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Änderung des Erlasses über die Einrichtung eines Sachverständigenrats für Verbraucherfragen bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz

Änderung des Erlasses
über die Einrichtung
eines Sachverständigenrats für Verbraucherfragen
bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Vom 10. August 2022

Mit Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 ist unter anderem die Zuständigkeit für den Sachverständigenrat für Verbraucherfragen auf das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz übertragen worden.

Der Erlass über die Einrichtung eines Sachverständigenrats für Verbraucherfragen bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. Oktober 2014 (BAnz AT 06.11.2014 B2) wird wie folgt neu gefasst:

§ 1

Einrichtung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz richtet einen Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (Sachverständigenrat) ein.

(2) Der Sachverständigenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den Auftrag gebunden, der durch diesen Erlass begründet ist.

(3) Sitz des Sachverständigenrats ist Berlin.

§ 2

Auftrag

Der Sachverständigenrat hat den Auftrag, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu verbraucherbezogenen Themen und bei der Gestaltung der Verbraucherpolitik und des Verbraucherschutzes zu beraten sowie die Öffentlichkeit zu informieren.

§ 3

Zusammensetzung

(1) Der Sachverständigenrat besteht aus neun Mitgliedern. Er soll interdisziplinär besetzt sein. Die Mitglieder sollen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verbraucherfragen, insbesondere in der Verbraucherwissenschaft, der Verbraucherpolitik und im Verbraucherschutz, verfügen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenrats dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören. Hiervon ausgenommen sind Hochschullehrende oder Mitarbeitende einer wissenschaftlichen Einrichtung. Die Mitglieder des Sachverständigenrats dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Sachverständigenrats eine Stellung nach Satz 1 auf Bundesebene innegehabt haben.

§ 4

Berufung und vorzeitiges Ausscheiden der Mitglieder

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder des Sachverständigenrats vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender Haushaltsmittel für die Dauer von vier Jahren. Dabei wird auf die paritätische Teilhabe von Frauen und Männern nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes hingewirkt. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenrat ist auf die Person bezogen.

(3) Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Sachverständigenrat ausscheiden. Es muss sein vorzeitiges Ausscheiden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gegenüber schriftlich erklären.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

§ 5

Vorsitz und Stellvertretung

(1) Der Sachverständigenrat wählt in der ersten Sitzung jeder Berufungsperiode aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung. Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsentscheid (absolute Mehrheit) für die Dauer der Berufungsperiode.

(2) Die vorsitzende Person repräsentiert den Sachverständigenrat nach außen. Die vorsitzende Person beruft den Sachverständigenrat zu Sitzungen ein und leitet die Sitzungen.

(3) Bei Verhinderung der vorsitzenden Person nimmt die Stellvertretung die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.

(4) Die vorsitzende Person kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Sachverständigenrats der Stellvertretung übertragen.

(5) Scheidet die vorsitzende Person nach § 4 Absatz 3 vorzeitig aus dem Sachverständigenrat aus oder legt den Vorsitz vorzeitig nieder, wählt der Sachverständigenrat in der ersten Sitzung nach dem Ausscheiden eine neue vorsitzende Person für die verbleibende Amtszeit. Für die Stellvertretung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6

Geschäftsstelle

Der Sachverständigenrat wird bei seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Sie wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eingerichtet.

§ 7

Geschäftsordnung

Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

§ 8

Aufgaben

(1) Der Sachverständigenrat erstellt zur Erfüllung seines Auftrags nach § 2 auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis regelmäßig Gutachten, Stellungnahmen und sonstige schriftliche Äußerungen zu ausgewählten Verbraucherfragen und -problemstellungen.

(2) Die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Äußerungen leitet der Sachverständigenrat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu.

(3) Der Sachverständigenrat trägt den Wünschen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Beratung zu bestimmten Themen oder Einzelfragen Rechnung.

(4) Die schriftlichen Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Äußerungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art der Veröffentlichung führt der Sachverständigenrat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz herbei.

§ 9

Beteiligung Dritter

(1) Der Sachverständigenrat kann zur Abfassung seiner Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen ­Äußerungen Dritten Gelegenheit geben, zu wesentlichen, sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen, Stellung zu nehmen.

(2) Für einen begrenzten Zeitraum können zu ausgewählten Fragestellungen sowie zu spezifischen Themen Personen mit besonderer fachlicher Expertise (Gastgutachtende) hinzugezogen werden. Hierfür ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz herzustellen.

§ 10

Anhörungsrechte und Anhörungspflichten

(1) Der Sachverständigenrat kann zur Durchführung seines Auftrags die fachlich zuständigen Bundesministerien ­hören.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist auf dessen Verlangen zu hören.

§ 11

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse über die Erstellung und die Verabschiedung von Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schrift­lichen Äußerungen bedürfen der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.

(2) Vertritt eine Minderheit der Mitglieder des Sachverständigenrats bei der Abfassung der Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Äußerungen eine abweichende Auffassung zu einzelnen Fragen, so hat sie die Möglichkeit, ihre Auffassung in den Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Äußerungen zum Ausdruck zu bringen.

§ 12

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Sachverständigenrats, die Beschäftigten der Geschäftsstelle und nach § 9 hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und über die vom Sachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Sachverständigenrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

§ 13

Aufwandsentschädigung und Reisekosten

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenrats erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt.

(3) Den Mitgliedern des Sachverständigenrats und Personen nach § 9 Absatz 2 werden die Reisekosten nach den Maßgaben des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 14

Kosten

Die Kosten des Sachverständigenrats trägt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Maßgabe des Haushaltsrechts.

§ 15

Übergangsregelung

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum 1. Dezember 2018 berufenen Mitglieder setzen ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der regulären Berufungsperiode am 30. November 2022 fort.

Berlin, den 10. August 2022

Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

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