Am Donnerstag dieser Woche hat die AfD Sachsen eine Verhandlung vor der Verfassungsgerichtshof Sachsen in Leipzig.
Mit einer weiteren Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hingegen ist die AfD Sachsen jetzt gescheitert. Die Zurückweisung erfolgte dabei „aus formalen Gründen“, was dann in der Sache an sich wenig zu bedeuten hat.
Die Ablehnung wurde wie folgt begründet:
„Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet“. So hätten erforderliche Unterlagen gefehlt. „Vor allem unterbleibt eine Erörterung des Grundsatzes, dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird.“
Um so gespannter kann man nun auf den Termin vor dem Verfassungsgericht in Sachsen am Donnerstag sein.
Das Urteil:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1301/19 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Alternative für Deutschland – Landesverband Sachsen -, vertreten durch den Landesvorsitzenden, |
– Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. E. –
gegen | den Beschluss des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019, die Listenplätze 19-61 der Landesliste der Partei „Alternative für Deutschland“ zu streichen | |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um den Landesverband Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) handelt, wendet sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019.
I.
1. Die Beschwerdeführerin hat nach der von ihr in Bezug genommenen Medieninformation 17/2019 der Sächsischen Landeswahlleiterin vom 8. Juli 2019 (im Folgenden: Medieninformation) im Februar und März 2019 zwei Landesparteitage durchgeführt, bei denen jeweils über die Aufstellung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 entschieden wurde.
2. Die Beschwerdeführerin gab nach der Medieninformation am 18. Juni 2019 zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Landesparteitage ab und wurde noch im Abgabetermin auf diesbezügliche rechtliche Bedenken hingewiesen. Am Folgetag wurde sie ausweislich der Medieninformation mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf Problempunkte hinsichtlich der Landesparteitage hingewiesen und aufgefordert, behebbare Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019 zu beseitigen. In Folgeterminen am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von ihr weitere Unterlagen eingereicht.
3. Am 5. Juli 2019 beschloss der Landeswahlausschuss, die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 der Landesliste der Beschwerdeführerin zu streichen. Als Begründung wird in der Medieninformation ausgeführt, dass die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber aufgrund eines Wechsels im Verfahren der Kandidatenaufstellung von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenposition 31 nicht gegeben gewesen sei. Außerdem habe es sich bei den beiden Landesparteitagen nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung gehandelt, wofür die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen (u.a. Versammlungsleiter sowie Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abzugeben haben) gesprochen habe. Im Ergebnis hätten nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes (SächsWahlG) zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vorgelegen.
II.
Am 12. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Es liege auf der Hand, dass sie unter den durch die angegriffene rechtswidrige Entscheidung herbeigeführten Umständen nicht mit der ihr verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit an der Landtagswahl in Sachsen teilnehmen könne. Der vom Landeswahlausschuss erhobene Vorwurf einer Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenaufstellung durch den Wechsel des Wahlverfahrens von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenplatz 31 sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus den Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. November 2006 (BTDrucks 16/3600, S. 69) sowie vom 1. Juli 2011 (BTDrucks 17/6300, S. 92), die auf die vergleichbare Rechtslage auf Bundesebene eingingen. Auch sei es entgegen der Ansicht des Landeswahlausschusses zulässig, eine Landesliste in zwei Mitgliederversammlungen aufzustellen. Der Wortlaut des für die Aufstellung der Landesliste entsprechend anwendbaren § 21 SächsWahlG stehe dem nicht entgegen. Soweit dort auf die Aufstellung „in einer Mitgliederversammlung“ abgestellt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine einheitliche Versammlung handeln müsse. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik, als auch aus einem Vergleich mit § 21 BWahlG.
2. Da die Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 48 SächsWahlG unanfechtbar sei, liege ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutz gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt vor. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung eines Landeswahlausschusses wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen. Es werde angeregt, diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen zu überdenken. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landeswahlausschusses sei offenkundig. Trotz dieser Offenkundigkeit eine Wahl auf verfassungswidriger Grundlage durchzuführen, sei nicht hinnehmbar und würde den öffentlichen Frieden massiv gefährden. Außerdem sei es unerträglich, einem Wahlbewerber die Liste mit der Begründung eines Wechsels beim Wahlmodus zu kürzen, wenn andere Wahlbewerber dies ebenfalls getan hätten. Das Wahlprüfungsverfahren werde zudem von einem Landtag betrieben, dessen Mitglieder durch den Wegfall von Abgeordneten, die normalerweise ihren Sitz hätten einnehmen können, begünstigt seien. Überdies habe das letzte Wahlprüfungsverfahren in Sachsen rund vier Jahre gedauert. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich auch der Ausschluss des Rechtswegs durch § 48 SächsWahlG als Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG gerügt. Zudem sei die Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens inzwischen vielfach auf Bundes- und Landesebene durchbrochen worden.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, weil sich seit der Entscheidung des Landeswahlausschusses drohende Gewalt bereits deutlich manifestiert habe. Die Nachteile bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung, insbesondere die Berufung einer Volksvertretung unter Verletzung der Wahlrechtsgleichheit für mehrere Jahre und die psychologischen Vorwirkungen der nunmehr gegebenen Situation auf die Wähler, überwögen die Nachteile im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BverfGG.
