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Alecto Limited: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten – Autark Entertainment Group AG

stux (CC0), Pixabay
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Zur Überprüfung des von der Alecto Limited so genannten Absicherungsprogramms AP2 im Hinblick auf ein öffentliches Angebot ohne Prospekt von Wertpapieren an Anleger in Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Alecto Limited ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen und für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht (Schreiben vom 15. Juli 2022, zugestellt am 20. Juli 2022).

Die Alecto Limited hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach § 18 Absatz 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht nachgekommen.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist noch nicht bestandskräftig.

Der Bevollmächtigte der Alecto Limited hat am 3. August 2022 Widerspruch gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen eingelegt.

Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in der Europäischen Union muss nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht werden. Wertpapiere, wie die Vorzugsaktien der Autark Entertainment Group AG, dürfen regelmäßig nur nach der Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts öffentlich Deutschland angeboten werden. Ein gebilligter Wertpapierprospekt wurde vorliegend jedoch nicht veröffentlicht.

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