Am 21. Juli 2022 erließ das genannte Bezirksamt eine bis zum 11. September 2022 befristete und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung, nach der der Konsum sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken in den beiden Grünanlagen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt ist; ausgenommen wird das Mitführen alkoholischer Getränken nur im Rahmen der Durchquerung der Grünanlage. Zur Begründung berief sich die Behörde im Wesentlichen auf die für die Grünanlagen schädlichen Folgen, die auf nächtlichen Alkoholkonsum durch zahlreiche Personen zurückzuführen seien. Die Nutzung einer Grünanlage zur Nachtzeit hauptsächlich zum Konsum alkoholischer Getränke und zum wilden Feiern habe zu Schäden an den Grünanlagen geführt und widerspreche dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung.
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers statt. Auf das Grünanlagengesetz (GrünanlG) lasse sich die Entscheidung nicht stützen. Zwar könne die Bezirksverwaltung danach für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Auch wenn die Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen hierfür festlege, folge aus der gesetzlichen Zweckbestimmung, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen müsse. Daran habe sich die ins Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung zu orientieren. Dieses Ermessen habe das Bezirksamt überschritten. Das befristete Verbot des Konsums und Mitführens von alkoholischen Getränken sei bereits nicht geeignet, die grünanlagenrechtlichen Schutzzwecke zu verwirklichen. Denn der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen stelle grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar; das Gesetz schreibe nicht vor, auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürften, solange das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingehalten werde. Die erkennbar gewordenen Missstände resultierten nicht aus dem Alkoholgenuss als solchem. Vielmehr bedürfe es weiterer Verhaltensweisen, die jedoch einerseits unabhängig vom Alkoholkonsum eintreten könnten und andererseits nicht zwingende Folge jeden Alkoholkonsums seien. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten seien nach dem GrünanlG ohnehin verboten. Diese Verbote setze das Bezirksamt aber nicht konsequent durch. Zugleich sei die Maßnahme auch nicht angemessen, weil sie auch für solche Anlagenbesucher gelte, die im Rahmen der widmungsgemäßen Nutzung der Anlagen Alkohol konsumierten, ohne die Anlage in ihrem Bestand oder ihrer widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 24. Kammer vom 31. August 2022 (VG 24 L 183/22)
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