Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 1 Grundregeln“ werden der Nummer I folgende Sätze angefügt:„Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“
- 2.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 4 Satz 2“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Nummer I wird wie folgt gefasst:
„I. Allgemeines
- 8
-
1. Die Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von für den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.
- 9
-
2. Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Auf Randnummer 10 zu Zeichen 274 wird verwiesen.
- 10
-
3. Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder an Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Befindet sich rechts von dem Radfahrstreifen ein Parkstreifen, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zulässig.
- 11
-
4. Lässt sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, ist die Anordnung eines Schutzstreifens zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anordnung eines Schutzstreifens nicht möglich ist, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr zu prüfen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
- 12
-
5. Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340, Randnummer 2 ff.
- 13
-
Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.“
- bb)
-
Die Nummer II wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Satz 2 wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Anordnung“ ersetzt.
- bbb)
-
Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
Die Wörter „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ werden durch die Wörter „gemeinsamer Geh- und Radweg“ ersetzt.
- bbbb)
-
Die Wörter „getrennter Fuß- und Radweg“ werden durch die Wörter „getrennter Rad- und Gehweg“ ersetzt.
- cc)
-
In Nummer III werden die Wörter „Kennzeichnung von Radwegen mit den“ durch die Wörter „Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen durch die“ ersetzt.
- b)
-
Der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4“ wird folgende Nummer III angefügt:
- „38a
-
III. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.“
- 3.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“ wird Nummer II der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ wie folgt gefasst:
- „4 II.
-
Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.“
- 4.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 12 Halten und Parken“ wird die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Nummer 1“ wie folgt gefasst:
- „2
-
Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern keine ausreichende Sicht in die andere Straße schafft oder das Abbiegen erschwert, ist diese z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Wo es erforderlich ist, kann auch die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern zur Unterstreichung des Verbots entsprechend gekennzeichnet werden.“
- 5.
-
Der Verwaltungsvorschrift „Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 5“ angefügt:
„Zu Absatz 5
- 11a
-
Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zur Bevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1h verwiesen.“
- 6.
-
In den Verwaltungsvorschriften „Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“, „Zu § 19 Bahnübergänge“, „Zu § 40 Gefahrenzeichen Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle“, „Zu § 40 Gefahrenzeichen Zu Zeichen 133 Fußgänger“, „Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 272 Wendeverbot“, „Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot“, „Zu § 41 Vorschriftzeichen Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Bild 318 Parkscheibe“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 357 Sackgasse“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 438 bis 441“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 454 und 455.1“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung“, „Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 457.1 und 458“ und „Zu § 42 Richtzeichen Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln“ wird jeweils die Zwischenüberschrift gestrichen.
- 7.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 25 Fußgänger“ wird in Nummer VI der Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 die Angabe „§ 11 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 5“ ersetzt.
- 8.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Überschrift „Zu Absatz 1“ wird durch die Überschrift „Zu Absatz 2“ ersetzt.
- bb)
-
Dem Wortlaut der Nummer I wird folgender Satz vorangestellt: „Rennen mit Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich verboten.“
- cc)
-
Nummer III wird gestrichen und die Wörter „Randnummer 3 aufgehoben“ werden ergänzt.
- b)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die bisherige Überschrift „Zu Absatz 2“ wird gestrichen.
- bb)
-
Die Nummern I bis III der bisherigen Überschrift „Zu Absatz 2“ werden die Nummern IV bis VI der neuen Überschrift „Zu Absatz 2“.
- cc)
-
Nummer IV Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Kraftfahrzeugrennen sind erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach Absatz 2.“.
- dd)
-
In Nummer IV Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „bei Volksfesten u. ä.“ durch die Wörter „bei Volksfesten und Ähnlichen (z. B. stationäre Veranstaltungen)“ ersetzt.
- ee)
-
In Nummer V Nummer 7 wird nach der Angabe „Rn. 10“ die Angabe „ , Rn. 11“ eingefügt.
- ff)
-
In Nummer VI Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nr. I zu Abs. 1 (Rn. 1)“ durch die Angabe „Nummer I zu Absatz 2 (Randnummer 1)“ ersetzt.
- gg)
-
In Nummer VI Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „− die Ausnahmegenehmigung von § 29 Abs. 1,“ gestrichen.
- c)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 3 Großraum- und Schwerverkehr“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Überschrift Zu Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Zu Absatz 3 Großraum- und/oder Schwerverkehr“
- bb)
-
In Nummer II Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „mit Ausnahme einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. Alternative hinsichtlich mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen die Autobahn zu benutzen“ eingefügt.
- cc)
-
Nummer IV Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Buchstabe b wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:„einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind (dies ist durch eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Großraum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung nachzuweisen), die in Kopie beim Transport mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist oder in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt wird, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann;“.
- bbb)
-
Der jetzige Buchstabe d wird Buchstabe c und der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
- ccc)
-
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:„mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeuges mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten. Zusätzliche Ladung (Beiladung) ist gestattet, soweit die Gesamtmasse und Achslasten die nach § 34 StVZO zulässigen Werte nicht überschreiten.“
- dd)
-
Nummer V wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Großraum- oder Schwertransport“ durch die Wörter „Großraum- und/oder Schwertransport“ ersetzt.
- bbb)
-
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „95
-
2. Für Großraum- und/oder Schwertransporte können Einzelerlaubnisse, Kurzzeiterlaubnisse oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Sie sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.In einem Bescheid können bis zu fünf baugleiche Einzelfahrzeuge oder mehrere baugleiche Fahrzeugkombinationen, die entweder aus bis zu fünf baugleichen Zugmaschinen und bis zu zehn baugleichen Anhängern oder aus bis zu zehn baugleichen Zugmaschinen und bis zu fünf baugleichen Anhängern bestehen, aufgenommen werden. Als baugleich gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen. Zusammenhängende Module sind als eine Fahrzeugkombination zu sehen. Zulässig ist ein Transportumlauf, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht: z. B. Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeuges zum Beladeort) mit anschließender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschließender Leerfahrt (vom Zielort zurück zum nächsten Beladeort oder Firmensitz).Bei Erlaubnissen im anhörfreien Bereich gelten Unterschreitungen der in der Erlaubnis angegebenen Maße und Gewichte als mitgenehmigt. Bei Erlaubnissen außerhalb des anhörfreien Bereichs gelten geringfügige Unterschreitungen der Abmessungen der Ladung von bis zu 15 cm und des Gewichts bzw. der Achslasten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination von bis zu 5 % als mitgenehmigt.Grundsätzlich ist eine maximale Einzelachslast von 12 t einzuhalten. Höheren Achslasten kann in Einzelfällen zugestimmt werden. Wird die Erlaubnis für eine Achslast über 12 t beantragt, ist dem Antrag eine entsprechende Begründung beizufügen.
