Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Änderung
der Richtlinie
zur Förderung internationaler Forschungskooperationen
zur Welternährung
Die Richtlinie zur Förderung internationaler Forschungskooperationen zur Welternährung vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 19.01.2024 B2) wird geändert.
Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur nachgewiesene projektspezifische und zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten. Zur Umsetzung von Projektkomponenten kann die Einbindung von geeigneten lokalen, aber auch anderen Akteuren aus dem Nicht-Forschungsbereich in geringem Umfang (bis zu 50 000 Euro Gesamtförderung) gefördert werden. Soweit es sich bei den Empfängern um Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt und die Beauftragung nicht auf Basis eines wettbewerblichen Verfahrens erfolgt ist, wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/28313 beziehungsweise der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung4 gewährt.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Ursula Monnerjahn
- 3
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023).
- 4
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) oder Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
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