Ein für Verbraucher positives Urteil zu Stornoentgelten und der Klarheit von Preisangaben bei Flügen hat am 6. Juli 2017 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) angestrengten Verfahren gefällt (Rechtssache C-290/16).
Danach kann innerhalb der EU eine Preisklausel im Kleingedruckten nach nationalem Recht unwirksam sein – obwohl eine EU-Verordnung den Airlines das Recht zugesteht, ihre Preise frei zu gestalten. Im konkreten Fall sahen die Vertragsbedingungen von Air Berlin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25 Euro vor, falls ein Kunde seinen Flug storniert oder nicht angetreten und dann Geld zurückverlangt hat.
Zugleich hat der EuGH entschieden, dass Luftfahrtgesellschaften Steuern, Flughafengebühren sowie sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung der Flugpreise gesondert ausweisen müssen – und nicht in den Flugpreis einbeziehen dürfen.
Dank dieses Urteils können Kunden von Fluggesellschaften nun besser nachvollziehen, welche Beträge sie bei einer Stornierung des Flugs zurückverlangen können. Air-Berlin-Kunden, die Bearbeitungsentgelte für die Erstattung von Steuern, Gebühren oder sonstigen Zusatzkosten gezahlt haben, können sie zurückfordern.
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