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Allgemeine Verfügung – Änderung der Strafvollstreckungsordnung

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Bundesministerium der Justiz

Allgemeine Verfügung
Änderung der Strafvollstreckungsordnung

Vom 8. August 2024
I.

Die Strafvollstreckungsordnung vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a vom 28. Juli 2011) (StrVollstrO), die durch Bekanntmachung vom 10. August 2017 (BAnz AT 18.08.2017 B6) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen“.
b)
In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort „Nebenfolgen“ die Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere“ vorangestellt.
c)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58
Fahndung bei Einziehungsentscheidungen“.
d)
In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort „Verfall,“ gestrichen und werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ eingefügt.
e)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60
Rechtserwerb bei Einziehung“.
f)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62
Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz“.
g)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64
Veräußerung eingezogener Gegenstände“.
h)
Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

„§ 75
Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe“.
i)
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80
Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten“.
j)
Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

„§ 81
Verkörperungen eines Inhalts“.
k)
Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

„§ 85
(weggefallen)“.
l)
Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

„§ 86
Brenn- und Reinigungsgeräte“.
2.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB).“
b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen aus früheren Entscheidungen werden in nachträglichen Gesamtstrafen entweder aufrechterhalten oder bei Hinzutreten neuer Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen einheitlich angeordnet, sofern sie nicht erledigt oder durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden sind. Für die Vollstreckung einer nicht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Strafe einschließlich der mit ihr zu vollstreckenden Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 und 2.“
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen,
Nebenstrafen und Nebenfolgen“.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 1 gilt für aufrecht erhaltene oder einheitlich angeordnete Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen entsprechend.“

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird eine Einziehungsentscheidung gegen einen Einziehungsbeteiligten oder zulasten eines Nebenbetroffenen getroffen, bedarf es für deren Vollstreckung der Rechtskraft der Entscheidung gegenüber diesen (§ 430 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 432 Absatz 1 Satz 1, § 438 Absatz 3 StPO).“

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
5.
In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „459h“ durch die Angabe „459o“ ersetzt.
6.
In § 29 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die verurteilte Person“ ein Komma und die Wörter „soweit ihr nicht bereits mit Vollstreckungshaftbefehl übergeben,“ eingefügt.
7.
Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist der verurteilten Person der Beschluss über den Widerruf der Aussetzung der Strafe, des Strafrestes, der Unterbringung, des Straferlasses oder über die nach § 67c Absatz 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung öffentlich zugestellt, so sind dem Ausschreibungsersuchen ein Empfangsbekenntnis und zur Aushändigung an die verurteilte Person beizufügen

1.
je eine beglaubigte Abschrift der genannten Beschlüsse und
2.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die nachträgliche Anhörung (§ 33a StPO) oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig sofortige Beschwerde einzulegen (§§ 44, 45, 453 Absatz 2 Satz 3 StPO).

Das von der verurteilten Person unterzeichnete Empfangsbekenntnis ist zum Vollstreckungsheft zu geben.“

8.
§ 46a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „– notfalls fernschriftlich oder fernmündlich –“ durch die Wörter „– notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch –“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „– notfalls fernschriftlich oder fernmündlich –“ durch die Wörter „– notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch –“ ersetzt.
9.
In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort „Nebenfolgen“ die Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere“ vorangestellt.
10.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Vermögenswerte zum Zwecke der Einziehung eines Wertersatzes gesichert, finden bei der Verwertung die §§ 65 bis 67a und 69 ff. keine Anwendung. Für die Verwertung gepfändeter virtueller Währungen gilt § 77a Absatz 2 entsprechend.“
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an im Inland zum Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitute richtet sich nach § 459g Absatz 3 in Verbindung mit § 111k Absatz 2 Satz 2 StPO.

(3) Erfolgt die Vollstreckung der Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, aufgrund eines individualgutschützenden Delikts, so überträgt die ursprünglich zuständige Vollstreckungsbehörde die Verwertungs­erlöse, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung vollstreckt wurden, an die nach § 7 Absatz 4 zuständige Vollstreckungsbehörde, sofern die Vollstreckung nicht erledigt ist. Sofern sich die nach Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde in einem anderen Bundesland befindet, steht dies einer Übertragung der Verwertungserlöse nicht entgegen. In allen anderen Fällen verbleiben die Verwertungserlöse bei der bisher für die Vollstreckung zuständigen Vollstreckungsbehörde.

