Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Änderung
der Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus
von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen
für die industrielle Bioökonomie
Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie vom 16. November 2021 (BAnz AT 01.12.2021 B1) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Nummer 2 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie die aktuellen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (vgl. Nummer 7).“
- 2.
-
In der Nummer 6 wird in Absatz 8 die Projektlaufzeit für Baustein A wie folgt geändert:„…, bei einer Projektlaufzeit von in der Regel bis zu zwölf Monaten (beginnend ab dem Zugang zu der Demonstrationsanlage).“
- 3.
-
In der Nummer 10.2 wird Absatz 5 wie folgt neu gefasst:„Die Projektskizze wird elektronisch über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachungen eingereicht. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar ebenso wie eine Vorlage für die Erstellung der Projektskizze. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-Online“
(https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.“ - 4.
-
In der Nummer 10.2.1 wird Absatz 2 wie folgt gefasst (zusätzliche Einreichungsfrist zum 15. Oktober 2023):
„Dabei sind die Skizzen jeweils zum 1. März, 30. Juni und 15. Oktober eines Jahres einzureichen. Eine erstmalige Skizzeneinreichung war zum 1. März 2021 (Baustein A), zum 30. Juni 2021 (Baustein B) und 1. März 2022 (Baustein C). Zusätzlich ist eine Skizzeneinreichung zum 15. Oktober 2023 und letztmalig zum 30. Juni 2024 möglich. Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können grundsätzlich aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.“
- 5.
-
In der Nummer 11 wird der zweite Absatz durch folgenden ersetzt:
„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus.“
Im Übrigen behalten die Bestimmungen der Richtlinie in der Fassung vom 16. November 2021 ihre Gültigkeit.
Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Bernhard Kluttig
Kommentar hinterlassen