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Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG-Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Air Berlin PLC, diese vertreten durch ihren Director Thomas Winkelmann,Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 23373
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Jungfernstieg 30, 20354 HamburgGeschäftszweig: Luftfahrtverkehr (Airline)

1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.11.2017 um 09.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) eröffnet.

2.    Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).

3.    Zum Sachwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther
Wallstraße 14, 10179 Berlin

4.    Der mit Beschluss vom 16.08.2017 als vorläufiger Gläubigerausschuss konstituierte Gläubigerausschuss bleibt bis zu einer ggf. anderweitigen Entscheidung der Gläubigerversammlung bestehen.

5.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.02.2018 bei dem Sachwalter unter der Anschrift Air Berlin Gruppe / Lucas Flöther, Postfach 10 30 10, 18005 Rostock schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können spätestens ab dem 01.04.2018 durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht -, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Raum 211, eingesehen werden. Die Niederlegung erfolgt in digitaler Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Sachwalter aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden.

6.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen etwaigen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272), die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters/Insolvenzverwalters (§§ 270 Abs. 1 Satz 2, 57), über die Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1) sowie über die in den § 270 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 66 (Zwischenrechnungslegung), § 149 (Anlage von Wertgegenständen), § 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen) und § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten

wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 24.01.2018

10:00 Uhr,

Einlass ab 08:30 Uhr

Convention Hall II,

Sonnenallee 225, 12057 Berlin, Estrel Congress Center

Es wird eine Einlasskontrolle stattfinden. Es wird deshalb empfohlen, frühzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen sowie auf das Mitbringen von Gegenständen aller Art, die nicht unbedingt erforderlich sind, zu verzichten.

Bei Bevollmächtigungen zur Teilnahme am Termin ist § 79 ZPO i. V. m. § 4 InsO zu beachten. Gemäß § 79 ZPO kann man sich nur durch eine der dort genannten Personen, insbesondere einen Rechtsanwalt, einen Beschäftigten des Unternehmens oder einen Familienangehörigen als Bevollmächtigten vertreten lassen.

7.    Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist wegen der hohen Anzahl der zu erwartenden Forderungen der 01.08.2018.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem, Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang nach bestritten wird. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Weitere Hinweise für Gläubiger der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG sind auf der Internetseite des Sachwalters www.airberlin-inso.de zu finden.

8.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

9.    Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

10.    Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 15.08.2017 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 01.11.2017

36a IN 4295/17 Amtsgericht Charlottenburg, 01.11.2017

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