Den Tatbestand der Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG erfüllt, wer im fremden Namen
für fremde Rechnung
Finanzinstrumente anschafft und veräußert. Dies erfordert künftig eine KWG-Erlaubnis und unterfällt nicht mehr der Aufsicht der Gewerbeämter oder IHK.
Daneben wird ebenfalls ab August 2014 die Erlaubnis und entsprechende Aufsicht für Finanzanlagenvermittler (der Gesetzgeber meint Berater und Vermittler, siehe oben) in § 34h GewO implementiert, die künftig gegen Honorar arbeiten wollen.
Beide Tätigkeiten (§ 34f GewO und § 34h GewO) schließen sich aus. Eine bestehende Erlaubnis nach § 34f GewO lässt sich erleichtert umwandeln. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind grundsätzlich identisch.
Aufgrund der geplanten Eingliederung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen in das VermAnlG sowie einer kleineren kategoriellen Verschiebung im Bereich der offenen Fonds empfiehlt sich die Überprüfung, ob eine VSH nicht gleich für alle Abteilungen in § 34f GewO abgeschlossen werden sollte.
Daniel Blazek
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