VARIOPARTNER SICAV
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1) |
Änderung der Anlagepolitik der Teilfonds VARIOPARTNER SICAV – |
Die Anlagepolitik der Teilfonds wird wie folgt ergänzt:
Die Teilfonds fördern im Einklang mit Artikel 8 SFDR ökologische und/oder soziale Merkmale. Die Teilfonds fördern hauptsächlich soziale Merkmale, indem sie teilweise in nachhaltige Anlagen mit einem sozialen Ziel investieren. Sie verfolgen jedoch kein nachhaltiges Anlageziel.
Die Teilfonds berücksichtigen hauptsächlich soziale Merkmale, indem sie:
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mindestens 30% ihres Nettovermögens in nachhaltige Anlagen nach der Definition des Anlageverwalters investieren. Diese sind definiert als Wertpapiere von Emittenten, die einen erheblichen Teil ihrer Aktivitäten dem sozialen Ziel widmen, im Einklang mit dem Ziel 3 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Gesundheit und Wohlergehen; ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern) Gesundheit und Wohlergehen zu verbessern, ohne dabei das Erreichen anderer Nachhaltigkeitsziele gravierend zu beeinträchtigen |
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in Emittenten investieren, die:
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Emittenten meiden, die in ernste Kontroversen verwickelt sind |
Weitere Einzelheiten ökologischen und/oder sozialen Merkmalen zum betreffenden Teilfonds stehen auf sectoral.com/en/sustainability zur Verfügung.
Das Risikoprofil der Teilfonds wird entsprechend angepasst.
Die Anlagepolitik der Teilfonds wird präzisiert und enthält die folgenden Instrumente, in denen die Teilfonds ebenfalls anlegen können:
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Depositary Receipts, wie American Depositary Receipts (ADRs), Global Depositary Receipts (GDRs) und European Depositary Receipts (EDRs) |
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Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, um von besonders innovativen Projekten im Gesundheitssektor zu profitieren (im Rahmen von Abschnitt 9.1 (d) des Allgemeinen Teils des Verkaufsprospekts) |
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Special Purpose Acquisition Companies (bis zu 10% des Nettoinventarwerts eines Teilfonds) |
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Bis zu 33% des Nettovermögens des Teilfonds können ausserhalb des Anlageuniversums unter anderem in Aktien von Emittenten aus im Anlageuniversum nicht beschriebenen Segmenten, festverzinslichen und variabel verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden |
2) |
Umsetzung der Richtlinien zu Performance Fees in OGAW und bestimmten Typen alternativer Investmentfonds (AIFs) sowie Anwendung auf den Teilfonds VARIOPARTNER SICAV – SECTORAL HEALTHCARE OPPORTUNITIES FUND (der «Teilfonds») |
Der Fonds wendet seit 1. Juli 2022 die Grundsätze des CSSF-Rundschreibens 20/764 («Guidelines on performance fees in UCITS and certain types of AIFs» [«Richtlinien zu Performance Fees in OGAW und bestimmten Typen von AIFs»]; die «Richtlinien») auf den Teilfonds an, der auf mehrere Anteilsklassen eine Performance Fee erhebt.
Die Richtlinien betreffen unter anderem die Berechnungsmethode und die Offenlegungspflichten im Verkaufsprospekt sowie im Halbjahres- und Jahresbericht bezüglich der Erhebung einer Performance Fee.
Abschnitt 20.2 des Allgemeinen Teils des Verkaufsprospekts und der Besondere Teil, soweit er sich auf den Teilfonds bezieht, werden im Hinblick auf die Beschreibung des Performance-Fee-Ansatzes geändert werden und Berechnungsbeispiele enthalten.
Die Anwendung der Grundsätze der Richtlinien hat keine Änderung der wesentlichen Merkmale der Performance-Fee-Berechnung für den Teilfonds zur Folge:
Performance Fee | 20% des innerhalb eines Geschäftsjahres erzielten überschüssigen Anstiegs des Nettoinventarwerts pro Anteil |
Berechnung | High-Water-Mark-Prinzip und Hurdle-Rate-Prinzip (kumulativ) |
High Water Mark | High Water Mark ohne Reset* |
Hurdle Rate | Über 5% hinausgehender Wertanstieg des Teilfonds am Ende des Geschäftsjahres |
* Der Teilfonds verwendet ein High-Water-Mark-Modell mit einem Performancereferenzzeitraum, der mit der Auflegung des Teilfonds begann. Eine Performance Fee kann nur beansprucht werden, wenn eine neue High Water Mark die letzte High Water Mark seit Auflegung des Teilfonds übersteigt, und kristallisiert einmal jährlich am 30. Juni.
