März 2024.
9.
Satz 1 in Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Skizzen zu den Stichtagen 21. Juli 2023 oder 24. März 2024 eingereicht werden.
Berlin, den 18. Januar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall

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