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Bundespolitik

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (Oberflächenbehandlungs-VwV)

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung
organischer Lösungsmittel und der Konservierung
von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien1
(Oberflächenbehandlungs-VwV)

Vom 25. Juli 2024

Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

A.

Allgemeines

I. Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für:

1.
Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und
2.
Anlagen der Nummer 5.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

II. Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.

B.

Besondere Regelungen für Anlagen der Nummer 5.3
des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen. Sie sind in Bezug auf die Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gleichgestellt.

5.4.5.3: Anlagen der Nummer 5.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Anlagen zur Konservierung von Holz

Bauliche und betriebliche Anforderungen

Bei Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit wasserbasierten Holzschutzmitteln sind Spritzprozesse einzuhausen. Overspray ist aufzufangen und wiederzuverwenden.

C.

Besondere Regelungen für Anlagen der Nummer 5.1
des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Nummern 5.4.5.1 und 5.4.5.1.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind in der folgenden Fassung anzuwenden. Sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gleichgestellt. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben unberührt.

5.4.5.1: Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln

Bauliche und betriebliche Anforderungen

Das Verarbeiten (Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen, Trocknen) von Materialien mit flüchtigen organischen Lösungsmitteln im Freien soll vermieden werden.

Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommen neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht:

a)
Rohgase aus einer Spritzkabine sollen in Verbindung mit einer effizienten Overspray-Abscheidung in die Spritzkabine zurückgeführt werden (Umluftbetrieb);
b)
bei großvolumigen Trocknern von Spritzbeschichtungsanlagen ist der Warmluftkreislauf mithilfe eines Luftverwirblers zu optimieren.

Gesamtstaub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/​h oder die Massenkonzentration 3 mg/​m3 nicht überschreiten.

Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen zum Lackieren von Flugzeugen (Lackpartikel) dürfen die Massenkonzentration 1 mg/​m3 nicht überschreiten.

Abweichend gilt für Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind:

die staubförmigen Emissionen im Abgas von Verfahren mit Overspraybildung dürfen die Massenkonzentration 3 mg/​m³ nicht überschreiten;
die staubförmigen Emissionen im Abgas aus der Aufbereitung (zum Beispiel Schleifen, Strahlen) und der Beschichtung von Anlagen zum Lackieren von Flugzeugen dürfen die Massenkonzentration 1 mg/​m³ nicht überschreiten;
die staubförmigen Emissionen im Abgas aus der Aufbereitung und der Beschichtung von Anlagen zur Beschichtung von Holzoberflächen dürfen die Massenkonzentration 3 mg/​m³ nicht überschreiten.

Messung und Überwachung

Bei Anlagen zur Beschichtung von Flugzeugen mit überwiegend veränderlichen Betriebsbedingungen soll bei Einzelmessungen der Emissionen von Stoffen nach Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft die Dauer der Mittelungszeit der Chargendauer entsprechen, jedoch 24 Stunden nicht überschreiten.

Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit folgenden Maßgaben:

im Abgas von Verfahren mit Overspraybildung (wie Spritzauftrag) sollen wiederkehrende Messungen für Gesamtstaub mindestens einmal jährlich gefordert werden, abweichend davon sollen bei Flugzeuglackierungen sowie Beschichtungen von Holzoberflächen wiederkehrende Messungen für Gesamtstaub im Abgas aus der Aufbereitung (zum Beispiel Schleifen, Strahlen) und der Beschichtung mindestens einmal jährlich gefordert werden;
im Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen sollen wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide mindestens einmal jährlich gefordert werden; bei einem Massenstrom von weniger als 0,1 kg/​h organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, kann diese Überwachung auf einmal alle drei Jahre reduziert werden.

Hinweis

Für die zuvor genannten Anlagen sind ebenfalls die Vorgaben der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen zu beachten, sofern deren Anwendungsbereich eröffnet ist.

5.4.5.1.3: Anlagen der Nummer 5.1. des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- und kresolhaltigen Drahtlacken

Sonderregelung

Die nachstehende Sonderregelung gilt für Anlagen,

1.
für die am 1. Oktober 2002

a)
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b)
eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2.
die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der am 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren.

Kohlenmonoxid

Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/​m3 nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, die Emissionen an Kohlenmonoxid durch primärseitige Maßnahmen oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

D.

Sanierungsfristen

Bestehende Anlagen nach Abschnitt B und C,

1.
für die am 6. August 2024

a)
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b)
eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2.
die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der am 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren,

sollen die Anforderungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 9. Dezember 2024 einhalten, sofern sie in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind und soweit die Anforderungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen.

Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sollen die Anforderungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift ab dem 6. August 2029 einhalten, soweit die Anforderungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen.

Im Übrigen gelten die Regelungen zu Altanlagen und Sanierungsfristen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.

E.

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 25. Juli 2024

C I 2 – 5025/​013

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

1
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/​2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/​75/​EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 19).

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