Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Änderung der Richtlinie
zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt
Die Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 22.07.2022 B4) wird geändert.
Nummer 2.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
2.2 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Richtlinie wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a AGVO gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Zur Anwendung kommen Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO. Zuwendungen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen im Rahmen der nach diesen Verordnungen geltenden Vorschriften kumuliert werden (Artikel 8 AGVO).
Diese Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
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