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Änderungen für Verbraucher ab 2016: Geld und Kredit

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Aufträge zur Freistellung von Kapitalertragssteuern sind künftig nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer gültig.

Freistellungsaufträge sind ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn dem Geldinstitut keine Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kunden vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass Bank oder Sparkasse die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in voller Höhe direkt an das Finanzamt abführen.

Aktiv werden müssen Bankkunden, die ihre Freistellungsaufträge vor dem 1. Januar 2011 erteilt haben. Bei späteren Aufträgen musste nach dem Einkommensteuergesetz die Steuer-ID bereits schon vermerkt werden.

Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge bleiben noch bis Ende 2015 ohne Identifikationsnummer gültig. Ab dem Jahr 2016 ist dann aber auch für diese Altaufträge die Abgabe der Nummer zwingend vorgeschrieben. Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Ehe- und Lebenspartner müssen beim Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.

Der Steuersatz auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus Aktien- und Fondsverkäufen beträgt 25 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Liegt der Bank oder Sparkasse ein gültiger Freistellungsauftrag einschließlich Steuer-ID vor, bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von maximal 801 Euro im Jahr steuerfrei; bei Ehepaaren sind es jährlich 1.602 Euro.

Geldinstitute sind nicht verpflichtet, fehlende Steuer-Nummern einzuholen ‒ der Kunde muss selbst aktiv werden. Die ID besteht aus elf Ziffern und steht auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Sie kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden.

Wer unsicher ist, ob die Steueridentifikationsnummer bei der Bank vorliegt, kann dort vorsorglich nachfragen ‒ und diese dann gegebenenfalls bis Ende 2015 noch formlos, etwa per E-Mail, mitteilen.

Ist den Geldinstituten die Steuer-ID nicht bekannt, behalten sie die Kapitalertragsteuer vollständig ein. Der Steuerpflichtige kann den Freibetrag dann über die Einkommensteuererklärung des nächsten Jahres geltend machen.

Die bisherige Kontonummer und die Bankleitzahl (BLZ) werden endgültig von der IBAN abgelöst.

Bankleitzahl und Kontonummer werden bei Inlandsüberweisungen zum Auslaufmodell: Ab 1. Februar 2016 gilt auch für diese Transfers ausschließlich die International Bank Account Number (IBAN). Zu diesem Zeitpunkt laufen die Übergangsbestimmungen der SEPA-Verordnung aus; der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum gilt ohne Ausnahmen.

SEPA bedeutet Single Euro Payments Area. Zahlungen in Euro ‒ im Inland wie auch in andere Länder ‒ sollen nach dem Willen der EU damit schneller und für den Verbraucher günstiger werden. Neben den Mitgliedern der EU nehmen auch die weiteren Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz und Monaco am System teil.

Eingestellt wird zudem das elektronische Lastschriftverfahren, auch „Girokarte ohne PIN“ genannt. Bei diesem Verfahren können Kunden bislang zum Beispiel an der Supermarktkasse mit ihrer Girokarte und ihrer Unterschrift bezahlen.

Die Banken müssen die IBAN als ausschließliche Kundenkennung auch für Zahlungen außerhalb Deutschlands akzeptieren, der BIC (Business Identifier Code) ist innerhalb der Eurozone dann nicht mehr erforderlich. Für den Zahlungsverkehr außerhalb des Euro-Währungsraums wird die BIC aber weiterhin benötigt.

Bei der Insolvenz einer Bank oder Sparkasse bekommen die Kunden ihr Geld schneller zurück.

Geht eine Bank oder Sparkasse pleite, werden die Kunden ihre Einlagen binnen sieben Arbeitstagen zurückerhalten. Derzeit darf es bis zu 20 Tagen dauern. Die neue Regelung wird hierzulande ab dem 1. Juni 2016 gelten, in der gesamten Europäischen Union spätestens 2024.

Das Gesetz folgt einer Richtlinie aus Brüssel. Danach ist jedes Land in der Union verpflichtet, ein Einlagensicherungssystem zu schaffen.

 

In Deutschland gibt es allerdings neben der vom Gesetz geregelten Einlagensicherung bereits seit Jahren einen freiwilligen Einlagenschutz für Kundengelder, der deutlich über die europaweit geltende gesetzliche Sicherung von bis zu 500.000 Euro pro Kunde hinausreicht. Privatbanken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken verfügen über eigene (zusätzliche) Sicherungssysteme, die ein weit höheres Schutzniveau bieten.

Bei Lebensversicherungen verzichtet die Bundesregierung darauf, einen Garantiezins festzulegen.

Für den Abschluss neuer Lebensversicherungen will die Regierung den Versicherern keinen Garantiezins mehr vorgeben. Diese Zins-Obergrenze, die Versicherer ihren Kunden maximal bei Vertragsabschluss anbieten durften, fällt nach den aktuellen Planungen 2016 weg.

