Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Änderung der Förderrichtlinie „REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“
Bundespolitik

Änderung der Förderrichtlinie „REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Förderrichtlinie
„REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“

Vom 1. Juni 2023

Die Förderrichtlinie „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ vom 30. Januar 2023 (BAnz AT 01.02.2023 B2) wird geändert.

In Nummer 3.1 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt geändert:

„–
mindestens 50 % der Einnahmen müssen am Markt erwirtschaftet worden sein (nachzuweisen durch Jahres­abschlüsse oder Vergleichbares der letzten zwei Jahre); Einnahmen aus Leistungen von nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) finanzierten Maßnahmen zählen dabei nicht als am Markt erwirtschaftete Einnahmen; die Herkunft der nicht am Markt erwirtschafteten Einnahmen ist für den Zugang zur Förderung unerheblich,“

In Nummer 3.2 wird der siebte Spiegelstrich wie folgt geändert:

„–
das Geschäftsmodell sieht vor, dass mindestens 50 % der Einnahmen am Markt erwirtschaftet werden. Einnahmen aus Leistungen von nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) finanzierten Maßnahmen zählen dabei nicht als am Markt erwirtschaftete Einnahmen. Die Herkunft der nicht am Markt erwirtschafteten Einnahmen ist für den Zugang zur Förderung unerheblich,“

Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

1.
Der erste Spiegelstrich wie folgt geändert:

„–
Unternehmen, die ihre Umsätze zu weniger als 50 % am Markt erwirtschaften; Einnahmen aus Leistungen von nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) finanzierten Maßnahmen zählen dabei nicht als am Markt erwirtschaftete Einnahmen,“
2.
Im fünften Spiegelstrich wird das Wort „Religionsgemeinschaften“ gestrichen.

Nummer 7 wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Abbildung wird der zweite Absatz wie folgt geändert:
Eine Übersicht über registrierte Beratungsunternehmen kann unter der Internetadresse des Projektträgers IBYKUS
https:/​/​www.ibykus.de/​projekttraeger/​ abgerufen werden.
2.
Nach der ersten Spiegelstrichaufzählung wird im nachfolgenden Absatz 1 die Angabe „(gemäß dem auf EUREKA abrufbaren Muster)“ gestrichen.
3.
Nach der ersten Spiegelstrichaufzählung wird im nachfolgenden Absatz 4 der Satz ergänzt:
„Alternativ ist eine anschließende postalische Übersendung der Originaldokumente möglich, falls das Beratungsunternehmen über keine elektronische Signatur verfügt.“

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt III wird der Buchstabe a geändert:

„a)
Kopie Handelsregistereintrag, Vereinsregistereintrag, Gewerbeanmeldung oder ähnliches, Belege für haupt­berufliche Beratungstätigkeit der registrierten Mitarbeitenden;“
2.
In Abschnitt III Buchstabe c werden die Wörter „standardisierte qualifizierte“ gestrichen.
Berlin, den 1. Juni 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Stefan Profit

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...