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Aktien der Punk Industries AB: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderliches Wertpapier-Informationsblatt

00luvicecream (CC0), Pixabay
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Aktien der Punk Industries AB: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderliches Wertpapier-Informationsblatt

Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Punk Industries AB, ihre Aktien ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt in Deutschland öffentlich anzubieten.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Von der Prospektpflicht gibt es unter anderem dann eine Ausnahme, wenn der Gesamtgegenwert der binnen zwölf Monaten im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro beträgt. In diesem Fall muss aber vor Beginn des öffentlichen Angebots ein bei der BaFin hinterlegtes Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss durch die BaFin gestattet werden. Im Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthält und ob die Feststellung des letzten Jahresabschlusses des Emittenten nicht mehr als achtzehn Monate zurückliegt. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben des Wertpapier-Informationsblatts auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Veranlasser des Wertpapier-Informationsblatts und die Anbieter haften für die Richtigkeit der im Wertpapier-Informationsblatt gemachten Angaben (§ 11 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts kann mit einer Geldbuße von bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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