- 96
-
-
a) Einzelerlaubnis (eine Fahrt)Die Einzelerlaubnis umfasst eine Fahrt auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt) mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination. Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.
-
- 97
-
-
b) Kurzzeiterlaubnis (mehrere Fahrten)Die Kurzzeiterlaubnis umfasst mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt). Die Kurzzeiterlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.
-
- 98
-
-
c) DauererlaubnisEine Dauererlaubnis kann für bestimmte Fahrtwege oder flächendeckend erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn eine polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Verkehrsregelung nicht erforderlich sind. Polizeiliche Maßnahmen sind stets erforderlich, wenn Ermessensentscheidungen vor Ort getroffen werden müssen oder bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen.
-
- 99
-
-
aa) Streckenbezogene DauererlaubnisDie streckenbezogene Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken.Wird weder eine tatsächliche Gesamtmasse von 68 t noch eine Achslast von 12 t überschritten, können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden. Die Fahrauflagen sind dann im Erlaubnisbescheid getrennt nach Fahrtweg chronologisch zu gliedern. Bei höherer Gesamtmasse oder Achslast kann nur ein Fahrtweg genehmigt werden.
-
- 100
-
-
bb) Flächendeckende DauererlaubnisEine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen (Teilnetze) können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.Zur Überschaubarkeit und Handhabbarkeit der statischen Auflagen und damit Gewährleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Brückenbauwerke kann für Anträge auf teilnetzbezogene oder flächendeckende Dauererlaubnisse für Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge über 60 t Gesamtgewicht, für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 68 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t keine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden. Alle Bauwerke, für die im Rahmen der flächendeckenden Dauererlaubnis das Befahren nicht erlaubt werden kann, sind in einer Liste („Negativliste“) oder Karte aufzuführen. Die Negativliste oder Karte muss hinsichtlich der Anzahl der aufgelisteten Bauwerke überschaubar und nachvollziehbar sein. In der Negativliste sind die Bauwerke nach Straßenzügen zu ordnen und innerhalb einer Straße fortlaufend aufzuführen. Grundsätzlich sollen noch ausreichend Strecken zur Verfügung stehen, welche die Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis rechtfertigen.
-
- 101
-
-
Für eine Überschreitung bis zu den in Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) genannten Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen (anhörfreier Bereich) kann eine allgemeine Dauererlaubnis für den gesamten Geltungsbereich der StVO erteilt werden. Neben den nach Landesrecht zuständigen Erlaubnisbehörden kann auch die Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO erteilt, innerhalb der Anhörfreigrenzen nach Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) zugleich eine allgemeine Dauererlaubnis erteilen. Entsprechendes gilt, wenn das Sichtfeld (§ 35b Absatz 2 StVZO) eingeschränkt ist.“
-
- ccc)
-
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
In Absatz 2 werden die Wörter „zulässige und“ gestrichen und die Wörter „und Kurvenlaufverhalten sowie die Bodenfreiheit“ durch die Wörter „sowie Einzelfahrzeugen“ ersetzt.
- bbbb)
-
Die bisherigen Randnummern 101 bis 104 werden die Randnummern 102 bis 105.
- ddd)
-
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
In Buchstabe a werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:„Führt die Fahrt über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes, so ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts als zuständige Straßenverkehrsbehörde anzuhören; diese verfährt für ihren Zuständigkeitsbereich nach Satz 1. Werden Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes nicht höhengleich überfahren (Überführungen) bzw. unterfahren (Unterführungen), so ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts für die Kreuzungsbauwerke anzuhören. Ihr sind die in Nummer V.3 (Randnummern 103 und 104) aufgeführten technischen Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen.“
- bbbb)
-
Der Wortlaut des Buchstaben b wird gestrichen und durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt.
- cccc)
-
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:„Führt die Fahrt in einem anderen Land ausschließlich über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes ist nur eine Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts einzuholen. In der vorgenannten Stellungnahme sind etwaige Bedingungen und Auflagen chronologisch getrennt nach Last- und Leerfahrt zu gliedern.“
- (2)
-
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „fahrtwegteilchronologisch“ durch das Wort „chronologisch“ ersetzt.
- (3)
-
Dem neuen Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:„In der Begründung ist zur besseren Nachvollziehbarkeit die konkrete Stelle (z. B. Straße, Brücke), für die die Voraussetzungen nicht vorliegen, anzugeben. Die Zustimmung darf auch mit der Begründung versagt werden, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht vorliegen.“
- dddd)
-
In Buchstabe e werden nach dem Wort „der“ die Wörter „von der Änderung“ eingefügt.
- eee)
-
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „VI.“ durch die Angabe „IV.“ ersetzt.
- bbbb)
-
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „118a
-
d) Die Randnummern 116 bis 118 sind nicht anzuwenden auf Transporte, die durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag aufgrund militärischer Forderungen durchgeführt werden.“
- ee)
-
Nummer VI wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Nummer 1 Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort „fahrtwegteilchronologisch“ durch das Wort „chronologisch“ ersetzt.
- bbb)
-
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die verkehrsrechtlichen Anordnungen.“
- (2)
-
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „weiteren Auflage“ durch das Wort „Bedingung“ ersetzt.
- (3)
-
Der neue Satz 6 wird gestrichen.
- (4)
-
Folgende Sätze werden angefügt:„Vor Beginn des Transportes ist dem Verwaltungshelfer eine Kopie des Erlaubnisbescheides auszuhändigen. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Personen auszuhändigen. Die Anordnung kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.“
- bbbb)
-
In Buchstabe c werden folgende Sätze angefügt:„Bei Transporten, die im Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgeführt werden, ist diese Auflage nicht anzuwenden. Stattdessen ist als Auflage vorzuschreiben, dass der Transportführer in diesen Fällen den Transport auf eigene Verantwortung fortsetzen kann. Für den weiteren Transport hat der Transportführer geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Die Feststellung des Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalls erfolgt nach den Vorgaben des Grundgesetzes. Die Feststellung, ob der Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall vorbereitet werden muss, trifft das Bundesministerium der Verteidigung.“
- cccc)
-
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „127
-
Transporte mit einer Gesamtmasse von mehr als 100 t oder Einzelachslasten ab 12 t (ausgenommen Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Eichfahrzeuge und andere Fahrzeuge jeweils ohne Ladung) dürfen nur durchgeführt werden, wenn unmittelbar vor Fahrtantritt vor Ort durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Großraum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung, die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid genannten Abmessungen, Gesamtmasse, Achslasten, die Lastverteilung und die Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geprüft wurde. Die Feststellungen sind durch ein Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Das Gutachten kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Abmessungen und über das Gewicht der Ladung beizufügen.“
- dddd)
-
In Buchstabe g werden in Satz 2 nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter „und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen“ eingefügt und folgender Satz angefügt:„Die Bestätigung oder das Erstgutachten können auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.“
- ccc)
-
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa)
-
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Im zweiten Absatz werden die Wörter „Großraum- und Schwertransporten“ durch die Wörter „Großraum- und/oder Schwertransporten“ ersetzt.
