Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes
in Unternehmen
(KfW-Umweltprogramm)
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes in Unternehmen (KfW-Umweltprogramm) vom 30. November 2023 (BAnz AT 13.12.2023 B3) wird wie folgt geändert:
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Die Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
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Artikel 17, 36 oder 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO),
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Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, De-minimis-Verordnung).
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderentscheidungen werden unter Beachtung der Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. - 2.
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In Nummer 8 wird der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Richtlinie wird nach spätestens zwei Jahren evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation möglicherweise überarbeitet.
Die Änderung der Richtlinie tritt am 22. Februar 2024 in Kraft.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Meyer
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