Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für das Geschäftsjahr 2023 − Beschlüsse des Zweiten Senats vom 11. Januar 2023

Published On: Donnerstag, 23.03.2023By

Bundesministerium der Justiz

Änderung
des Geschäftsverteilungsplans
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
für das Geschäftsjahr 2023
Beschlüsse des Zweiten Senats vom 11. Januar 2023

Die Geschäftsverteilung unter Abschnitt C. Zweiter Senat (Beschlüsse des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022; BAnz AT 21.03.2023 S1) wird wie folgt geändert:

1. Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2023
ab dem Ausscheiden
des Richters Huber1 und der Richterin Hermanns1
(§ 98 BVerfGG)
und der Ernennung der Richterin Fetzer2 und des Richters Offenloch2
(§ 10 BVerfGG)

I.

1.
In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a und 4b GG (§ 13 Nummer 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Absatz 1 GG (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Unter­suchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nummer 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten. Zu den aufgeführten Rechtsgebieten zählen – ab dem Jahr 2019 – auch die dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen. Bei Verfahren aus dem Bereich des Allgemeinen Zivilrechts – mit Ausnahme des Kaufrechts und des Rechts des Versicherungswesens – erfolgt die Zuteilung nach einer gesonderten fortlaufenden Liste, in die die Verfahren in der Reihenfolge ihres Zugangs beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats eingetragen werden. Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung der Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats maßgebend.
2.
In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG (§ 13 Nummer 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.

II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nummer II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Mitglieds des Gerichts kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Gerichts zur Berichterstattung bestellt werden.

Anlage

Vorsitzende des Senats
Vizepräsidentin König

I.
1.
Auslieferungsrecht,
2.
Maßnahmen im Vollzug von Strafhaft,
3.
Maßnahmen im Vollzug von Untersuchungshaft,
4.
Maßnahmen im Vollzug von sonstigen Freiheitsentziehungen,
5.
Maßnahmen im Vollzug von Unterbringungen,
6.
Waffenrecht: soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
7.
Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht (einschließlich Verfahren nach Artikel 24 und 59 GG) mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen (mit Ausnahme gemischter Abkommen),
8.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Normenkontrollverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 6a, 6b BVerfGG),
2.
Völkerrechtsqualifizierungsverfahren nach Artikel 100 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 12 BVerfGG),
3.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht (einschließlich Verfahren nach Artikel 24 oder 59 GG) mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen (mit Ausnahme gemischter Abkommen).

BVR Müller

I.
1.
materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht,
2.
Parlamentsrecht, soweit die Stellung des einzelnen Abgeordneten den Schwerpunkt bildet, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG,
3.
Wahlrecht,
4.
Parteienrecht,
5.
Privat- und Nebenklage,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 2 BVerfGG),
2.
Verfahren zum Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 2a BVerfGG),
3.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie den verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien oder das Wahlrecht betreffen, sowie aus dem Parlamentsrecht, soweit die Stellung des einzelnen Abgeordneten den Schwerpunkt bildet,
4.
Wahlprüfungsbeschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 3 BVerfGG),
5.
Nichtanerkennungsbeschwerden nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c GG  (§ 13 Nummer 3a BVerfGG).

BVRin Kessal-Wulf

I.
1.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist, sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden,
2.
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, einschließlich einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO,
3.
Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht,
4.
Recht des Versicherungswesens,
5.
Wohnungseigentumsrecht: soweit die Verfahren vom 20. Oktober bis 31. Dezember 2022 zugeteilt wurden,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen,
2.
Bund/​Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen.

BVR Maidowski

I.
1.
Asylrecht,
2.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
3.
Personalvertretungsrecht: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
4.
Wohnungseigentumsrecht: Verfahren, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
5.
Waffenrecht: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten nach Artikel 61 GG (§ 13 Nummer 4 BVerfGG),
3.
Richteranklagen nach Artikel 98 Absatz 2 und 5 GG (§ 13 Nummer 9 BVerfGG).