- (2)
-
Im dritten Absatz werden in Satz 1 die Wörter „Großraum- und Schwertransport“ durch die Wörter „Großraum- und/oder Schwertransport“ ersetzt.
- bbbb)
-
In Buchstabe b wird im zweiten Absatz das Wort „Werktagsstunden“ durch die Wörter „Stunden (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgezählt)“ ersetzt.
- cccc)
-
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „werktags“ durch die Wörter „Montag bis Freitag“ ersetzt.
- (2)
-
In Absatz 4 werden die Wörter „Großraum- und Schwerverkehrs“ durch die Wörter „Großraum- und/oder Schwerverkehrs“ ersetzt.
- (3)
-
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „145
-
Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anhörpflichtigen Transporten während des gesamten Transports entweder der Fahrzeugführende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen können. Sofern sich bei nicht anhörpflichtigen Transporten im Zusammenhang mit der Nutzung der Erlaubnis stehende Verkehrssituationen abzeichnen, die die Anwesenheit einer Person erfordern, die sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann, kann eine solche Auflage im Einzelfall ebenfalls vorgesehen werden.“
- (4)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
- „145a
-
Bei Transporten, die im Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkräfte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sind Fahrzeitbeschränkungen nicht anzuordnen.“
- 9.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 35 Sonderrechte“ wird die Nummer IV der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 6“ wie folgt gefasst:
- „16
-
- IV.
-
Die Warnkleidung muss der DIN EN ISO 20471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale müssen hierbei eingehalten werden:
- 17
-
- 1.
-
Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Absatz 4.1, Tabelle 1; für Arbeiten bei Dunkelheit Klasse 3, wobei die zusätzlich verfügbare Fläche an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) hervorheben soll,
- 18
-
- 2.
-
Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Absatz 5.1, Tabelle 2,
- 19
-
- 3.
-
Mindestrückstrahlwerte der Klasse 2 gemäß Abschnitt 6.1, Tabelle 5.
- 20
-
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.“
- 10.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil“ wird die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 2“ wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Nummern 1 und 2“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Nummer XI Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
-
In Buchstabe g wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
- ccc)
-
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „35
-
- h)
-
sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet.“
- bb)
-
Die Randnummern 35 bis 37 werden die Randnummern 36 bis 38.
- cc)
-
Folgende Nummer XII wird angefügt:
„XII. Grünpfeil für den Radverkehr
- 39
-
- 1.
-
Für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr (Zeichen 721) gelten die Vorgaben der Nummer XI mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe e und der Nummer 4 Satz 2 entsprechend.
- 40
-
- 2.
-
Über die in Nummer XI Nummer 1 Satz 2 genannten Fälle hinaus kommt eine Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr nicht in Betracht, wenn
- 41
-
-
- a)
-
bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeaus fahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich übersteigt und die Verkehrsfläche ein sicheres Überholen des wartenden Radverkehrs nicht gewährleistet oder
-
- 42
-
-
- b)
-
der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg geführt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10).
-
- 43
-
-
Befindet sich in der Straße, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg, muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein. Warteflächen für zu Fuß Gehende müssen über eine hinreichende Größe verfügen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges (Zeichen 241).
-
- 44
-
- 3.
-
Zeichen 721 ist grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber für den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fußverkehr nicht gefährdet wird.
- 45
-
- 4.
-
Eine gemeinsame Anordnung von Zeichen 720 und Zeichen 721 ist unzulässig, wenn der Radverkehr auf einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen, einem Schutzstreifen für den Radverkehr oder einem straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radweg geführt wird und der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat.“
- b)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Nummer 5 Nummer I“ wird der folgende Satz angefügt:„Zur Möglichkeit der Verwendung des sog. Ost-Ampelmännchens wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) verwiesen.“
- c)
-
Die Randnummern 38 bis 48 werden die Randnummern 46 bis 56.
- 11.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ werden in Nummer III Nummer 14 nach der Angabe und dem Satzzeichen „277,“ die Angabe „277.1“ und ein Komma eingefügt.
- 12.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 39 Verkehrszeichen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 5 zu Nummer II“ wird wie folgt gefasst:
- „4 II.
-
Nach den RSA können gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder gelbe retroreflektierende Elemente auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzeinrichtungen als Fahrbahnbegrenzung angebracht werden.“
- b)
-
Folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 10“ wird angefügt:
„Zu Absatz 10
- 6
-
Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erhöhte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge von der zusätzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfläche Gebrauch gemacht werden.“
- c)
-
Folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 11“ wird angefügt:„Zu Absatz 11
Zu Satz 1
- 7
-
Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für Carsharingfahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erhöhte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für Carsharingfahrzeuge von der zusätzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfläche Gebrauch gemacht werden.
Zu Satz 2
- 8
-
- I.
-
Die Plakette wird auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise ausgegeben. Mit dem Antrag sind die Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis der Haltereigenschaft des Carsharingunternehmens sowie die Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Carsharingunternehmens zum Nachweis dafür vorzulegen, dass das betreffende Kraftfahrzeug einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann. Kann der Nachweis der Haltereigenschaft auch durch sonstige geeignete Unterlagen erbracht werden, so genügt die Vorlage dieser Unterlagen.
- 9
-
- II.
-
In die Plakette sind von der zuständigen Behörde im jeweils dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift der Name des Carsharingunternehmens und das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zudem muss die Plakette mit einem Siegel der ausgebenden Stelle wertgestellt werden. Dabei können auch Dokumentenklebesiegel gemäß Verkehrsblattverlautbarung vom 3. Februar 1997 (VkBl. S. 140) verwendet werden. Für die Gestaltung der Plakette, deren Sicherheitsmerkmale und deren Anbringung wird auf die Verkehrsblattverlautbarung vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) verwiesen.
