Der Landesverband Berlin der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) kann die Löschung einzelner Angaben im Berliner Verfassungsschutzbericht 2020 zur parteiinternen Gruppierung des „Flügels“ verlangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Eilantrag der AfD hierzu teilweise stattgegeben.

Der Berliner Verfassungsschutz berichtete für das Jahr 2020 u.a. über aktive Anhänger des „Flügels“ der AfD in Berlin sowie ein gesteigertes rechtsextremistisches Personenpotential. Hiergegen wendet sich die AfD Berlin als Antragstellerin. Zusätzlich begehrt sie die Unterlassung der Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall. Die Antragstellerin ist der Meinung, sie werde dadurch in ihrer Betätigungsfreiheit als Partei und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Land Berlin als Antragsgegner hält dem entgegen, dass die Antragstellerin eine Einstufung als Verdachtsfall gar nicht darlegt habe, sondern sich dazu lediglich auf Presseberichte beziehe.

Die 1. Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Rechtsgrundlage der Löschung der Angaben zum „Flügel“ der AfD in Berlin sei der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser setze einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht der Betroffenen voraus. Ein solcher liege vor. Die o.g. Angaben verletzten die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit im Vorfeld von Wahlen. Nach dem Verfassungsschutzgesetz des Landes Berlin informiere die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Hierfür trage die Behörde die Beweislast. Zwar bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der „Flügel“ als formlose überregionale Vernetzung von Mitgliedern der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge (vgl. Pressemitteilung vom 28.5.2020, Nr. 29/2020), jedoch habe der Antragsgegner keine Aktivitäten von Anhängern des „Flügels“ speziell in Berlin für den Berichtszeitraum glaubhaft machen können. Die Erkenntnislage für 2020 sei offenbar unergiebig gewesen, zumal der „Flügel“ seine Selbstauflösung zum 1. Mai 2020 behauptet habe. Es fehle deshalb an neuen Belegen zu fortbestehenden Aktivitäten des „Flügels“ in Berlin.

Demgegenüber könne sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich gegen eine Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall wenden, weil diese Einordnung von ihr nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 27. August 2021 (VG 1 L 308/21)