Es ist eines der umstrittensten Themen im Internet, wohl auch von diversen Anwälten bewusst dazu gemacht um eigene Mandate zu ergattern. Nu haben wir eine neue Mitteilung zu dem Thema gefunden, die wir Ihnen gerne zur Kenntnis bringen wollen. Für uns ist das eine Art der „Honorarberatung“ insofern schaffen solche Urteile natürlich auch ein Stück weit erforderliche Rechtssicherheit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 6. November dieses Jahres separate Vergütungsvereinbarungen bestätigt, die für Versicherungsprodukte mit dem Kunden abgeschlossen werden. Die AFA AG begrüßt dieses Urteil. Demnach ist es erlaubt, dass Versicherungsvertreter mit Kunden eine gesonderte Vereinbarung zum Ausgleich von Kosten abschließen.
Die AFA AG aus Cottbus hatte diese Entscheidung angestrengt, um Rechtssicherheit in der Frage separater Vergütungsvereinbarungen, wie beispielsweise auch für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) zu erhalten. Der BGH hat mit seiner Entscheidung zu Gunsten solcher separaten Vergütungsvereinbarungen in seiner Revisionszurückweisung dem OLG Naumburg Recht gegeben, das 2012 zu diesem Thema grundlegend Stellung genommen hatte. Die Naumburger Richter hatten seinerzeit bereits geurteilt, dass anstatt herkömmlicher Policen mit einem internen Vergütungsanspruch („Brutto-Policen“) auch der Abschluss von so genannten „Netto-Policen“ mit einem eigenständig geregelten Vergütungsanspruch zwischen Vertreter und Kunde zulässig sind.
Die von der AFA AG vermittelten Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV) stellen solche separaten Vereinbarungen dar. Insbesondere wiesen die Richter des vom Bundesgerichtshof nun bestätigten Oberlandesgerichts darauf hin, dass dieses Nettopolicen-Modell aus Sicht des Kunden sogar vor allem hinsichtlich der Kostenstruktur transparenter sei. Außerdem könnten die Abschlusskosten für den Kunden insgesamt geringer ausfallen, da bei diesem Modell der separaten Vereinbarung, die Vergütung niedriger kalkuliert werden kann.
Das Urteil wird insbesondere die Kunden der AFA AG freuen und in ihrer Entscheidung bestätigen, die mit der separaten Kostenausgleichsvereinbarung ein auf dem Markt einmalig anerkannt kostentransparentes und vorteilhaftes Policenmodell zur Absicherung und Vorsorge gewählt haben.
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