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Air Berlin PLC – Information bzgl. Interessenkollisionen im Insolvenzverfahren

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Air Berlin PLC, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Registerbehörde: Companies House Cardiff Registerbezeichnung: Company No. 5643814, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.11.2018 beschlossen:

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wegen der Auswirkungen auf die Vermögensmasse anderer durch den Insolvenzverwalter der Schuldnerin verwaltete Gesellschaften der airberlin group (bisher: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG – 36a IN 4295/17 -, airberlin technik GmbH – 36a IN 4299/17 -, Air Berlin 5. Lease Lux S.à.r.l. – 36a IN 4589/17 -, Air Berlin Touristik Service GmbH – 36a IN 6514/17 – und NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht – 36n IN 6433/17 -) wird der Pflichtenkreis des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Walter-Benjamin-Platz 6, 10629 Berlin, wie folgt klargestellt bzw. erweitert:
Prüfung und ggf. Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen zur airberlin group gehörende Gesellschaften, soweit sich diese ihrerseits im Insolvenzverfahren befinden, ferner gegen weitere Beteiligte aus und im Zusammenhang mit der Besicherung des der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG mit Vertrag vom 04.09.2017 gewährten Massedarlehens, ferner Prüfung und ggf. Zustimmung zur Abgabe sowie dem Empfang von Willenserklärungen hinsichtlich des Abschlusses, der Anpassung bzw. Fortführung oder der Beendigung sich an die Besicherung anschließender Verträge.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36a IN 4301/17 Amtsgericht Charlottenburg, 20.11.2018

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