- 10
-
- III.
-
Bei einem Carsharingfahrzeug, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung ebenfalls durch Plakette.
- 11
-
- IV.
-
Wird das Fahrzeug auf jemand anderen als auf das Carsharingunternehmen zugelassen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Plakette durch das Carsharingunternehmen entfernt wird.“
- 13.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 40 Gefahrenzeichen“ wird in Nummer I Satz 2 die Angabe „274, 276 und 277“ durch die Angabe „274, 276, 277 und 277.1“ ersetzt.
- 14.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 41 Vorschriftzeichen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer III wird die Angabe „Zeichen 276 oder 277“ durch die Angabe „Zeichen 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.
- b)
-
Nummer IV der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 220 Einbahnstraße“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Das Wort „kann“ wird durch das Wort „soll“ ersetzt.
- bbb)
-
Folgender Satz 2 wird angefügt:„Bei der Begegnungsbreite im Sinne von Satz 1 Buchstabe a handelt es sich um den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Raum.“
- bb)
-
In Nummer 2 werden Satz 2 wie folgt gefasst und Satz 3 gestrichen:„Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) anzubringen.“
- c)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 224 Haltestelle“ wird die Nummer IV aufgehoben, die bisherigen Nummern V bis VII werden die Nummern IV bis VI und die bisherigen Randnummern 6 bis 8 werden die Randnummern 4 bis 6.
- d)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 239 Gehweg“ werden in Nummer II die Wörter „Radfahrer frei“ durch die Wörter „Radverkehr frei“ ersetzt.
- e)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs“ werden in der Überschrift die Wörter „eines Fußgängerbereichs“ durch die Wörter „einer Fußgängerzone“ ersetzt.
- f)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ wird wie folgt gefasst:
- „1
-
- I.
-
Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
- 2
-
- II.
-
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
- 3
-
- III.
-
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden.
- 4
-
- IV.
-
Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.“
- g)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone“ eingefügt:
„Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone
- 1
-
- I.
-
Vgl. zu § 45 Absatz 1i.
- 2
-
- II.
-
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
- 3
-
- III.
-
Die VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 gilt entsprechend.“
- h)
-
In der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern wird in Satz 1 die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt und die Wörter „und Eisenbahn (GGVSE)“ werden durch die Wörter „ , Eisenbahn und Schifffahrt (GGVSEB)“ ersetzt.
- i)
-
Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ wird folgende Nummer XII angefügt:
- „14
-
- XII.
-
Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.“
- j)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone“ wird Nummer III Satz 1 wie folgt gefasst:„Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.“
- k)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ eingefügt:
„Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
- 1
-
- I.
-
Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
- 2
-
- II.
-
Im Übrigen wird auf die Nummern III und IV der VwV zu Zeichen 276 „Überholverbot“ verwiesen.“
- l)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 274, 276 und 277“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:„Zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1“.
- bb)
-
In Nummer I Nummer 2 wird der Klammervermerk „(vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282)“ gestrichen.
- cc)
-
In Nummer III Satz 1 wird die Angabe „274, 276 und 277“ durch die Angabe „274, 276, 277 und 277.1“ ersetzt.
- 15.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 42 Richtzeichen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 314 Parken“ wird folgende Nummer VI angefügt:
- „7
-
VI. Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1h verwiesen.“
- b)
-
Der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“ wird folgende Nummer IV angefügt:
- „4
-
IV. Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1h verwiesen.“
- c)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 341 Wartelinie“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 342 Haifischzähne“ eingefügt:
„Zu Zeichen 342 Haifischzähne
- 1
-
- I.
-
Haifischzähne sind so aufzubringen, dass die Spitzen der Dreiecke in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs zeigen.
- 2
-
- II.
-
Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten über die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.
- 3
-
- III.
-
Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.“
- d)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs“ eingefügt:
„Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs
- 1
-
Das Zeichen dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften.“
- e)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel“ wird Nummer IV wie folgt gefasst, und die bisherige Nummer IV wird Nummer V und erhält die Randnummer 5:
- „4
-
- IV.
-
Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung von touristischen Unterrichtungstafeln (Zeichen 386.3) obliegt dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts. Mit den Landestourismusverbänden und den für den Naturschutz und Denkmalpflege zuständigen Stellen der Länder sollen regelmäßig konzeptionelle Abstimmungen zu touristisch bedeutsamen Zielen vorgenommen werden. Das Zeichen löst keine Folgewegweisung aus. Die Kostenregelung des § 51 StVO gilt unverändert.“
- f)
-
Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 390.1 Nummer I wird wie folgt gefasst:
- „1 I.
-
Die Anordnung des Verkehrszeichens ist nur an den der Mautpflicht unterliegenden Abschnitten von Straßen nach Landesrecht erforderlich.“
- g)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung“ werden in Nummer II Satz 2 die Wörter „und RWBA“ gestrichen und folgende Nummern III und IV angefügt:
- „3
-
- III.
-
Auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Zielangaben in der Wegweisung von Anschlussstellen fest und führt dafür erforderliche Anhörungsverfahren durch. Die Fortführung der Zielangaben ist unter Einhaltung der Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) im Basisnetz sicherzustellen. Zu privaten Zielen darf nicht gewiesen werden, es sei denn, es ist wegen eines besonders starken auswärtigen Zielverkehrs zur Verkehrsführung unabweislich und Aspekte der Werbung stehen dabei nicht im Vordergrund. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig. Erforderliche Abstimmungen zwischen den betroffenen Behörden nach Landesrecht sind landesintern vorzunehmen. Dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ist eine landesintern abgestimmte Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf Grundlage der im Basisnetz vorhandenen Wegweisung die Zielangaben für die Ausfahrtziele der betroffenen Anschlussstelle nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
- 4
-
- IV.
-
Die Wegweisung im Basisnetz von und zur Autobahn verbleibt in der Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen ggfs. erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Bei bestehenden Anschlussstellen sind Anhörungsverfahren in der Regel entbehrlich; dann genügt die Ortsbesichtigung. Bei der Wegweisung zur Anschlussstelle sind nur Fernziele der Autobahnwegweisung aufzunehmen.“
- h)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nach Nummer I wird folgende Nummer II eingefügt:
- „2
-
- II.
-
Die Straßenverkehrsbehörden der Länder ordnen auf Anregung des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts die Bedarfsumleitungen im Basisnetz an. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist anzuhören. Die Kostentragung richtet sich nach § 5b Absatz 2 Buchstabe d und f StVG.“
- bb)
-
Die bisherige Nummer II wird Nummer III und die bisherige Randnummer 2 wird Randnummer 3.
