Bereits am gestrigen Tage hatten wir uns dazu geäußert, dass das Unternehmen AGRI TERRA KG nicht verpflichtet ist, die Kapitalanlage rückabzuwickeln. Sofern Anleger jetzt verunsichert sind, haben sie dennoch die Möglichkeit, aus dem Vertrag herauszukommen. Basis dafür ist das Vermögensanlagengesetzt in § 21:Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)
§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
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die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
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die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann,
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der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist,
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der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat,
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der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
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der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,
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der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder
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der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat.
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