VG Köln bestätigt die Einstufung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) und der Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) als Beobachtungsobjekt (Verdachtsfall)
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute in den aufgeführten Klageanträgen der „Alternative für Deutschland“ (AfD) und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) entschieden:
1. Die Klage der AfD auf Unterlassung, sie als Verdachtsfall einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 326/21), wurde abgewiesen.
Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung. Die Partei befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen.
2. Die Klage der AfD und der JA auf Unterlassung, die JA als Verdachtsfall einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 208/20), wurde abgewiesen.
Die Einstufung der „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) als Verdachtsfall ist nach dem Urteil des Gerichts nicht zu beanstanden. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der JA.
3. Der Klage der AfD auf Unterlassung, den sogenannten Flügel als Verdachtsfall bzw. als gesichert extremistische Bestrebung einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 207/20) wurde teilweise stattgegeben.
Das Gericht hat entschieden, dass das BfV den „Flügel“ als Verdachtsfall einstufen durfte. Die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung sei heute – nach der formalen Auflösung des Flügels – nicht zulässig.
4. Der Klage der AfD auf Unterlassung der Behauptung, der sogenannte Flügel habe bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder gehabt, und seine Mitgliederzahl betrage auch weiterhin 7.000 (13 K 325/21), wurde stattgegeben.
Zu den Entscheidungen des Gerichts äußert sich Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz:
„Ich begrüße, dass das BfV in seiner Bewertung der AfD vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden ist. Das ist ein guter Tag für die Demokratie. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und von uns ausgewertet wurde, wird sich das BfV weitergehender äußern.“
Kommentar hinterlassen