(4) Das Recht zur Verwertung von in Vollziehung eines Vermögensarrestes nach § 111f Absatz 1 bis 3 StPO gesicherten Vermögenswerten geht auf die nach § 7 Absatz 4 zuständige Vollstreckungsbehörde über. Satz 1 gilt für vollzogene Beschlagnahmen gemäß § 111c Absatz 1 bis 4 StPO entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei der Vollstreckung der Nebenfolgen gemäß § 459g Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 111f, 111k StPO.“

c)
§ 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58

Fahndung bei Einziehungsentscheidungen

(1) Zur Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung (§ 459g StPO) kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen mit der Umsetzung beauftragen und eine Ausschreibung zur Fahndung veranlassen (§ 459g Absatz 3 in Verbindung mit § 131 Absatz 1 StPO).

(2) Bei der Pfändung von Wertgegenständen muss die Ausschreibung nach Absatz 1 enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung der verurteilten Person oder des Einziehungsbeteiligten;
2.
die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
3.
den Geldwert der zu vollstreckenden Entscheidung;
4.
das Ersuchen um Pfändung von Wertgegenständen;
5.
die Angabe zu der weiteren Verfahrensweise im Fall der Pfändung von Wertgegenständen.

Der Auftrag zur Pfändung von Wertgegenständen ist der von der Maßnahme betroffenen Person bei Ergreifung der Maßnahme bekanntzugeben.

(3) Ist der von der Einziehung Betroffene in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung.“

11.
Dem § 59a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sind gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt worden, so sind diese nacheinander zu vollstrecken, wobei die Verbotsfrist des späteren Fahrverbots erst mit Ablauf des vorangegangenen Fahrverbots beginnt.“
12.
In der Überschrift zu Unterabschnitt 2 wird das Wort „Verfall.“ gestrichen und werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ eingefügt.
13.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Verfall und“ gestrichen.
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Mit der Rechtskraft der Entscheidung“ durch die Wörter „In den Fällen des § 75 Absatz 1 StGB“ ersetzt und die Wörter „den verfallenen oder eingezogenen Sachen“ durch die Wörter „der eingezogenen Sache oder das eingezogene Recht“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Verfall oder“ gestrichen.
cc)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(3) Dem Übergang des Eigentums an der eingezogenen Sache oder des Rechts steht in den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 StPO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen abweichend von § 91 InsO nicht entgegen (§ 75 Absatz 4 StGB).

(4) Rechte Dritter bleiben bestehen (§ 75 Absatz 2 Satz 1 StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB).“

14.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verfall“ und das Komma gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Haben die verurteilte Person oder die Einziehungsbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 432 Absatz 1 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (§ 459g Absatz 1 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 JBeitrG).“
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Wegnahme im Rahmen einer Durchsuchung stattfindet, kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen beauftragen (§ 459g Absatz 3, §§ 102 bis 110, 111k Absatz 1 StPO).“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Auftrag wird schriftlich oder elektronisch erteilt; er muss die verurteilte Person, die Einziehungsbeteiligten und die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „ihre Ermittlungspersonen oder die Vollziehungsbeamten“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verfalls- oder“ gestrichen und die Angabe „(§ 74e Absatz 2 StGB)“ durch die Angabe „(§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Verfalls- oder“ gestrichen und nach den Wörtern „der Klage“ die Wörter „auf Herausgabe gemäß § 985 BGB“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Person“ das Komma und die Wörter „der Verfalls-“ gestrichen sowie nach dem Wort „oder“ das Wort „des“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verweigern diese die Herausgabe, kann die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Gegenstand aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO von den Ermittlungspersonen beschlagnahmen lassen (§ 459g Absatz 3 StPO in Verbindung mit den §§ 103, 111c Absatz 1, § 111k Absatz 1 StPO).“
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verfallen oder“ gestrichen und die Angabe „(§ 73e Absatz 1, § 74e Absatz 1 StGB)“ durch die Angabe „(§ 75 Absatz 1 StGB)“ ersetzt.
f)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 58 bleibt daneben anwendbar.“

15.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62

Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung
der Einziehung von Wertersatz“.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verfalls- oder“ gestrichen und die Angabe „(vergleiche § 459g Absatz 1 StPO)“ durch die Angabe „(§ 459g Absatz 1 Satz 2 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrG, § 883 Absatz 2 ZPO)“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“ sowie „der Verfall oder“ gestrichen und die Angabe „§§ 73a“ durch die Angabe „§§ 73c“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Staatsanwaltschaft hat auf ihr Recht zur Anhörung nach § 462 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 StPO zu achten.“
16.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 65 bis 67a, 69 ff.). Die Verwertung darf, abgesehen von im Vollstreckungsverfahren zulässigen Fällen der Notveräußerung, nicht vor dem fruchtlosen Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 459j Absatz 1 StPO erfolgen. Sind die Gegenstände wertlos, unverwertbar, nur mit einem voraussichtlich den Erlös übersteigenden Kostenaufwand veräußerbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.“

