Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Seidel Finance mit angeblichem Sitz in London, Vereinigtes Königreich, Aktien der Ecological Technologies Ltd. ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich anzubieten. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne veröffentlichten Prospekt öffentlich angeboten werden. Die BaFin muss diesen Prospekt zuvor billigen. Fehlt der gebilligte Prospekt, ist dies – sofern keine Ausnahme greift – ein Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Die BaFin kann einen Verstoß gegen die Prospektpflicht mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres ahnden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Hinweis: Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
Bekanntmachung
Seidel Finance: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der Ecological Technologies Ltd. durch die Seidel Finance ohne erforderlichen Prospekt
Die BaFin hat den Verdacht auf ein öffentliches Angebot von Aktien der Ecological Technologies durch die Seidel Finance in Deutschland. Die Seidel Finance hat ihren Sitz laut ihrer Website in Großbritannien (110 Bishopsgate Level 24, London EC2N 4AY).
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Prospekt basierend auf § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit Artikel 3 der EU-Prospektverordnung. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
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