Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Personenbeförderungsgesetz
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes
(1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden. Die Muster können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde und im Auszug mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.
(2) Die Vordrucke für die Muster 3 und 5 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
(3) Bei Einträgen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.
Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes
(1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 14 bis 16 zu verwenden.
(2) Die Vordrucke für das Muster 16 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
(3) Bei Einträgen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 PBefG ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 PBefG) anzugeben.
Übergangsbestimmungen
Noch vorhandene Formulare nach den Mustern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6), die entsprechend den Anforderungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Mustern anzupassen sind, können bis 31. Dezember 2023 aufgebraucht werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2014 (BAnz AT 12.11.2014 B6) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG
von | |
nach | |
über | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
Seite 2 von Muster 1
Bedingungen und Auflagen:
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines
Personenfernverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a PBefG
von | |
nach | |
über | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
Seite 2 von Muster 2
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Im Personenfernverkehr ist die Urkunde im Original oder als durch die Genehmigungsbehörde ausgestellte Ausfertigung/beglaubigte Kopie in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- 2.
-
Im Personenfernverkehr haben Auftragsunternehmen neben einer amtlichen Ausfertigung der Linienverkehrsgenehmigung eine eigene amtlich beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nummer 1073/2009 beziehungsweise die Gelegenheitsverkehrsgenehmigung oder den Auszug daraus während der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- 3.
-
Der Fahrplan und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt beziehungsweise im Falle einer Fahrplanänderung nicht widersprochen hat, sind einzuhalten.
Weitere Bedingungen, Auflagen und Bedienungsverbote: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde Nr. | |||
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
Staat |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung/das Bediengebiet* und den Betrieb eines
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 42a, 44 PBefG
in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG
☐ für grenzüberschreitenden Verkehr | ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr |
für die deutsche Teilstrecke (gemäß genehmigter Streckenführung)/für den deutschen Teil des Bediengebietes*
Halteorte | |
Grenzübergänge | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde |
- *
- Nichtzutreffendes streichen
- **
- Zu streichen im Falle der Angabe eines Bediengebietes
Seite 2 von Muster 3
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Der Fahrplan (siehe Anlage) und die Beförderungsbedingungen sind einzuhalten.
- 2.
-
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in ocker Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb einer
Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG
☐ | Berufsverkehr*
(nach § 43 Nummer 1 PBefG zur Beförderung von |
☐ | Marktfahrten*
(nach § 43 Nummer 3 PBefG zur Beförderung |
☐ | Schülerfahrten*
(nach § 43 Nummer 2 PBefG zur Beförderung von Schülern |
☐ | Theaterfahrten*
(nach § 43 Nummer 4 PBefG zur Beförderung von |
von | |
nach | |
über | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
- **
- Nichtzutreffendes streichen
Seite 2 von Muster 4
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.**
- 2.
-
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden:***
- 3.
-
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden:***
- 4.
-
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
- **
- Nichtzutreffendes streichen
- ***
- Im Bedarfsfalle ausfüllen
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde Nr. | |||
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
Staat |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb einer
Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG
☐ | Berufsverkehr*
(nach § 43 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle) |
☐ | Marktfahrten*
(nach § 43 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten) |
☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ||
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | ||
☐ | Schülerfahrten*
(nach § 43 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt) |
☐ | Theaterfahrten*
(nach § 43 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern) |
☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ||
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* |
von | |
nach | |
über | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
- **
- Nichtzutreffendes streichen
Seite 2 von Muster 5
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.**
- 2.
-
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden:***
- 3.
-
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden:***
- 4.
-
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 3.
-
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
- **
- Nichtzutreffendes streichen
- ***
- Im Bedarfsfalle ausfüllen
(auf Papier in roter Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung, für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird (Bediengebiet), und den Betrieb eines
Linienbedarfsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG
im Bediengebiet | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
Seite 2 von Muster 6
Bedingungen und Auflagen:
Das Bediengebiet, die Bedienzeiten, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in hellgrüner Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach den §§ 48, 49 PBefG
ab dem | befristet bis zum |
erteilt.
Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen: |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
Seite 2 von Muster 7
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- 5.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in rosa Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
Staat |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
Ferienziel-Reisen
nach § 48 Absatz 2 PBefG in Verbindung mit den §§ 52 Absatz 3, 53 Absatz 3 PBefG
für die deutsche Teilstrecke
Grenzübergänge | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:***
Finanzamt/Anschrift |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
- **
- Falls Reisende auch in der näheren Umgebung des Zielortes abgesetzt werden, sind alle Absetzorte anzugeben.
- ***
- Bei Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze (Deutschland – Schweiz) sind die Worte „bei folgendem Finanzamt“ zu streichen und in das Feld „Finanzamt/Anschrift“ die Worte „Beförderungseinzelbesteuerung bei Grenzübertritt“ einzutragen.
Seite 2 von Muster 8
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Es dürfen nur folgende Fahrzeuge eingesetzt werden:
Amtliche Kennzeichen (nur Personenkraftwagen einzutragen): - 2.
