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Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung der Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge
der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Vom 4. Oktober 2022

Am 23. März 2022 wurde von der EU-Kommission der „Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (C(2022) 1890 final) erlassen, um den Mitgliedstaaten eine verlässliche Grundlage zur Stützung der Wirtschaft infolge der russischen Invasion der Ukraine zur Verfügung zu stellen. Die anhaltende militärische Aggression Russlands und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen haben nun eine Anpassung dieses Befristeten Krisenrahmens erforderlich gemacht (C(2022) 5342 final vom 20. Juli 2022). Auf dieser Grundlage wurde die BKR-Bundesrichtlinie Kleinbeihilfen 2022 angepasst (BAnz AT 30.08.2022 B2). Entsprechend soll nun auch die „Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 08.07.2022 B4) wie folgt angepasst werden:

1.
In Nummer 2.1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze ergänzt:
„Mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (C(2022) 5342 final, ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1) hat die Europäische Kommission die Beihilfehöchstgrenze je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, auf 75 000 Euro angehoben. Auf der Grundlage dieser Änderungsmitteilung wurde die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 entsprechend angepasst; die Änderung der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen wurde von der Europäischen Kommission am 18. Juli 2022 genehmigt (BAnz AT 30.08.2022 B2).“
2.
In Nummer 4.1 wird im ersten Satz der dritte Spiegelstrich wie folgt geändert:
„– hat seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“
3.
In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fischereilogbuch“ die Wörter „oder in der Monatsmeldung“ hinzugefügt.
4.
Nummer 6.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Kleinbeihilfe ist auf maximal 75 000 Euro brutto pro Fischereiunternehmen begrenzt.“
5.
Nummer 6.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Kommt es hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrages von 75 000 Euro brutto, wird der auf jedes Fahrzeug entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 75 000 Euro gekürzt.“
6.
In Nummer 6.4 wird die dortige Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment Pauschalbetrag in Euro
VL0010 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät < 10 m 450
VL0010 TBB Baumkurrenfahrzeuge < 10 m 4 300
VL1012 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 10 < 12 m 2 000
VL1012 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 10 < 12 m 1 100
VL1012 TBB Baumkurrenfahrzeuge 10 < 12 m 4 300
VL1218 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 12 < 18 m 1 550
VL1218 DTS Demersale Fahrzeuge 12 < 18 m 9 500
VL1218 TBB Baumkurrenfahrzeuge 12 < 18 m 13 300
VL1824 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 18 < 24 m 9 500
VL1824 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 18 < 24 m 35 000
VL1824 TBB Baumkurrenfahrzeuge 18 < 24 m 24 000
VL1824 TM Pelagische Fischereifahrzeuge 18 < 24 m 9 500
VL2440 DRB Muschelfischereifahrzeuge 24 < 40 m 69 000
VL2440 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 24 < 40 m 75 000
VL2440 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 24 < 40 m 75 000
VL2440 TBB Baumkurrenfahrzeuge 24 < 40 m 75 000
VL40XX DRB Muschelfischereifahrzeuge ≥ 40 m 75 000
VL40XX DTS Hochseefahrzeuge mit demersalem Fanggerät 75 000
VL40XX TM Hochseefahrzeuge mit pelagischem Fanggerät 75 000
VL40XX TBB Baumkurrenfahrzeuge ≥ 40 m 75 000
7.
Nummer 6.5 wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten wird neben der Fahrzeuglänge das überwiegend tatsächlich eingesetzte Fanggerät im Jahr 2021 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Fahrzeuglänge sind allein die Einträge in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich, hinsichtlich des überwiegend eingesetzten Fanggeräts die Eintragungen im Fischereilogbuch und die jeweilige Anzahl der Seetage.
Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, die im Jahr 2022 noch nicht fischereilich aktiv waren, wird allein auf das im Jahr 2021 überwiegend eingesetzte Fanggerät abgestellt.
Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, für deren Fangtätigkeiten die Fischereiunternehmen nicht der Pflicht zum Führen eines Fischereilogbuchs unterliegen, wird hinsichtlich des Fanggeräts auf das in der deutschen ­Fischereifahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät abgestellt.“
8.
In Nummer 8.2 werden nach Absatz 3 folgende Absätze eingefügt:
„Ist dem Zuwendungsempfänger bereits eine Kleinbeihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt worden, bedarf es der Stellung eines neuen Förderantrags, wenn der Zuwendungsempfänger eine aufgrund der Änderung dieser Richtlinie höhere Förderung in Anspruch nehmen möchte.
Die Anträge sind in schriftlicher Form per Post an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu stellen.
Grundlage der Antragsbescheidung ist auch bei bereits vorliegenden aber noch nicht beschiedenen Anträgen die Fassung der Richtlinie im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags. Dies gilt nicht, wenn die Antragsprüfung ein für den Antragsteller günstigeres Prüfergebnis nach der Fassung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Antragseingangs ergibt. In diesem Fall ist der Bescheidung die im Zeitpunkt des Antragseingangs geltende Fassung der Richtlinie zugrunde zu legen.“
9.
Nummer 8.2 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Eine Antragsstellung ist aus haushalterischen Gründen bis spätestens 15. November 2022 möglich.“
10.
Inkrafttreten
Diese Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Renwrantz

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