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Änderung der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

sabinevanerp (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften
in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

Vom 4. Oktober 2021
1.

Die Förderrichtlinie vom 23. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 B5) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1 der Förderrichtlinie wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann die Zuwendungsvoraussetzung für Anträge nach Nummer 4.1 auch durch Nachweis der Beauftragung der Deutschen Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa) mit der Antragstellung nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in Vollmacht des Arbeitgebenden erfüllt werden. Antragsteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind zur Rückzahlung des Förderbetrags nach Nummer 5 Buchstabe a verpflichtet, soweit die Antragstellung der DeFa nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes nicht spätestens im Verlauf des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgt.“
b)
Nummer 4.3 der Förderrichtlinie wird wie folgt gefasst:
„4.3 Erteilung des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ aufgrund der Vorgaben des Gesetzes „Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland“; bei Antragstellung im Jahre 2021 ersatzweise Antragstellung auf das Gütesiegel nach Satz 1 in Verbindung mit der Versicherung der antragstellenden Person, die Anforderungen des Gütesiegels einzuhalten und nachfolgend nachzuweisen, dass die Erteilung des Gütesiegels bis zum 25. Juni 2022 erfolgt ist.“
2.
Inkrafttreten
Diese Änderung der Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 4. Oktober 2021

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Ulrich Dietz

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