-
Die Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 3.
-
Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 4.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in gelber Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung des
Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG
ab dem | befristet bis zum |
erteilt.
Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Die Taxe(n) darf/dürfen nur in
Betriebssitz des Unternehmers bereitgehalten werden.
- 2.
-
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:
Amtliche Kennzeichen: - 3.
-
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
Seite 2 von Muster 9
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 5.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in hellblauer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
ab dem | befristet bis zum |
erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:
Amtliche Kennzeichen: - 2.
-
Beim gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG:
Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird: - 3.
-
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
Seite 2 von Muster 10
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 5.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Leinwandpapier in hellgrüner Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)
Auszug
aus der Genehmigungsurkunde für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
nach den §§ 48, 49 PBefG
Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der/Die/Das
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
ist/sind aufgrund der
ab dem | befristet bis zum |
erteilten Genehmigung zur Ausführung von
Gelegenheitsverkehr nach den §§ 48, 49 PBefG
mit Kraftomnibussen berechtigt.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
(auf Leinwandpapier in hellblauer Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)
Auszug
aus der Genehmigungsurkunde für
Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der/Die/Das
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
ist/sind aufgrund der
ab dem | befristet bis zum |
erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung von
nachstehend aufgeführten Personenkraftwagen einzusetzen:
Amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer: |
Bei gebündeltem Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird: |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
(auf Leinwandpapier in gelber Farbe, DIN A6
Breite 105 mm, Höhe 148 mm)
Auszug
aus der Genehmigungsurkunde
für den Verkehr mit Taxen
Dieser Auszug nach § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der/Die/Das
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
ist/sind aufgrund der
ab dem | befristet bis zum |
erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung des
Verkehrs mit Taxen (§ 47 PBefG)
nachstehend aufgeführten Personenkraftwagen einzusetzen:
Amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer: |
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Einstweilige Erlaubnis
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb eines/einer
☐ Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG*
☐ Personenfernverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a PBefG*
☐ Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG*
☐ | Berufsverkehr*
(nach § 43 Nummer 1 PBefG zur Beförderung von |
☐ | Marktfahrten*
(nach § 43 Nummer 3 PBefG zur Beförderung von |
☐ | Schülerfahrten*
(nach § 43 Nummer 2 PBefG zur Beförderung von |
☐ | Theaterfahrten*
(nach § 43 Nummer 4 PBefG zur Beförderung von |
von | |
nach | |
über | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Erlaubnis.
Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungsentgelte (Anlage 2) ist/sind Bestandteil dieser Erlaubnis.**
Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
- *
- Zutreffendes ankreuzen
- **
- Nichtzutreffendes streichen
Seite 2 von Muster 14
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
- 5.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Papier in weißer Farbe, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Einstweilige Erlaubnis
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, für das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird (Bediengebiet), und den Betrieb eines
Linienbedarfsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 44 PBefG
im Bediengebiet | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Erlaubnis.
Bedienzeiten (Anlage 1), Bediengebiet und Beförderungsentgelte (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Erlaubnis.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde |
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Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
-
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
-
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die nach den Vorschriften des Verkehrsstatistikgesetzes vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
- 3.
-
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 4.
-
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
- 5.
-
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
(auf Sicherheitspapier, DIN A4
Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Einstweilige Erlaubnis Nr. | |||
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz |
Staat |
wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung, die Linienführung/das Bediengebiet* und den Betrieb eines/einer
☐ | Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 42a, 44 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG** | |||
☐ | für grenzüberschreitenden Verkehr** | ☐ | für Transit-(Durchgangs-)Verkehr** | |
☐ | Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG** | |||
☐ | Berufsverkehr**
(nach § 43 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle) |
☐ | Marktfahrten**
(nach § 43 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten) |
|
☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | |||
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | |||
☐ | Schülerfahrten**
(nach § 43 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt) |
☐ | Theaterfahrten**
(nach § 43 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern) |
|
☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | ☐ für grenzüberschreitenden Verkehr* | |||
☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* | ☐ für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* |
für die deutsche Teilstrecke/für den deutschen Teil des Bediengebietes*
über | |
Grenzübergänge | |
ab dem | befristet bis zum |
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Ort, Datum | Bezeichnung, Unterschrift und Trockenprägestempel der ausstellenden Behörde |
- *
- Nichtzutreffendes streichen
- **
- Zutreffendes ankreuzen
- ***
- Zu streichen im Falle der Angabe eines Bediengebietes
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Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungsbedingungen (Anlage 2) ist/sind Bestandteil dieser Erlaubnis.**
Gemäß § 45 Absatz 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift: |
Bedingungen und Auflagen:
- 1.
-
Diese einstweilige Erlaubnis ist während der Fahrt in der jeweils erteilten Form (schriftlich oder elektronisch) mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen: |
Hinweise:
- 1.
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Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
- 2.
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Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser einstweiligen Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- 3.
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Der Unternehmer hat die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
- 4.
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Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Absatz 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
- 5.
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Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
- **
- Nichtzutreffendes streichen
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