- i)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu den Zeichen 438 bis 441“ wird folgende Verwaltungsvorschrift eingefügt:
„Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn
- 1
-
Für die Wegweisung im nachgeordneten Straßennetz mit den Zeichen 440, 441 und 430 der StVO sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder unverändert zuständig, soweit die Straße am Aufstellort nicht mit Zeichen 330 gekennzeichnet ist. Die Straßenverkehrsbehörden der Länder führen erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Es sind nur solche Ziele aufzunehmen, die auf der Autobahn fortgeführt werden. Stehen diese Zeichen an der Autobahn, gelten diese Vorschriften entsprechend.“
- j)
-
Nummer V der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 448.1 Autohof“ wird wie folgt gefasst:
- „11
-
- V.
-
Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 – Autohof – zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist.“
- 16.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit“ werden in Nummer I Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes.“ angefügt.
- 17.
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes“ eingefügt:
„Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
- 1
-
- I.
-
Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde begründet werden, gelten diese Zuständigkeiten auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts entsprechend, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden.
- 2
-
- II.
-
Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten den zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesen, tritt an deren Stelle auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden.
- 3
-
- III.
-
Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Anhörungs- oder Einvernehmensvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt, gelten diese nur, soweit sie sich nicht auf mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.
- 4
-
- IV.
-
Soweit in den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Richtlinien Zustimmungsvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt werden, gelten diese nicht, soweit sie sich auf Anordnungen auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.
- 5
-
- V.
-
Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben zur Erfassung und Analyse von Verkehrsunfällen auf den Autobahnen
- 6
-
-
- 1.
-
Allgemeine GrundsätzeZur Bekämpfung der Verkehrsunfälle auf Autobahnen hat das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts eng mit den Polizeibehörden der Länder zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.Hierzu sind unter Leitung der Straßenverkehrsbehörde Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Richtlinien regeln, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den für die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
-
- 7
-
-
- 2.
-
Örtliche Unfalluntersuchung durch das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten RechtsDie örtliche Unfalluntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrssicherheit auf den Autobahnen zu erhöhen.Die Kriterien für die Identifikation von Unfallhäufungen erfolgt nach einheitlichen Kriterien nach den Richtlinien für die AUK.
-
- 8
-
-
- 3.
-
Bereitstellung der UnfalldatenDie für die Erfassung der Straßenverkehrsunfälle zuständigen Behörden stellen monatlich, nach den Kriterien des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle – Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz, über die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die anonymisierten Verkehrsunfalldatensätze in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts kann diese Daten ausschließlich zur Analyse des Unfallgeschehens einschließlich der Identifikation von Unfallhäufungen nutzen.
-
- 9
-
-
- 4.
-
Umsetzung der MaßnahmenDie Umsetzung der Maßnahmen obliegt den jeweilig zuständigen Fachbehörden. Die Empfehlungen der Unfallkommission ersetzen nicht die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aller Beteiligten für den Einzelfall. Es ist im Protokoll der Beratung zu dokumentieren, welche Stelle für welche Maßnahmen verantwortlich ist.Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und deren Wirkung fortlaufend zu überprüfen und in den Sitzungen der AUK über den Umsetzungsstand zu berichten.“
-
- 18.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu den Absätzen 1 bis 1e“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer III Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe und dem Satzzeichen „277,“ die Angabe „277.1“ und ein Komma eingefügt.
- bb)
-
In Nummer IX werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „17
-
Der begünstigte Personenkreis „schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ ergibt sich aus § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), zu dem übrigen genannten Personenkreis vgl. VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 (Randnummern 129, 130, 132, 133).
- 18
-
Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die „DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ verwiesen.“
- cc)
-
Nummer X wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:„Die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil von bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden. Die Reservierung findet Eingang in das kommunale Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu VwV zu § 45 Absatz 1h, Randnummer 45e. Werden innerhalb des Bereiches keine Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von einer Reservierung abgesehen werden.“
- bbb)
-
In Nummer 7 werden die Sätze 7 und 8 wie folgt gefasst:„Ist der Bewohner Nutzer eines Carsharingunternehmens, ist der Eintrag „wechselnde Carsharingfahrzeuge“ einzutragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines Carsharingfahrzeuges, das durch eine Carsharingplakette als solches gekennzeichnet ist; darauf ist der Antragsteller schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.“
- b)
-
Nummer II der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ wird wie folgt gefasst:
- „45c
-
- II.
-
Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden; eine Freistellung kann auch am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. In diesem Fall muss der Aufkleber deutlich sichtbar auf der Vorderseite des Parkscheinautomaten angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Freistellung ausschließlich durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung erfolgen. Für die Gestaltung des Aufklebers wird auf die Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18. August 2020 (VkBl. S. 504) verwiesen.“
- c)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ werden folgende Verwaltungsvorschriften eingefügt:
„Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen für das Carsharing
- 45e
-
- I.
-
Sollen für Carsharingfahrzeuge Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sollten vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet die verkehrlichen Auswirkungen berücksichtigt werden (z. B. durch ein Stellplatzkonzept), um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf Rechnung trägt, zur Verfügung stellen zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. Es sind sowohl Stellflächen für alle Carsharingfahrzeuge als auch, nach Bestimmung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, Stellflächen nur für stationsbasiert tätige Carsharingunternehmen im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes oder der entsprechenden Landesregelungen ausgewogen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen mit Nähe zum Umweltverbund (ÖPNV, SPNV, Bahnhof) in Betracht.
- 45f
-
- II.
-
Parkbevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge sind mit den Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit dem Zusatzzeichen 1010-70 („Carsharing“) anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet, können Carsharingfahrzeuge von diesen mit dem Zusatzzeichen 1024-21 („Carsharingfahrzeuge frei“) freigestellt werden; eine Freistellung kann auch allein am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. Es gelten die Vorgaben der Nummer II der VwV zu Absatz 1g entsprechend.
- 45g
-
- III.
-
Soll die jeweilige Parkfläche im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nur einem bestimmten Carsharingunternehmen vorbehalten werden (§ 5 des Carsharinggesetzes oder entsprechende Landesregelungen), ist das Unternehmen namentlich auf einem weiteren Zusatzzeichen, welches unter dem Carsharing-Zusatzzeichen anzubringen ist, aufzuführen. Firmeneigene Logos dürfen nicht verwendet werden.
Zu Absatz 1i Fahrradzonen
- 45i
-
- I.
