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Alles auf Anfang bei UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG?

qimono (CC0), Pixabay
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Natürlich diskutieren im Moment viele, die diese Information zur Entscheidung des Landgerichtes Leipzig haben, über die Folgen des Urteils. Zunächst einmal, ganz klar gesagt, ist das noch keine endgültige Entscheidung, denn wie wir erfahren haben, hat der betroffene Insolvenzverwalter „Außervollzugsetzung des LG Leipzig Urteils beim BGH beantragt“. Wir gehen davon aus, dass über den Antrag nun zeitnah entschieden wird.

Unterstellt, das Urteil bleibt so im Raum stehen, ist natürlich die Frage, welche Konsequenzen es daraus dann jetzt für das Insolvenzverfahren UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG gibt?

Alles hier grundsätzlich auf Anfang, inklusive neue vorläufige Insolvenz und Gläubigerversammlung mit Neuwahl der Gläubigervertreter, wäre dann sicherlich eine Variante, eine teure Variante aus unserer Sicht, denn der seitherige Insolvenzverwalter war ja in dem Vorgang nicht untätig.

Im Gegenteil, unseres Wissens nach hat der jetzige Insolvenzverwalter hier in den letzten Monaten Grundlagenarbeit bei der Aufarbeitung des Vorganges UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG geleistet. Dass diese honoriert werden muss, steht bei aller Diskussion dann außer Zweifel.

Was aber hinterfragt werden muss ist, ob die Mandate, die die Kanzlei Mattil aus München bekommen hat, dann aber auch bei einer möglichen neuen Gläubigerversammlung eine Wertigkeit haben können, denn damit hätte man ja eine ähnliche Situation wie bisher und hätte der Mandatsbeschaffung für die Kanzlei Mattil dann letztlich sogar nochmals „grünes Licht“ gegeben. Eigentlich nicht vorstellbar aus unserer Sicht.

Daraus ergibt sich natürlich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der aktuellen Mattil UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG Mandate. Haben die Mandanten der Kanzlei Mattil jetzt ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Eine Frage, die sicherlich auch Rechtsanwalt Peter Mattil nun umtreiben wird, denn für ihn steht möglicherweise der Verlust hoher Einnahmen im Raum. Tatsache dürfte aber dann für die Zukunft auch sein, dass eine Wiederholung eines solchen Handelns eines Insolvenzverwalters in Deutschland nun ausgeschlossen sein dürfte.

 

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