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Änderung der Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau vom: 15.05.2024

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Richtlinie
zur Förderung der Beratung von Unternehmen
der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des
ökologischen Landbaus
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau

Vom 15. Mai 2024

Die Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau vom 30. September 2022 (BAnz AT 04.11.2022 B1) wird geändert.

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/​28311 in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.“ 

2.
Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Anteilfinanzierung zu den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831. Zu den Beratungskosten gehören das Honorar sowie die Reisekosten des Beraters nach dem Bundesreisekostengesetz, nicht jedoch die Umsatzsteuer und die Verpflegung von Teilnehmenden bei Schulungsveranstaltungen. Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den im Kurzbericht ausgewiesenen Leistungen stehen.“

3.
Nummer 6.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach der vorliegenden Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder anderer De-minimis-Verordnungen nicht aus, sofern die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht überschreitet. Unternehmenstransaktionen sind gemäß Artikel 3 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 zu berücksichtigen.“

4.
Nummer 8.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

„die Angabe

a)
aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung2 gewährt wurden, und
b)
aller anderen Beihilfen, die dem Antragsteller für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auch jede ihm nach Antragstellung gewährte andere Beihilfe im Sinne der Nummer 8.4.2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Bonn, den 15. Mai 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens

1
der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831 vom 15.12.2023).
2
In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/​316 der Kommission vom 21. Februar 2019 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) sowie der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

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