3) |
Wechsel des Anlageverwalters und Bestellung eines Unteranlageverwalters für die Teilfonds
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Die Pflichten des Anlageverwalters der Teilfonds werden von Bank Vontobel AG auf Vontobel Asset Management AG, Gotthardstrasse 43, 8002 Zürich, Schweiz, übertragen. Letztere wird die Vontobel Asset Management S.A., Münchener Niederlassung, zum Unteranlageverwalter der Teilfonds bestellen.
Die Gebührenstruktur und die Höhe der den Teilfonds berechneten Gebühren sowie die Anlagestrategie der Teilfonds bleiben unverändert.
4) |
Änderung der Eignungsanforderungen an Anleger in Anteilsklasse I der Teilfonds
Die Eignungsanforderungen für Anlagen in den Anteilsklassen I ändern sich wie folgt:
Diese Änderung wird sich auf bestehende Anteilinhaber dieser Anteilsklassen nicht nachteilig auswirken. |
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5) |
Änderungen der Anlagebeschränkungen verschiedener Teilfonds a. Änderung der Obergrenze für die zusätzlichen flüssigen Mittel eines Teilfonds b. Auflistung der Derivatearten c. Immobilienengagement der Teilfonds VARIOPARTNER SICAV – TARENO FIXED INCOME FUND, – TARENO GLOBAL EQUITY FUND und – VONTOBEL ESG GLOBAL ALLOCATION (die «Teilfonds») d. Anlagen in Depositary Receipts vonseiten der Teilfonds VARIOPARTNER SICAV e. Spezifizierung der Veräusserung von Vermögenswerten eines Teilfonds Der Anlageverwalter eines Teilfonds veräussert in der Regel einen Vermögenswert, der geltende Sanktionen, Mindestkreditratings, bestimmte Ausschluss- und/oder Nachhaltigkeitskriterien, die in der Anlagepolitik eines Teilfonds (oder im Anhang zur «Förderung ökologischer und/oder sozialer Merkmale» oder zum «nachhaltigen Anlageziel») beschrieben sind, nicht mehr einhält. Diese Veräusserung erfolgt innerhalb eines vom Anlageverwalter zu bestimmenden Zeitraums, der grundsätzlich drei Monate ab der Entdeckung des Verstosses nicht überschreitet. Bei der Bestimmung dieses Veräusserungszeitraums berücksichtigt der Anlageverwalter die herrschenden Marktbedingungen, den für den betreffenden Vermögenswert geltenden rechtlichen und regulatorischen Rahmen (zum Beispiel hinsichtlich Sanktionen), trägt so weit wie möglich dem besten Interesse der Anteilinhaber Rechnung und berücksichtigt den rechtlichen Kontext. Der Verwaltungsrat oder die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, die Bereinigung eines solchen Verstosses weiter zu verschieben oder die Veräusserung in mehreren Schritten in Ausnahmefällen über einen längeren Zeitraum vorzunehmen, sofern dies als dem besten Interesse der Anteilinhaber dienend betrachtet wird. |
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6) |
Verschiedenes |
Darüber hinaus ist der Verkaufsprospekt allgemein aktualisiert worden, um administrative Änderungen umzusetzen und die Risikooffenlegungen zu aktualisieren.
Die Änderungen in den Abschnitten 1,3,4 und 5 treten am 21. Oktober 2022 in Kraft.
Anleger, die von den in den vorstehenden Abschnitten 1,3,4 und 5 dargelegten Änderungen betroffen sind und mit den im betreffenden Abschnitt beschriebenen Änderungen nicht einverstanden sind, können über den Administrator des Fonds, eine Vertriebsstelle oder eine andere zur Annahme von Rücknahmeanträgen befugte Stelle bis zur jeweiligen Cut-off-Zeit am 20. Oktober 2022 die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile beantragen.
Anlegern wird geraten, sich von ihren eigenen Rechts-, Finanz- und/oder Steuerberatern beraten zu lassen, wenn sie Fragen zu den obigen Änderungen haben.
Der aktualisierte Verkaufsprospekt ist kostenlos am eingetragenen Sitz des Fonds oder bei dessen Vertriebsstellen erhältlich.
Der Verwaltungsrat
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