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AFA AG und das Thema „Kostenausgleichsvereinbarung“ Urteil des BGH

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Es ist eines der umstrittensten Themen im Internet, wohl auch von diversen Anwälten bewusst dazu gemacht um eigene Mandate zu ergattern. Nu haben wir eine neue Mitteilung zu dem Thema gefunden, die wir Ihnen gerne zur Kenntnis bringen wollen. Für uns ist das eine Art  der „Honorarberatung“ insofern schaffen solche Urteile natürlich auch ein Stück weit erforderliche Rechtssicherheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 6.  November dieses Jahres separate Vergütungsvereinbarungen bestätigt,  die für Versicherungsprodukte mit dem Kunden abgeschlossen werden.  Die AFA AG begrüßt dieses Urteil. Demnach ist es erlaubt, dass  Versicherungsvertreter mit Kunden eine gesonderte Vereinbarung zum  Ausgleich von Kosten abschließen.

Die AFA AG aus Cottbus hatte diese Entscheidung angestrengt, um  Rechtssicherheit in der Frage separater Vergütungsvereinbarungen, wie beispielsweise auch für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) zu  erhalten. Der BGH hat mit seiner Entscheidung zu Gunsten solcher  separaten Vergütungsvereinbarungen in seiner Revisionszurückweisung  dem OLG Naumburg Recht gegeben, das 2012 zu diesem Thema grundlegend  Stellung genommen hatte. Die Naumburger Richter hatten seinerzeit  bereits geurteilt, dass anstatt herkömmlicher Policen mit einem  internen Vergütungsanspruch („Brutto-Policen“) auch der Abschluss von so genannten „Netto-Policen“ mit einem eigenständig geregelten  Vergütungsanspruch zwischen Vertreter und Kunde zulässig sind.

Die von der AFA AG vermittelten Kostenausgleichsvereinbarungen  (KAV) stellen solche separaten Vereinbarungen dar. Insbesondere  wiesen die Richter des vom Bundesgerichtshof nun bestätigten  Oberlandesgerichts darauf hin, dass dieses Nettopolicen-Modell aus  Sicht des Kunden sogar vor allem hinsichtlich der Kostenstruktur  transparenter sei. Außerdem könnten die Abschlusskosten für den  Kunden insgesamt geringer ausfallen, da bei diesem Modell der  separaten Vereinbarung, die Vergütung niedriger kalkuliert werden  kann.

Das Urteil wird insbesondere die Kunden der AFA AG freuen und in  ihrer Entscheidung bestätigen, die mit der separaten  Kostenausgleichsvereinbarung ein auf dem Markt einmalig anerkannt  kostentransparentes und vorteilhaftes Policenmodell zur Absicherung  und Vorsorge gewählt haben.

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