Bundesministerium der Justiz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für die Ausstellung von Bescheinigungen
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für die Ausstellung von Bescheinigungen
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 6. Juli 2021 (BAnz AT 12.07.2021 B2) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Wird der Antrag elektronisch gestellt und hat die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung festgelegt, dass dem Grundbuchamt Dokumente elektronisch übermittelt werden können, so sind die in der jeweiligen Rechtsverordnung enthaltenen Formvorgaben einzuhalten.“
- b)
-
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.“
- 2.
-
§ 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde der Antrag elektronisch gestellt und hat die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung festgelegt, dass dem Grundbuchamt Dokumente elektronisch übermittelt werden können, so ist die Bescheinigung samt Aufteilungsplan elektronisch zu erteilen.“
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
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