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Fällen, in denen die Frist nach § 459j Absatz 1 StPO fruchtlos verstrichen ist, sind die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig zu verwenden. Der Verwertungserlös tritt an die Stelle des eingezogenen und verwerteten Gegenstandes und kann unter den Voraussetzungen des § 459j Absatz 5 StPO an den Anspruchsinhaber ausgekehrt werden.“

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.
d)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 74b Absatz 2 StGB“ durch die Angabe „§ 74f Absatz 1 StGB“ ersetzt.
17.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „verfallener oder“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „verfallener oder“ gestrichen.
c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einem freihändigen Verkauf über eine Internetplattform gilt die Einwilligung als generell erteilt.“
d)
In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 152 GVG)“ die Wörter „oder andere Polizeibedienstete“ eingefügt.
18.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Verfallene oder“ gestrichen und das Wort „eingezogene“ durch das Wort „Eingezogene“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz „sofern ein Verzeichnis nicht geführt wird, erfolgt diese Beschreibung in einem Einzelverwendungsvorschlag.“ angefügt.
c)
In Satz 3 werden die Wörter „von Zeit zu Zeit“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendungsvorschlag“ die Wörter „oder die Einzelverwendungsvorschläge“ eingefügt.
d)
In Satz 4 werden die Wörter „verfallene oder“ gestrichen.
19.
In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verfallene oder eingezogene“ durch das Wort „Eingezogene“ ersetzt.
20.
Dem § 67a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Nach Absatz 1 kann auch in den Fällen des § 63 Absatz 1 Satz 3 verfahren werden, soweit es sich um wertlose oder unverwertbare Gegenstände handelt, die nach den §§ 73 oder 73a StGB aufgrund eines Eigentums- oder Vermögensdelikts eingezogen worden sind.“

21.
§ 68 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder das Nachverfahren (§ 433 StPO) oder die Wiedereinsetzung nach § 459j Absatz 4 StPO beantragt werden wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in § 63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab.“
22.
§ 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beansprucht der Andere im Sinne des § 74b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Absatz 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“
23.
In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklärt oder“ gestrichen.
24.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Betäubungsmittel“ die Wörter „und neue psychoaktive Stoffe“ angefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 67 Absatz 2 können Betäubungsmittel und Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Absatz 1 Satz 1) überlassen werden; sollen die Betäubungsmittel oder die genannten Stoffe nicht zurückverlangt werden, ist die ersuchende Behörde schriftlich zu verpflichten, diese ordnungsgemäß zu vernichten, sobald sie dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.“
25.
Dem § 77a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Ersuchen können virtuelle Währungen entsprechend § 66 Absatz 1 zur dauerhaften Nutzung an Ermittlungsbehörden zugewiesen werden, wenn kein Entschädigungsverfahren (§ 459h StPO) durchzuführen ist, weil der Einziehungsanordnung kein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugrunde liegt.“

26.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80

Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte,
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten“.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechen Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten gemäß § 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden sie nach Möglichkeit in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht, soweit vorgeschrieben, kompatibilitätsbewertet oder geeicht und nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.“
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Eichgesetzes“ die Wörter „Mess- und“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Kennzeichnungen bei Inverkehrbringen, Hersteller- oder Eichzeichen, deren Missbrauch zu besorgen ist, sind vorher zu entfernen und zu zerstören. Verwertbarer Inhalt in Fertigpackungen ist vor seiner Unbrauchbarmachung zu entnehmen und nach den für ihn geltenden Vorschriften zu verwerten“.
bb)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Fertigpackungen“ das Komma sowie die Wörter „Flaschen als Maßbehältnisse oder sonstige formbeständige Behältnisse“ gestrichen.
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob oder inwieweit ein Gegenstand vorschriftsmäßig ist, so führt sie eine Stellungnahme der nach § 40 MessEG zuständigen Behörde herbei.“

27.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 81

Verkörperungen eines Inhalts“.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Inhalten (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Schrift“ durch die Angabe „des Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Stücke der Schrift“ durch das Wort „Inhalte (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt es sich um einen Gewalt darstellenden, pornographischen oder einen sonst jugendgefährdenden Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) im Sinne des Jugendschutzgesetzes, so ist die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen, wenn der Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) nur in geringer Anzahl oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird in der gerichtlichen Entscheidung der Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Charakter des Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) verneint und die oder der Angeklagte freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nummer 226 Absatz 3 Satz 1 und 2 RiStBV zu verfahren.“

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Verkörperungen (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Inhalte (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Inhalte (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Inhalte (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
cc)
Absatz 5 wird aufgehoben.
f)
§ 85 wird aufgehoben.
g)
§ 86 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 86

Brenn- und Reinigungsgeräte“.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brenn- oder Reinigungsgeräten oder sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).“
cc)
Satz 2 wird aufgehoben.
II.

Diese Änderung tritt am 15. August 2024 in Kraft.

Berlin, den 8. August 2024

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Dr. Neuhaus

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