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Startseite Allgemeines AIV GmbH + Co. KG – Insolvenz
Allgemeines

AIV GmbH + Co. KG – Insolvenz

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AIV GmbH + Co. KG, Tatschenweg 1, 74078 Heilbronn (AG Stuttgart, HRA 102767), vertr. d.: 1. AIV Verwaltungs GmbH, Tatschenweg 1, 74078 Heilbronn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Marc Seigerschmidt, (Geschäftsführer), 1.2. Armin Straßburger, (Geschäftsführer) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2015, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Peter Depré, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/12078-0, Fax: 0621/153800.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.01.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in  Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Donnerstag, 28.01.2016, 10:00 Uhr, Erdgeschoss, Saal 4, Insolvenzgericht, Rollwagstr. 10/1, 74072 Heilbronn.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über Anträge über

  • die Person des Insolvenzverwalters ,
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung des Gläubigerausschusses, § 68 InsO,
  • die gegebenenfalls nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

­   Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,

­   Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,

­   Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,

­   Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

­   Entscheidung über die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101 InsO,

­   besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160 InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehns, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

HINWEIS nach § 160 Abs.1 InsO:

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.

­   Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,

­   nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,

­   Beauftragung des Insolvenzverwalters, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, § 218 InsO .

 

Für den Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 2 InsO und das weitere Verfahren wird sodann das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderungen beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.

Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 12.02.2016. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Geprüft werden auch die Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind, sofern weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung widerspricht.

Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.01.2016) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (12.02.2016), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de .

Amtsgericht Heilbronn

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