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Änderung der Richtlinie zur Förderung von Biowertschöpfungsketten im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) vom: 15.05.2024

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Biowertschöpfungsketten
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN)

Vom 15. Mai 2024

Die Richtlinie zur Förderung von Biowertschöpfungsketten im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) vom 12. Juli 2019 (BAnz AT 06.08.2019 B1) wird geändert.

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
„Richtlinie zur Förderung von Biowertschöpfungsketten im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL)“
2.
Nummer 1.1 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Vor diesem Hintergrund soll das Kooperationsmanagement von Wertschöpfungsketten für heimische Bioprodukte im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) unterstützt werden. Die Maßnahmen sollen die sonstigen im BÖL durchgeführten Aktivitäten ergänzen.“
3.
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Vorhaben werden durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/​28311, der Verordnung (EU) Nr. 1408/​20132 sowie der Verordnung (EU) Nr. 717/​20143 in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“

4.
Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Fall eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 oder im Fischerei- und Aquakultursektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 als auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaft­licher Erzeugnisse tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 fallen, gilt die jeweilige Verordnung für Beihilfen in ihrem Geltungsbereich nach Artikel 1 der jeweiligen Verordnung. Dies wird durch geeignete Unterscheidung der Kosten sichergestellt. Unter Beachtung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 können De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Anwendungsbereich der genannten Verordnungen miteinander bis zu dem dort festgelegten, jeweils höheren Höchstbetrag kumuliert werden, sofern durch geeignete Unterscheidung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit derjenigen Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen, die den jeweils höheren Höchstbetrag ausweisen, nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise Tätigkeiten des Fischerei- und Aquakultursektors zugutekommt.“

5.
Nummer 5.6 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 300 000 Euro, für Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 höchstens 20 000 Euro sowie für Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 höchstens 30 000 Euro. Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der in einer Gruppenfrei­stellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.

Der Antragsteller sowie die beteiligten Akteure haben bei der Beantragung einer Zuwendung in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe sie – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten haben. Dabei ist auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.“

6.
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesprogramm Ökologischer Landbau
„Förderantrag RIWert“
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.“

Bonn, den 15. Mai 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens

1
der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, vom 15.12.2023).
2
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/​2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2391/​1, vom 5.10.2023) geändert worden ist.
3
der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/​2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2391/​1, vom 5.10.2023) geändert worden ist.

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