Der Garantiezins sollte sicherstellen, dass die Versicherer beim Verkauf der klassischen Lebensversicherung den Kunden keine Versprechen machen, die sie in der Zukunft nicht halten können. Die Höhe dieses Zinses wird bislang vom Bundesfinanzministerium auf Empfehlungen von Versicherungsmathematikern sowie auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgelegt.

Angesichts der Niedrigzinsen am Kapitalmarkt ist die garantierte Rendite von einst 4 Prozent auf aktuell nur noch 1,25 Prozent gesunken.

Hintergrund für die Abschaffung des Garantiezinses sind die in der EU einheitlich strengeren Eigenkapitalvorschriften (Solvency II) für Versicherungen, die ab Januar 2016 gelten. Der bisherige sogenannte Höchstrechnungszins werde für die Zwecke der Aufsicht dann nach Meinung des Finanzministeriums nicht mehr benötigt. Versicherer könnten aber weiterhin Garantieversprechen abgeben.

Garantiezinsen bestehender Verträge werden nicht gekürzt – der Versicherer muss sie weiterhin sicherstellen.

Die Abschaffung des Garantiezinses sollte nicht dazu verleiten, jetzt noch schnell vor Jahresende eine neue Lebensversicherung abzuschließen. Lebensversicherer dürfen auch 2016 weiterhin Garantiezinsen anbieten, und nicht alle Gesellschaften werden ihre Garantieprodukte zum 1. Januar abschaffen.

Jeder Verbraucher soll künftig das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen haben.

Jeder Verbraucher in der Europäischen Union soll künftig das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen haben. Bis spätestens zum 18. September 2016 muss eine entsprechende Richtlinie aus Brüssel in deutsches Recht umgesetzt sein. Die Bundesregierung hat dazu einen Entwurf zum Zahlungskontengesetz auf den Weg gebracht ‒ voraussichtlich im Frühjahr wird es in Kraft treten.

Mit dem Konto soll jeder Verbraucher Barein- und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vornehmen können. Auch Online-Banking ist möglich. Allerdings darf das Konto zumeist nicht überzogen werden. Eröffnet wird es unabhängig von der Bonität des Kunden. Außerdem wird die Höhe der Entgelte, die Sparkassen und Banken verlangen dürfen, auf ein angemessenes Maß begrenzt.

Gesetzlich waren bisher nur Sparkassen in einigen Bundesländern verpflichtet, ein Girokonto für jedermann zu führen; künftig müssen auch Privatbanken sowie Volks- und Raiffeisenbanken ein Basiskonto anbieten. Instituten, die sich weigern, ein solches Konto zu eröffnen, drohen Konsequenzen: Denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)kann die Geldhäuser anweisen, die Antragsteller anzunehmen. Darüber hinaus kann sie Bußgelder verhängen.

Das Recht auf ein Basiskonto gilt auch für Wohnungslose, für Asylsuchende sowie für alle Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können. Da diese Menschen oft nicht in der Lage sind, ihre Identität gemäß den Anforderungen des Geldwäschegesetzes nachzuweisen, reichen in Zukunft auch Meldebescheinigungen als Legitimation für eine Kontoeröffnung aus. Diese müssen dann bestimmten Anforderungen genügen (etwa ein Lichtbild enthalten). Die BaFin hat Sparkassen und Banken im September darüber informiert, dass für diesen Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Gesetzes schon eine entsprechende Übergangsregelung gilt.

Verbessern will der Gesetzgeber auch die Information: Banken und Sparkassen müssen Kunden sowohl vor Vertragsschluss als auch während der -laufzeit informieren, welche Entgelte sie für ihre Dienste verlangen. Eine neu eingerichtete Vergleichsseite im Internet soll dabei weiterhelfen, günstige Anbieter zu finden.

Mit vereinheitlichten (Mindest-)Standards soll außerdem der Wechsel der kontoführenden Bank erleichtert werden. Vorgesehen ist, dass bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands das bisherige und das künftige Institut zusammenwirken und dabei ‒ den Anweisungen des Kontoinhabers entsprechend ‒ ein- und ausgehende Überweisungen sowie Lastschriftmandate auf das neue Institut übertragen.

Wer ein Darlehen aufnimmt, soll besser vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen geschützt werden.

Die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite soll Verbraucher EU-weit und einheitlich besser vor möglichen Pfändungen und Zwangsvollstreckungen schützen. Bis 21. März 2016 muss diese Vorgabe aus Brüssel in deutsches Recht umgesetzt sein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht auch mehr Transparenz bei Dispokrediten vor.