-
Für die Anordnung von Fahrradzonen gilt Nummer XI der VwV zu den Absätzen 1 bis 1e mit Ausnahme der Nummer 3 entsprechend.
- 45j
-
- II.
-
Eine hohe Fahrradverkehrsdichte im Sinne des § 45 Absatz 1i setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs müssen jedoch ausreichend berücksichtigt werden (Freigabe insbesondere für Anliegerverkehr).
- 45k
-
- III.
-
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände soll grundsätzlich verzichtet werden.“
- d)
-
In der Verwaltungsvorschrift zu Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „Zu Satz 3“ durch die Zwischenüberschrift „Zu Satz 2“ ersetzt.
- e)
-
Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer II wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:„Soweit höhengleiche Kreuzungen von Straßen, Wegen oder Plätzen mit besonderen Bahnkörpern von Straßenbahnen geregelt werden, sind vor jeder Entscheidung das Straßenbahnunternehmen und die nach den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständige Technische Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens zu hören.“
- bb)
-
Nummer IV Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Buchstabe a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:„Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts führen auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes regelmäßig Verkehrsschauen durch. An den Verkehrsschauen haben sich die für die Autobahn örtlich zuständigen Länder-Polizeien zu beteiligen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“
- bbb)
-
In Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:„Dies gilt nicht für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes.“
- f)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 6“ werden in Nummer I das Wort „zuständig“ durch das Wort „anordnungsbefugt“ ersetzt und in Nummer III folgender Satz angefügt:„Dies gilt nicht auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung. Die vorgenannte Prüfung erfolgt durch das Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.“
- g)
-
Nach der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 9“ wird folgende Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 11“ eingefügt:
„Zu Absatz 11
- 73
-
- I.
-
Als höhere Verwaltungsbehörde gilt auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt.
- 74
-
- II.
-
Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach Landesrecht und dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts
Soweit sich Anordnungen auf Basisnetzstraßen auf die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes oder Anordnungen auf diesen Autobahnen auf Basisnetzstraßen auswirken, sind die jeweils zuständigen Behörden gehalten, bei der Planung und Anordnung der erforderlichen Maßnahmen eng und unter Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere
- –
-
die Führung und Regelung des Verkehrs an den Anknüpfungspunkten der Anschlussstellen an das Basisnetz,
- –
-
die erforderlichen Maßnahmen bei einer Sperrung der Autobahn oder einer Anschlussstelle, soweit diese hinsichtlich Zeit und Ort planbar ist oder an einem bestimmten Ort mit wiederkehrenden Sperrungen zu rechnen ist (z. B. vor Tunneln),
- –
-
die Zielangaben in der Wegweisung (vgl. zu § 42 zu Anlage 3 Abschnitt 10).
Die Federführung bei der Planung von Maßnahmen sollte bei der Behörde liegen, in deren Zuständigkeit die Straße liegt, an der die geplanten Maßnahmen vollzogen werden sollen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Behörde ihre Beiträge in angemessener Frist und der erforderlichen Planungstiefe leistet. Im Einzelfall oder allgemein abweichende Festlegungen von diesem Grundsatz sind zwischen den beteiligten Behörden rechtzeitig zu vereinbaren. Die Anordnung zuständigkeitsübergreifend wirkender Maßnahmen soll jede Behörde für ihre jeweilige Zuständigkeit auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen verfügen, welche die Gesamtheit der Maßnahmen beschreiben und aus denen die örtliche Zuständigkeitsgrenze eindeutig hervorgeht. Diese Unterlagen stellen dann die Maßnahmen der anderen Behörde nachrichtlich dar.
- 75
-
- III.
-
Führung und Regelung des Verkehrs an den Anknüpfungspunkten der Anschlussstellen an das BasisnetzDie Anordnung an Anschlussstellen erfolgt für die vorrangregelnden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich Wechsellichtzeichen sowie die Verkehrsführung im Benehmen – unter dem Maßstab der Sicherheit des Verkehrs – zwischen dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts und der Straßenverkehrsbehörde für das Basisnetz.
- 76
-
- IV.
-
Sperrung der AutobahnDas Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat darauf hinzuwirken, Sperrungen der Autobahn mit geeigneten Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren. Planbare Sperrungen sind in Zeiträume zu legen, innerhalb derer die geringstmöglichen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat in seiner oder ihrer Eigenschaft als für den Straßenbau zuständige Behörde den anordnenden Behörden die Erforderlichkeit der Sperrung dem Grunde und der zeitlichen Dauer nach nachvollziehbar darzulegen. Ereignisbedingte Sperrungen von Tunneln sind nur vorzusehen, wenn die Sicherheit der Tunnelnutzer anders nicht zu gewährleisten ist. Sind Sperrungen der Autobahn nicht zu vermeiden, ist der Verkehr vorrangig innerhalb des Autobahnnetzes umzuleiten. Ist dies nicht vollständig möglich, soll zumindest der weiträumige Verkehr über geeignete andere Autobahnen umgeleitet werden. Für die dann erforderliche kleinräumige Umleitung ist die für die Umleitungsstrecke zuständige Behörde nach Landesrecht so frühzeitig zu informieren, dass sie Einfluss auf den Zeitraum der Sperrung nehmen kann sowie ihre Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Wahl der Umleitungsstrecke, die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sachgerecht wahrnehmen und ihrerseits erforderliche Abstimmungen durchführen kann. Die Umleitung ist sorgfältig und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsmengen zu planen. Insbesondere ist zu prüfen, ob für Kreuzungen oder Einmündungen, an denen für den umgeleiteten Verkehr Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) angeordnet ist, provisorische Wechsellichtzeichen anzuordnen sind. Ein kurzfristiges Anhalten des Verkehrs bis 15 Minuten Dauer und ohne Ausleitung an der vorgelagerten Anschlussstelle gilt nicht als Sperrung in diesem Sinne. Für nicht planbare, voraussichtlich länger als eine Stunde andauernde Sperrungen sollten zumindest an Einmündungen von der Anschlussstelle der Autobahn in das Basisnetz mit angeordneter Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzw. der Autobahn GmbH Verkehrsregelungsmaßnahmen festgelegt werden.
- 77
-
- V.
-
Sperrung von AnschlussstellenDas Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts trifft bei zu sperrenden Anschlussstellen die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen auf der Autobahn, die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Basisnetz. Die veranlassende Behörde hat die jeweils andere Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über geplante Sperrungen zu informieren. Zeitraum und vorzusehende Maßnahmen sind unter Einbindung der Polizei wechselseitig abzustimmen.
- 78
-
- VI.
