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Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass die Erwähnung des sächsischen Landesverbandes der AfD im Verfassungsschutzbericht 2020 rechtmäßig war. Dabei ging es vor allem um die Darstellungen zum sogenannten „Flügel“ der Partei sowie um die Strategien und Strukturen, die im Bericht beschrieben wurden. Diese Ausführungen seien rechtens, so das Gericht.
Streitpunkt: Der „Flügel“ der AfD
Die AfD wehrte sich besonders gegen die Beschreibungen des „Flügels“, der 2020 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde. Der Verfassungsschutzbericht enthielt Informationen zur Ideologie, Strategie und Struktur des „Flügels“ sowie Zitate des sächsischen AfD-Landesvorsitzenden und des Generalsekretärs, die als Anhänger des Flügels dargestellt wurden.
Die sächsische AfD argumentierte, dass der „Flügel“ sich offiziell am 30. April 2020 aufgelöst habe, weshalb die Einstufung als rechtsextremistisch für den Zeitraum nach diesem Datum unrechtmäßig sei. Sie verwies darauf, dass der „Flügel“ nur eine lose Vortragsreihe gewesen sei.
Gericht bestätigt Aktualisierungen des Berichts
Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass der Verfassungsschutzbericht inzwischen aktualisiert worden sei. Die Passagen zum „Flügel“ seien mittlerweile in der Vergangenheitsform verfasst, und es werde klargestellt, dass sich der „Flügel“ offiziell aufgelöst habe. Zudem handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um einen organisierten Zusammenschluss und nicht lediglich um eine lose Vortragsreihe.
Berufung ausgeschlossen
Eine Berufung gegen dieses Urteil ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Die AfD hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
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