Die BaFin hat am 28. September 2022 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifische Maßnahmen angeordnet, die die Bank zur Umsetzung der Anordnungen der BaFin vom 21. September 2018 und vom 15. Februar 2019 zu ergreifen hat und für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG.
Der Bescheid ist seit dem 1. November 2022 bestandskräftig.
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