Das OLG Nürnberg hat am 27.06.2016 die in Liechtenstein ansässige Vienna-Life Lebensversicherung AG und eine in Deutschland tätige Vermittlerin, eine ehemalige Bankangestellte, wegen Falschberatung im Wege des Schadenersatzes zur Rückabwicklung einer im Jahr 2008 abgeschlossenen, kreditfinanzierten fondsgebundenen Lebensversicherung der Vienna-Life, zur Freistellung des Klägers von Bankverbindlichkeiten und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Das OLG sah seine internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf § 215 VVG als gegeben an, zudem wandte es im Verhältnis zur Vienna-Life auch deutsches Recht an.
Zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Kläger sei stillschweigend ein Beratungsvertrag durch die Tätigkeit der Vermittlerin zustande gekommen. Der Beratungsvertrag über die Kapitalanlage sei dadurch verletzt worden, dass das erkennbare Anlageziel einer Altersversorgung und auch die klar erkennbare eingeschränkte Risikobereitschaft des Klägers (sichere Anlage/Kapitalerhalt) nicht beachtet wurden und dem Kläger nicht das richtige Anlageprodukt empfohlen wurde.
Die Vermittlerin hatte die schriftlichen Fragen zu den Risikohinweisen und auch das Beratungsprotokoll vorausgefüllt dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt. In den Risikohinweisen hatte die Vermittlerin trotz ihrer Kenntnis der konservativen Anlagestrategie des Klägers eine progressive Anlagestrategie mit entsprechender Risikobereitschaft angekreuzt.
Das OLG Nürnberg sah es als erwiesen an, dass das Gesamtversicherungsprodukt, bestehend aus fondsgebundener Lebensversicherung und fondsgebundener Rentenversicherung, beides in erheblichem Maße kreditfinanziert, bereits nicht anlegergerecht war, da die Fondsgesellschaft, in die die Gelder des sicherheitsorientierten und um eine Altersversorgung bemühten Klägers flossen, nicht nur in hochspekulative Finanzderivate investieren durfte, sondern dass die Fondsgesellschaft hierfür sogar auch Kredite in unbeschränkter Höhe aufnehmen durfte.
Zudem hatte die Vermittlerin auch nicht objektgerecht beraten, da sie die schriftlichen Hinweise zur Totalverlustgefahr mündlich entwertet hatte. Obwohl der Kläger unstreitig die schriftlichen Risikohinweise nicht gelesen hatte, lehnte das OLG Nürnberg ein schadensminderndes Mitverschulden des Klägers ab, da die Vermittlerin den Kläger bereits in ihrer früheren Tätigkeit als Bankberaterin betreute und in Folge das ihr vom Kläger entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte.
Das Urteil (8 U 2633/14) ist rechtskräftig.
Buck & Wittekind
Rechtsanwälte München
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