-
Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die AutobahnDie nach Landesrecht zuständigen Behörden treffen bei Sperrungen im Basisnetz dort die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen, das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf der Autobahn. Es erfolgt eine wechselseitige Abstimmung unter Einbindung der Polizei. Bei Umleitungen über die Autobahn müssen die für das Basisnetz zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass nicht berechtigter Verkehr auf die Autobahn einfährt. Hierzu wird in der Regel eine gesonderte Umleitung für die Verkehrsarten erforderlich sein, welche die Autobahn nicht befahren dürfen. Über geplante Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die Autobahn ist das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts frühzeitig von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu unterrichten.“
- 19.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 Nummer 2“ wird die Angabe „Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115 und 116“ durch die Angabe „Nummer VI.3.c.aa zu § 29 Absatz 3; Randnummer 139“ ersetzt.
- b)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 Nummer 5“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nummer II Nummer 1 werden in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:„c) nicht die Gefahr besteht, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift.“
- bb)
-
In Nummer IV Nummer 4 wird Buchstabe c gestrichen.
- cc)
-
In Nummer V werden nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „mit Ausnahme der Begrenzungen der Anzahl an zulässigen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (vgl. zu § 29 Absatz 3; Randnummer 95)“ angefügt.
- c)
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 Zu Nummer 7“ wird in Nummer III der erste Satz gestrichen und die Randnummern 113 bis 128 werden die Randnummern 112 bis 127.
- d)
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 1 Nummer 11“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer I Nummer 1 Buchstabe f wird folgt gefasst:
- „f)
-
auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318) ergeben,“
- bb)
-
Nummer II wird wie folgt gefasst:
„II. Voraussetzung der Ausnahmegenehmigung
- 128
-
- 1.
-
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX.
- 129
-
- 2.
-
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I.1; Randnummer 117 ff.) erteilt werden.
- 130
-
-
In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der StVO befreit ist.
-
- 131
-
- 3.
-
Die Randnummern 117 bis 130 sind sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:
- 132
-
-
- a)
-
Blinde Menschen,
-
- 133
-
-
- b)
-
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten,
-
- 134
-
-
- c)
-
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
-
- 135
-
-
- d)
-
Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
-
- 136
-
-
- e)
-
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
-
- 137
-
-
- f)
-
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.“
-
- cc)
-
Die Randnummern 140 bis 146 werden die Randnummern 138 bis 144.
- e)
-
Die zu den Verwaltungsvorschriften „Zu Nummer 12“, „Zu Absatz 2“ und „Zu Absatz 3“ vergebenen Randnummern 147 bis 150 werden die Randnummern 145 bis 148.
- 20.
-
In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 47 Örtliche Zuständigkeit“ werden in Satz 1 die Wörter „Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung“ durch die Wörter „erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht,“ ersetzt.
- 21.
-
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 53 Inkrafttreten“ wird gestrichen.
- 22.
-
Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Katalog der Verkehrszeichen [VzKat]) wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Teil 1 wird Nummer 1 wie folgt ergänzt:
- „(5)
-
Der VzKat ist als Loseblattsammlung konzipiert. Für etwaige Änderungen/Ergänzungen bietet jede Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen.
- (6)
-
Verkehrszeichen mit einem veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht in allen möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im Zeichen (vgl. Nummer 3 Abschnitt (3)).“
- b)
-
In Teil 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:„2. Neuerungen
- (1)
-
Die nachstehend aufgeführten Änderungen passen den im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 22. Mai 2017 eingeführten VzKat an.
- (2)
-
Die folgenden neu eingeführten Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten:
- –
-
Z 244.3 Beginn einer Fahrradzone
- –
-
Z 244.4 Ende einer Fahrradzone
- –
-
Z 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
- –
-
Z 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
- –
-
Z 342 Haifischzähne
- –
-
Z 350.1 Radschnellweg
- –
-
Z 350.2 Ende des Radschnellwegs
- –
-
Z 365-69 Tankstelle mit Flüssigerdgas
- –
-
Z 365-70 Tankstelle mit Tankmöglichkeit verschiedener Kraftstoffarten
- –
-
Z 365-71 Tankstelle mit Tankmöglichkeit aller Kraftstoffarten
- –
-
Z 442-14, -15, -16, -17, -24, -25, -26, -27, -30, -31, -32, -33 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten im Kreisverkehr
- –
-
Z 455.1-13, -23, -31 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr
- –
-
Z 460-13, -23, -31 Bedarfsumleitung im Kreisverkehr
- –
-
Z 501 diverse Überleitungstafeln – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 511 diverse Verschwenkungstafeln – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 512 diverse Verschwenkungstafeln – mit Gegenverkehr
- –
-
Z 513 diverse Verschwenkungstafeln kurzer Verschwenkungen – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 514 diverse Verschwenkungstafeln kurzer Verschwenkungen – mit Gegenverkehr
- –
-
Z 527-30, -31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262
- –
-
Z 528-30, -31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263
- –
-
Z 529-30, -31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265
- –
-
Z 531 diverse Einengungstafeln – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 533 diverse Trennungstafeln – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 538-30, -31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282
- –
-
Z 541 diverse Aufweitungstafeln – ohne Gegenverkehr
- –
-
Z 542 diverse Aufweitungstafeln – mit Gegenverkehr
- –
-
Z 550 diverse Zusammenführungstafeln – an durchgehender Strecke
- –
-
Z 551 diverse Zusammenführungstafeln – an einmündender Strecke
- –
-
Z 721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr
- –
-
Z 1010-68 Elektrokleinstfahrzeuge
- –
-
Z 1010-69 Lastenfahrräder
- –
-
Z 1010-70 Carsharingfahrzeuge
- –
-
Z 1010-71 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
- –
-
Z 1010-72 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
- –
-
Z 1012-54 Seniorenheim
- –
-
Z 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei
- –
-
Z 1022-17 Lastenfahrräder frei
- –
-
Z 1024-21 Carsharingfahrzeuge frei“
- c)
-
In Teil 1 Nummer 3 Abschnitt (2) werden nach der Angabe „Unternummer -20 bis -29“ die bildliche Darstellung des Zeichens 211 und die Angabe „Bsp.: Zeichen 211-20 (rechtsweisend)“ durch folgende Angabe ersetzt:
„Beispiel: Zeichen 220-20
(rechtsweisend)“ - d)
-
In Teil 1 Nummer 3 wird Abschnitt (3) wie folgt gefasst:
- (3)
-
Bei Verkehrszeichen mit variablen Zahlenwerten steht die Unternummer für den im Verkehrszeichen enthaltenen Zahlenwert. Bei Zusatzzeichen gilt dies nur für Zeichen mit Entfernungsangaben – dabei werden die Werte hinter der Unternummer angefügt.