1. Nach diesen Vorschriften ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Erforderlich ist ein derart substantiierter Vortrag, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2007 – 1 BvR 2793/07 -, Rn. 2). Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 93, 266 <288>). Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt derart dargestellt hat, dass die Möglichkeit des Vorliegens der von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen ohne die Beiziehung der Akten des Landeswahlausschusses festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zur Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen darauf, auf die vorgelegte Medieninformation Bezug zu nehmen und deren Darstellung des Ablaufs der Parteitage und des weiteren Verfahrens zu zitieren. Aus dieser Medieninformation sind aber sowohl das der Entscheidung des Landeswahlausschusses zugrundeliegende Geschehen auf den Landesparteitagen als auch die Beanstandungen des Landeswahlauschusses nur in groben Zügen ersichtlich, so dass schon das dem Verfahren zugrundeliegende tatsächliche Geschehen nicht detailliert nachvollzogen werden kann.
Außerdem trägt die Beschwerdeführerin nicht zu der Frage vor, ob und in welcher Form sie ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen betreibt oder betrieben hat. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2010 – 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5 und vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 -, Rn. 8, jeweils m.w.N.), hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sich ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar und gegebenenfalls beachtet ist.
b) Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der von ihr vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Notwendig wäre insbesondere gewesen, die in der Medieninformation erwähnten Niederschriften der Landesparteitage, das Mängelschreiben der Landeswahlleiterin und die von der Beschwerdeführerin beim Landeswahlausschuss eingereichten weiteren Unterlagen vorzulegen. Ohne diese Dokumente können das dem Verfahren zugrundeliegende Geschehen und die seitens der Landeswahlleiterin erhobenen Einwände gegen die Listenaufstellung der Beschwerdeführerin schon in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend nachvollzogen werden.
c) Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen angesichts der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern auseinander.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes grundsätzlich allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>; BVerfGK 15, 186 <190>; 16, 31 <32 f.>). Aus diesem Grund kann im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 – 2 BvR 1223/08 -, Rn. 5).
Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie greift die Entscheidung des Landeswahlausschusses vielmehr nur inhaltlich an und führt aus, dass eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Hand liege. Sie hätte aber darüber hinaus näher darauf eingehen müssen, inwieweit sie sich im vorliegenden Verfahren überhaupt auf eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann oder ob entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem die getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern entgegenstehen.
bb) Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem Verfassungsraum eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1 <8>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 – 2 BvR 1291/09 -, Rn. 4). Außerdem wird nicht dargelegt, inwieweit über die gerügten Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG hinaus Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt in seinem Anwendungsbereich betroffen sein soll.
cc) Schließlich setzt die Beschwerdeführerin sich mit Blick auf die vorgetragene Verletzung ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht hinreichend mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben auseinander. Sie geht auch insoweit schon nicht darauf ein, ob und inwieweit Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der grundsätzlich abschließenden Gewährung des subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutzes durch die Länder überhaupt im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht als verletzt gerügt werden kann. Es hätte diesbezüglich jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, dass in Wahlsachen die Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes den damit befassten (Verfassungs-)Gerichten der Länder überlassen ist, die ihrerseits an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 -, Rn. 10). Zudem zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht in ausreichendem Umfang auf, weshalb von Verfassungs wegen die Pflicht bestehen soll, über das (nachträgliche) Wahlprüfungsverfahren aus Art. 45 der Verfassung des Freistaates Sachsen hinaus auch einen der Wahl vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren. Sie regt zwar eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorrangigkeit des nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens gegenüber der Verfassungsbeschwerde an. Dass dies aber auch verfassungsrechtlich geboten ist, lässt sich ihrem Vortrag nur unzureichend entnehmen.
IV.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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