Beschluss im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Aktenzeichen: 2 IN 2059/24
Im Verfahren betreffend den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Allegos GmbH, Pfalzburger Straße 22-24, 68229 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Ritter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 739775 (nachfolgend „Schuldnerin“ genannt), ergeht am 24.09.2024 folgender
Beschluss:
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag wird gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas von Römer, Dynamostraße 13, 68165 Mannheim, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Weiterhin prüft er, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Die Schuldnerin darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters weder über ihre Bankkonten noch über ihre Forderungen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögensgegenstände geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf im Namen der Schuldnerin Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) eröffnen und über diese Konten verfügen. Die Führung dieser Konten kann Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
Banken, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; sie sind angewiesen, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner der Schuldnerin vorzunehmen und dies nachzuweisen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Auf sein Verlangen sind ihm diese bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auszuhändigen. Die Schuldnerin hat ihm alle zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) gemäß § 9 InsO.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Mannheim, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim, einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Alternativ kann die Beschwerde auch als elektronisches Dokument gemäß den Vorgaben auf www.ejustice-bw.de eingereicht werden.
Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht –
24.09.2024
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