BVRin Langenfeld

I.
1.
Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung des Artikels 23 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen (einschließlich gemischter Abkommen),
2.
Maßnahmen nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt StPO in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: die Verfahren 2 BvR 626/​20, 2 BvR 714/​20, 2 BvR 715/​20, 2 BvR 1749/​20, 2 BvR 2180/​20, 2 BvR 1258/​21 und 2 BvR 1844/​21,
3.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit für das Strafverfahren das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig ist,
4.
Ordnungswidrigkeitenrecht: die Verfahren 2 BvR 653/​20, 2 BvR 1167/​20, 2 BvR 1082/​21, 2 BvR 1090/​21, 2 BvR 1320/​21, 2 BvR 1555/​21, 2 BvR 533/​22, 2 BvR 1313/​22, 2 BvR 1744/​22, 2 BvR 1807/​22, 2 BvR 1827/​22, 2 BvR 1828/​22, 2 BvR 1877/​22 und 2 BvQ 108/​22,
5.
Staatskirchenrecht, einschließlich des Rechts der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften und des zugehörigen Disziplinarrechts, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
6.
Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: die Verfahren 2 BvE 1/​20 und 2 BvE 10/​21,
7.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
8.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Verfahren zur Feststellung des Fortgeltens von Recht als Bundesrecht nach Artikel 126 GG (§ 13 Nummer 14 BVerfGG),
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), bei denen die Auslegung und Anwendung des Artikels 23 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen (einschließlich gemischter Abkommen).

BVRin Wallrabenstein

I.
1.
Aufenthaltsrecht,
2.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO), einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren,
3.
Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
4.
Freiwillige Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
5.
Petitionsrecht,
6.
Kommunalrecht, insbesondere Verfassungsbeschwerden gemäß § 91 BVerfGG,
7.
Wehr- und Ersatzdienstrecht, einschließlich Unterhaltssicherungsrecht,
8.
Gnadensachen,
9.
Staatsangehörigkeitsrecht,
10.
aus dem Strafverfahrensrecht: Wiedereinsetzung,
11.
Vertriebenenrecht,
12.
allgemeines Zivilrecht: zwei Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
13.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ländern nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
3.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen.

BVRin Fetzer

I.
1.
Steuerrecht (Einkommensteuer-, Kirchensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuerrecht),
2.
Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
4.
Insolvenzrecht,
5.
allgemeines Zivilrecht: zwei Zehntel sowie die Verfahren, die bereits Richterin Hermanns zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
6.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG (§ 13 Nummer 1 BVerfGG).

BVR Offenloch

I.
1.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
2.
Klageerzwingungsverfahren,
3.
Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
4.
Zentralregistersachen,
5.
Kaufrecht,
6.
Personalvertretungsrecht: soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
7.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
8.
allgemeines Zivilrecht: zwei Zehntel sowie die Verfahren, die bereits Richter Huber zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
9.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Bund/​Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG

Für das restliche Geschäftsjahr 2023 werden gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer:
Vizepräsidentin König
BVR Maidowski
BVR Offenloch
2. Kammer:
BVR Müller
BVRin Langenfeld
BVRin Fetzer
3. Kammer:
BVRin Kessal-Wulf
BVRin Wallrabenstein
BVR Offenloch

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

a)
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
b)
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
c)
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer

in umgekehrter Reihenfolge der vorstehenden Besetzungsliste als Stellvertreter ein. Abweichend von der vorstehenden Vertretungsregelung wird aus dem Dezernat BVR Maidowski für das Rechtsgebiet Asylrecht BVRin Wallrabenstein zur Vertreterin bestellt.

Die 1. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten Vizepräsidentin König und BVR Maidowski für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Offenloch für die Rechtsgebiete Klageerzwingungsverfahren, Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich Verfahrensrecht, Personalvertretungsrecht, Zentralregistersachen und Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

Die 2. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder.

Die 3. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus dem Dezernat BVRin Kessal-Wulf und BVRin Wallrabenstein für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Offenloch für die Rechtsgebiete Ordnungswidrigkeitenrecht, Kaufrecht und des allgemeinen Zivilrechts.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das restliche Geschäftsjahr 2023 werden neben der Vizepräsidentin König in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVR Müller

BVRin Kessal-Wulf

und als Stellvertreter

BVR Maidowski

BVRin Langenfeld.

Die Vertreter sind in der Reihenfolge heranzuziehen, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

1
ausgeschieden am 11. Januar 2023
2
ernannt am 11. Januar 2023

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