Das neue Kleinanlegerschutzgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für Crowdinvesting und soll Kleinanleger schützen. Finanzierungen bis 2,5 Mio. EUR sind weiterhin ohne Wertpapierprospekt möglich. Für die Ausgabe von Aktien gilt diese Freizügigkeit jedoch nicht: Unternehmen, die Aktien breit (=öffentlich) platzieren wollen, müssen bereits ab einem Emissionsvolumen von 0,1 Mio. EUR einen Wertpapierprospekt erstellen und von der BaFin billigen lassen.
Diese scharfe Regelung der Prospektpflicht ist vielen kleineren Gesellschaften ein Dorn im Auge. Für eine Aktiengesellschaft ist die Durchführung einer Kapitalerhöhung um bis 1,0 Mio. EUR nur mit großem Aufwand und hohen Kosten zu bewältigen.
Allein der HV-Beschluss inklusive Handelsregister-Eintragung ist mit beträchtlichen Kosten verbunden. Bei einem Emissionsvolumen von 1 Mio. EUR fallen bereits 10 TEUR für HV-Vorbereitung, Notar, Gericht, Landesjustizkasse, …) an. Es folgt der Wertpapierprospekt (Erstellung durch Rechtsanwaltskanzlei plus Gebühren BaFin: ca. 50 TEUR). Im Prospekt müssen zwingend drei testierte (!) Jahresabschlüsse aufgenommen werden. Dies bedeutet: ohne Testat keine Kapitalerhöhung.
Lassen wir Arbeitsaufwand für Prospekterstellung und Jahresabschlussprüfung mal beiseite und betrachten alleine die Fremdkosten: Unter 100 TEUR ist eine Aktienausgabe also nicht durchführbar. Bei einem Mini-Emissionsvolumen von z.B. 500 TEUR macht das stolze 20%. Hinzu kommt das Problem, dass diese hohen Kosten bereits im Vorfeld einer Kapitalerhöhung entstehen und die nachfolgende Umsetzung der Maßnahme da noch gar nicht gesichert ist.
Für eine Crowdfinanzierung in Form eines Nachrangdarlehens bedarf es dagegen nahezu keinerlei Vorlaufkosten.
Nun gibt es einige kleinere Aktiengesellschaften an der Börse, die sich über ein Bezugsangebot Kapital beschaffen könnten, jedoch ihre Pläne nicht durchführen, da sie über 150 Aktionäre haben und ein Bezugsangebot besagte Prospektpflicht auslösen würde. Derweil ist eine Aktienemission mit einem kleinen Volumen an viele Kleinaktionäre doch eigentlich nichts anderes als… richtig: Crowdinvesting.
Fazit
Bei der Regelung des Crowdinvesting scheint vergessen worden, die Anlageform Aktie mit einzubeziehen. Vielmehr fördert der Gesetzgeber eher intransparente Finanzierungsinstrumente wie partiarische Darlehen, stille Beteiligungen etc. Man bedenke: Das Risiko eines Nachrangdarlehens und einer Aktie ist gleichwertig; der Aktionär hat aber gegenüber dem Gläubiger eine Chance auf einen adäquaten Wertzuwachs. Die Benachteiligung der Aktie ist damit doppelt ungerechtfertigt. Schade und unnötig!
Kommentar von Dr. Andreas Beyer, Acon Actienbank*
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