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agri.capital Biogas Kannawurf GmbH-Insolvent

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Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 12305 eingetragenen agri.capital Biogas Kannawurf GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Thorsten Bieg, Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.09.2015, um 16:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.08.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Der zugrunde liegende Antrag ist am 18.08.2015 bei Gericht eingegangen.

 

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 – 285 InsO).

 

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster , Tel. Nr.0251/609652-0 , Fax Nr. 025160965229.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.10.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 21.08.2015 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.

 

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg

vertreten durch Herrn

Wolfgang Moschner, Domshof 26, 28195 Bremen
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Bernd Pippert, Brückenstraße 10, 59872 Meschede
Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
GOTTEX REAL ASSET FUND 1 (BIOMASS AC) S.À.R.L., 20, Rue de la Poste, 2346 Luxembourg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Volker Gattringer, Bockenheimer Landstraße 2 – 4, 60306 Frankfurt am Main.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

 

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Montag, 19.10.2015, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Sachwalters,
  • die Genehmigung für die Schuldnerin, das operative Geschäft auch im eröffneten Verfahren fortzuführen,
  • die Genehmigung für die Schuldnerin, im Fall des Scheiterns der Insolvenzplanlösung das Grundstück der Schuldnerin, eingetragen beim Amtsgericht Sömmerda im Grundbuch von Kannawurf auf Blatt 84, freihändig zu verwerten,
  • die Genehmigung für die Schuldnerin, im Fall des Scheiterns der Insolvenzplanlösung die Biogasanlage zu veräußern,
die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
    die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
      die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
        die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
          die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
            die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
              die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
              die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
              die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
              und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

              Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

               

              Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.10.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B niedergelegt.

               

              Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

               

              Rechtsmittelbelehrung:

              Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

              Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

              Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

              Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

               

              Münster, 17.09.2015

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