So werden Kreditinstitute ab März 2016 verpflichtet, die Bonität ihrer Kunden bei der Vergabe von Krediten für den Kauf von Immobilien stärker zu prüfen und dies auch entsprechend nachzuweisen. Verletzt die Bank oder Sparkasse diese Pflichten, so kann der Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Dann entfällt die sonst zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung und für den Kredit darf dem Kunden bis zum Zeitpunkt der Kündigung nur der übliche Marktzins berechnet werden.

Dies kann zur Folge haben, dass Institute kreditsuchende Kunden häufiger als bislang zurückweisen werden, wenn die Bonität nicht ausreicht.

Wer als Immobilien-Darlehnsvermittler tätig ist, muss sich in Zukunft im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer registrieren lassen und regelmäßig seine Sachkunde nachweisen. Vermittler müssen zudem über eine Berufshaftpflicht abgesichert sein.

Darüber hinaus werden sogenannte Kopplungsgeschäfte verboten; das heißt: Der Vertrieb von Darlehen, die nur kombiniert mit Finanzprodukten wie zum Beispiel Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren vermittelt werden, wird untersagt. Ausgenommen davon sind Bauspar- und Riesterverträge.

Das Recht der Kunden, Verträge über neu abgeschlossene Kredite zur Finanzierung von Immobilien, zu widerrufen, wird im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf eine Frist von maximal zwölf Monaten und 14 Tagen begrenzt.

Auch der Verbraucherschutz bei Dispokrediten wird verbessert: Banken und Sparkassen sollen in Zukunft auf ihrer Website gut sichtbar über die Höhe der Dispozinsen informieren.

Umfassende Änderungen stehen mit der Reform des Bausparkassengesetzes ins Haus.

Angesichts des lang anhaltend niedrigen Zinsniveaus soll den Bausparkassen künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, auch Pfandgeschäfte zu betreiben. Damit sollen sie neue Wege eröffnet werden, sich zu refinanzieren ‒ zum Beispiel, um Darlehen zu gewähren oder Neutarife zu finanzieren. Darüber hinaus sollen die Gesellschaften neben den angestammten Bausparkassendarlehen in Zukunft in höherem Umfang als bisher Baudarlehen gewähren können.

Bausparkassen wurden konzipiert, um unabhängig von Schwankungen der Marktzinsen günstige und stabile Baufinanzierungsangebote gestalten zu können. Sie können aber schon lange nicht mehr wirklich unabhängig vom Markt operieren, wie es ihr Status als Sonderbank vorsieht. Zurzeit sammeln Bausparkassen zwar viel Geld an, verdienen aber zu wenig mit ihrem Kernprodukt ‒ dem Bauspardarlehen. Denn viele sehr billige Baudarlehen sorgen für Konkurrenz. Das ist auch ein Grund, warum Bausparkassen Kunden mit noch hoch verzinsten Sparverträgen derzeit durch unzulässige Kündigungen loswerden wollen.

Das geplante Gesetz soll den Bausparkassen zwar Kündigungen nicht erleichtern, aber festschreiben, dass Kunden Mitglieder einer „Zweckspargemeinschaft“ mit besonderen Regelungen sind. Außerdem lässt der Entwurf weitere Möglichkeiten zu, bestehende Verträge einseitig mit Zustimmung der Finanzaufsicht zu kündigen.

Außerdem sollen die Beleihungsgrenzen, also die maximale Höhe, bis zu der die Bausparkassen die von ihnen finanzierten Objekte beleihen dürfen, nicht mehr auf 80 Prozent des Wertes begrenzt bleiben, sondern künftig auf 100 Prozent erhöht werden. Kostet ein Objekt zum Beispiel 300.000 Euro, dann können bisher 240.000 Euro als Darlehen bewilligt werden; künftig soll es der volle Betrag sein. Banken und Sparkassen beleihen in aller Regel nur um die 60 Prozent. Wer eine höhere Grenze wünscht, der zahlt einen Zinsaufschlag.

Der Entwurf sieht in Anlehnung an das Pfandbriefgesetz zudem vor, dass die Bausparkassen, wenn sie ein Darlehen gewähren, durch eine Versicherung des mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks abgesichert sind. Ohne Versicherung ginge etwa der Brand eines hypothekenbelasteten Hauses bis auf die Grundmauern künftig zu Lasten des Kreditnehmers. Praktisch fällt dieser mangels Masse in der Regel jedoch aus ‒ und die Gemeinschaft der Bausparer müsste für den Kreditausfall aufkommen.

Der Bundesrat, der zum Entwurf bereits Stellung genommen hat, hält die Versicherung für nicht notwendig. Bisher ist die strittige Police nur für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite Pflicht.

Es wird erwartet, dass das Gesetz im Frühjahr 2016 in Kraft tritt.

Quelle: VZ HH

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