In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin AG Charlottenburg, HRA 23373 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Air Berlin PLC wird Gemäß § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO
Rechtsanwalt Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14, 10179 Berlin
zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über ihren Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Sie hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ferner wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO folgendes angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen, auch anderer Gerichte, insbesondere des Vollstreckungsgerichts, werden einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Ausgenommen sind Vollstreckungsmaßnahmen aus Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin.
36a IN 4295/17 Amtsgericht Charlottenburg, 16.08.2017
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Registerbehörde: Companies House Cardiff, Company No. 5643814
wird Gemäß § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO
Rechtsanwalt Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14, 10179 Berlin
zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über ihren Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Sie hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ferner wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO folgendes angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen, auch anderer Gerichte, insbesondere des Vollstreckungsgerichts, werden einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Ausgenommen sind Vollstreckungsmaßnahmen aus Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin.
36a IN 4301/17 Amtsgericht Charlottenburg, 16.08.2017
Die airberlin plc, einer Aktiengesellschaft nach engl. Recht, hat keine eigenen Geschäftsräume, sie residiert als Anhang einer Anwaltskanzlei in London.
Damit ist sie zu liquidieren, weil nicht rechtsfähig. Es reicht nicht, Geschäftsräume am Ort ihrer Kommanditistenbeteiligung zu unterhalten.
In London wird sie noch als aktiv geführt. Der Beschluss des AG Charlottenburg ist insoweit obsolet, weil nicht zuständig. H.R. Kern z. ZT. London