Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Änderung der Förderrichtlinie „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“ vom: 15.12.2023 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BAnz AT 27.12.2023 B3
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Änderung der Förderrichtlinie „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“ vom: 15.12.2023 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BAnz AT 27.12.2023 B3

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Änderung
der Förderrichtlinie
„Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“

Vom 15. Dezember 2023

Die Förderrichtlinie „Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden“ vom 10. November 2023 (BAnz AT 24.11.2023 B2) wird geändert:

1.
Die Nummer 4.8 „Dauer der Bewilligung“ wird neu gefasst:
Die Zuwendung wird grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2027 gewährt.
2.
Die Nummer 5.1 „Art der Förderung, Fördersätze, Kofinanzierung und Eigenanteil“ wird in der oben genannten Bekanntmachung wie folgt neu gefasst:
Die Zuwendung an die Gebietskörperschaft wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) und
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Antragstellenden müssen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung als Eigenanteil (Kofinanzierung)

für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und
für das Zielgebiet Übergangsregionen 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
aufbringen.
Die Zuschusshöhe beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 20 000 Euro und höchstens 100 000 Euro.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt pro Jahr mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers der Gruppen 9b bis 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), welcher im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen.
Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private und nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen. Projekte müssen entweder in der stärker entwickelten Region oder in der Übergangsregion durchgeführt werden.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. Dezember 2023

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Paloma Miersch

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