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Bei lose an der Bedientheke angebotenem Fleisch oder Fisch erwarten Verbraucher frische Produkte.
Doch auch aufgetaute Ware wird dort angeboten, ohne dass Kunden dies immer erkennen können. Die geltenden Regelungen sind uneinheitlich und bieten Verbrauchern keine klare Orientierung, kritisiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie fordert, dass Auftauware immer gekennzeichnet wird.

Wird zuvor gefrorenes Fleisch gewürzt oder mariniert, wie bei Grillsteaks oder zerkleinert wie bei Hackfleisch oder Gulasch, muss kein Hinweis „aufgetaut“ erfolgen. Käufer bleiben ahnungslos. Hier hilft nur die Nachfrage an der Theke. „Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur, wenn das Fleisch nach der Verarbeitung, also nach dem Zerkleinern oder nach dem Marinieren eingefroren und dann aufgetaut im Handel angeboten wird.“, darauf weist Waltraud Fesser, Ernährungsreferentin der Verbraucherzentrale hin. „Prinzipiell sollten alle betroffenen Fleischzubereitungen mit dem Hinweis „aufgetaut“ versehen werden, egal wann das Fleisch gefroren war“, so die Forderung der Verbraucherschützer. Es ist durchaus üblich, Fleisch zur Vorratshaltung zu Hause einzufrieren. Vor dem Kauf aufgetautes Fleisch verliert jedoch beim erneuten Einfrieren deutlich an Qualität.

Verbraucherfreundlicher sind die Vorgaben bei Geflügelfleisch. „An der Frischetheke angebotenes Geflügelfleisch“ darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für Zubereitungen wie Geflügelspieße oder marinierte Teile.

Bei Frischfisch wie zum Beispiel Pangasius, der tiefgefroren transportiert und vor dem Verkauf aufgetaut wird, muss laut Fischereikontrollverordnung die Information dem Verbraucher an der Verkaufstheke zur Verfügung stehen. Nicht geregelt ist, ob dies durch Kennzeichnungspflicht passieren muss, oder ob Verbraucher die Information lediglich auf Nachfrage erhalten. Fischprodukte, die roh verzehrt werden, z.B. Sushi oder kalt geräucherte wie Räucherlachs, müssen laut Hygienevorschriften zum Schutz vor Parasiten mindestens 24 Stunden gefroren werden. Diese Gefrierbehandlung muss nicht gekennzeichnet sein. Für Kunden ist dies verwirrend und nicht nachvollziehbar. Die Verbraucherzentrale fordert hier ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht für alle Auftauware.

Quelle: VBZ RP

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