Der Kanzlei Aslanidis Kress & Häcker-Hollmann ist es gelungen, vor dem Landgericht Kempten ein Urteil gegen die Telis Finanz bezüglich des HSC Aufbauplans VII Schiff zu erstreiten (LG Kempten, Urteil vom 12.10.2017 – Az. 23 O 416/17, nicht rechtskräftig). Die Beraterin der Telis Finanz Verwaltung AG hatte den Kläger nicht deutlich genug über einen möglichen Totalverlust der Beteiligung am HSC Aufbauplan VII Schiff informiert. Dem Kläger war es jedoch auf eine sichere Anlage angekommen, da er bereits schlechte Erfahrungen mit Beteiligungen gemacht hatte. Trotzdem empfahl die Beraterin der Telis Finanz Verwaltung AG dem Kläger eine Beteiligung an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG.
Der Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff
Die HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG ist ein geschlossener Dachfonds, der in Schiffsbeteiligungen der HSC Gruppe investierte und den Anlegern damit eine Möglichkeit eröffnen wollte, an vielen Schiffen beteiligt zu sein.
Das Urteil des Landgerichts Kempten
Das Landgericht Kempten sah es nun in seinem Urteil vom 12.10.2017 als erwiesen an, dass die Telis Finanz Verwaltung AG ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat und daher dem Kläger Schadenersatz in voller Höhe und Rückabwicklung der Beteiligung zuzusprechen war. Dem stand auch ein vor Zeichnung übergebener Emissionsprospekt nicht entgegen.
Vorrang des gesprochenen Wortes
Ausschlaggebend für das Urteil war die Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese hatte lebhaft dargestellt, dass die Beraterin ihr und ihrem Mann die Beteiligung als eine sichere Anlage verkauft hatte. So war bei ihr und dem Kläger der Eindruck erweckt worden, dass entgegen der Aussagen aus dem übergebenen Prospekt der HSC Aufbauplan VII Schiff nicht mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist. Diese fehlerhafte Darstellung führte zum Erwerb der Beteiligung durch den Kläger.
Das Landgericht Kempten stellte in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09) ab. Bei einer vom Prospekt abweichenden Darstellung durch den Berater treten laut BGH die oft komplizierten Ausführungen im Prospekt in den Hintergrund und die Ausführungen des Beraters haben Vorrang. Hieraus ergibt sich für alle Anleger des HSC Aufbauplans VII Schiff die Möglichkeit bei fehlerhafter Beratung, durch ein individuelles Verfahren noch bis maximal 10 Jahre nach ihrer Zeichnung, eine Rückabwicklung zu erreichen. Die Verjährung droht für die meisten Anleger bereits im Jahr 2018.
Firmengeflecht unschädlich
Das Landgericht Kempten stellt in der hier erwirkten Entscheidung ebenfalls klar, dass es für die Telis Finanz Verwaltung AG nicht möglich sein darf, sich hinter einem für den Anleger nicht durchschaubaren Firmengeflecht zu verstecken. Ansprüche der Anleger sollten so besser durchsetzbar sein. Auch dies hat Signalwirkung für den Anlegerschutz, insbesondere gegenüber freien Finanzberatungsgesellschaften mit undurchsichtigen Strukturen.
Fazit – Verjährung möglicher Ansprüche ist zu beachten
Insgesamt stärkt das Landgericht Kempten damit erneut die Rechte der Anleger in Fällen fehlerhafter Beratung bei geschlossenen Fonds. Insbesondere im Falle der Beteiligung an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG ist es noch bis zu 10 Jahre nach Zeichnung möglich, gegen fehlerhafte Beratungen vorzugehen. Die meisten Ansprüche entfallen damit im Laufe des Jahres 2018.
Quelle:
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht – seit über 20 Jahren im Dienste des Verbrauchers
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