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Änderung der Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt vom: 19.03.2024

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Richtlinie
zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt

Vom 19. März 2024

Die Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt vom 9. November 2022 (BAnz AT 29.11.2022 B3) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2 „Rechtsgrundlage“ wird Satz 2 neu gefasst:
„Förderungen nach dieser Richtlinie für die nautischen, technischen und elektrotechnischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten werden auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) gewährt.“
2.
In Nummer 9 „Geltungsdauer“ wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2027 hat.“

Diese Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. März 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld

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