Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihre Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit darüber informieren. Auch die frühere Beobachtung des sogenannten „Flügel“, zunächst als Verdachtsfall und später als „erwiesen extremistische Bestrebung“, war rechtmäßig. Diese Entscheidungen wurden heute nach sieben Verhandlungstagen durch drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Berufungen der AfD und der JA gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 blieben erfolglos.
Der Vorsitzende des 5. Senats führte zur Urteilsbegründung aus, dass die AfD keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz habe. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes bieten eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Beobachtung als Verdachtsfall, auch bei politischen Parteien, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Eine nachrichtendienstliche Beobachtung ist gerechtfertigt, wenn es ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass die betreffende Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Nach Überzeugung des Senats gibt es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen und das Demokratieprinzip gerichtet sind. Es besteht der begründete Verdacht, dass ein wesentlicher Teil der AfD politische Ziele verfolgt, die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen abgewerteten rechtlichen Status zuweisen wollen. Dies wäre eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung, die mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar ist. Auch die Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ in Verbindung mit einer politischen Zielsetzung, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage stellt, weist auf diskriminierende Ziele hin.
Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die die Menschenwürde von Ausländern und Muslimen missachten. In der Partei werden abwertende Begriffe für Flüchtlinge und Muslime verwendet, teilweise verbunden mit Forderungen, die gegen die gleichberechtigte Religionsausübung von Muslimen gerichtet sind. Zwar sieht der Senat weniger Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen, dennoch liegen auch hierfür ausreichende Indizien vor.
Der Senat stellte klar, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über die Einstufung der AfD als Verdachtsfall informieren darf, solange dabei keine Vorverurteilung erfolgt. Auch die Beobachtung und Bekanntgabe der Einstufung der „Jungen Alternative“ als Verdachtsfall ist gerechtfertigt, da ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
Die Berufung der AfD gegen die Beobachtung des „Flügel“ blieb ebenfalls erfolglos. Die frühere Beobachtung als Verdachtsfall und später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ war rechtmäßig, da es sich beim „Flügel“ um eine hinreichend organisierte Gruppe handelte, deren Zielsetzungen gegen die Menschenwürde gerichtet waren.
In allen drei Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen; es besteht jedoch die Möglichkeit, Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Aktenzeichen:
5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20)
5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20)
5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)
Weitere Hinweise:
Anhängig ist noch die Beschwerde der AfD und der JA gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.02.2024 (5 B 131/24), der sich mit der „Hochstufung“ der JA zur „erwiesen extremistischen Bestrebung“ und deren Bekanntgabe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz befasst. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.
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