Beispiel:
Beispiel: Zeichen 108-12 Beispiel: Zeichen 265-4,2 Beispiel: Zeichen 274-90 Beispiel: Zeichen 1001-30-800“
- e)
-
Teil 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 244.2 und Zeichen 245 werden die folgenden neuen Zeilen für die Zeichen 244.3 und 244.4 eingefügt:
„ “ - bb)
-
Bei den Zeichen 262 bis 266 werden jeweils die Angabe „Verbot für Fahrzeuge über angegebene“ gestrichen und jeweils das Wort „tatsächliche“ durch das Wort „Tatsächliche“ ersetzt.
- cc)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 277 und 278 wird folgende neue Zeile für Zeichen 277.1 eingefügt:
„ “ - dd)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 281 und 282 wird folgende neue Zeile für Zeichen 281.1 eingefügt:
„ “
- f)
-
Teil 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die Zeile des Zeichens 314 wird wie folgt gefasst:
„ “ - bb)
-
Bei Zeichen 315 werden die Angaben „ “ durch die Angabe „ “ und die bisherigen Angaben „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.
- cc)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 341 und 350 wird folgende neue Zeile für Zeichen 342 eingefügt:
„ “ - dd)
-
In der Zeile für Zeichen 350 werden unter der bildlichen Darstellung des Zeichens 350 mit der Angabe „-10“ die Wörter „Ausführung nach R-FGÜ“ angefügt.
- ee)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 350 und 354 werden die folgenden neuen Zeilen für die Zeichen 350.1 und 350.2 eingefügt:
„ “ - ff)
-
Nach der bildlichen Darstellung des Zeichens 365-68 und der Angabe „Wohnmobil und Wohnwagenplatz -68“ werden folgende Angaben für die Zeichen 365-69, 365-70 und 365-71 eingefügt:
„ “ - gg)
-
Die Zeile des Zeichens 406 wird wie folgt gefasst:
„ “ - hh)
-
Die Zeile des Zeichens 442 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ii)
-
Die Zeile des Zeichen 455.1 wird wie folgt gefasst:
„ “ - jj)
-
Die Zeile des Zeichens 460 wird wie folgt gefasst:
„ “ - kk)
-
Die Zeile des Zeichens 501 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ll)
-
Die Zeile des Zeichens 505 wird wie folgt gefasst:
„ “ - mm)
-
Die Zeile des Zeichens 511 wird wie folgt gefasst:
„ “ - nn)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 511 und 513 wird die folgende neue Zeile für Zeichen 512 eingefügt:
„ “ - oo)
-
Die Zeile des Zeichens 513 wird wie folgt gefasst:
„ “ - pp)
-
Die Zeile des Zeichens 514 wird wie folgt gefasst:
„ “ - qq)
-
In der Zeile des Zeichens 515 wird die Fußnote gestrichen und folgende Angabe angefügt:„Z 264 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 38 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- rr)
-
In der Zeile des Zeichens 521 wird unter der Bezeichnung der Satz „Sind weitere Fahrstreifen vorhanden, ist die Darstellung entsprechend anzupassen.“ angefügt.
- ss)
-
In der Zeile des Zeichens 522 wird unter der Bezeichnung der Satz „Sind weitere Fahrstreifen vorhanden, ist die Darstellung entsprechend anzupassen.“ angefügt.
- tt)
-
In der Zeile des Zeichens 523 wird folgende Angabe angefügt:„Z 274 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 49 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- uu)
-
In der Zeile des Zeichens 524 wird folgende Angabe angefügt:„Z 253 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 30 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein. Anordnung in Verbindung mit Zeichen 1001-34 oder 1001-35.“
- vv)
-
In den Zeilen der Zeichen 525 und 526 wird jeweils folgende Angabe angefügt:„Z 275 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 52 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- ww)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 526 und Zeichen 531 werden folgende neue Zeilen für Zeichen 527, 528 und 529 eingefügt:
„ “ - xx)
-
Die Zeile des Zeichens 531 wird wie folgt gefasst:
„ “ - yy)
-
In der Zeile für Zeichen 532 wird unter der Bezeichnung der Satz „Sind weitere Fahrstreifen vorhanden, ist die Darstellung entsprechend anzupassen.“ angefügt.
- zz)
-
Die Zeile des Zeichens 533 wird wie folgt gefasst:
„ “ - aaa)
-
In den Zeilen der Zeichen 535 und 536 wird jeweils folgender Satz angefügt:„Z 279 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 57 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- bbb)
-
In der Zeile des Zeichens 537 wird folgender Satz eingefügt:„Z 278 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 56 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- ccc)
-
Zwischen den Zeilen der Zeichen 537 und 541 wird folgende neue Zeile für Zeichen 538 eingefügt:
„ “ - ddd)
-
Die Zeile des Zeichens 541 wird wie folgt gefasst:
„ “ - eee)
-
Die Zeile des Zeichens 542 wird wie folgt gefasst:
„ “ - fff)
-
In den Zeilen der Zeichen 545 und 546 wird jeweils folgende Angabe angefügt:„Z 275 kann gemäß Anlage 2 lfd. Nummer 52 StVO auch in anderen Tafeln integriert sein.“
- ggg)
-
Die Zeile des Zeichens 550 wird wie folgt gefasst:
„ “ - hhh)
-
Die Zeile des Zeichens 551 wird wie folgt gefasst:
„ “
- g)
-
In Teil 6 wird nach der Zeile des Zeichens 720 folgende neue Zeile für Zeichen 721 angefügt:
„ “ - h)
-
Teil 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die bildliche Darstellung des Zeichens 1000-33 sowie die Angabe „-33 gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 3 StVO gültig bis zum 1. April 2017“ werden gestrichen.
- bb)
-
Die zweite Fußnote wird wie folgt gefasst:„2 Entfernungsangaben sind auf- oder abzurunden: bis 100 m auf volle 10 m, 100 m bis 500 m auf volle 50 m, 500 m bis 1000 m auf volle 100 m, darüber in km mit maximal einer Dezimale.“
- cc)
-
Die Zeile des Zeichens 1001 wird wie folgt gefasst:
„ “ - dd)
-
Die Zeile des Zeichens 1004 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ee)
-
Die Zeile des Zeichens 1005 wird wie folgt gefasst:
„ “ - ff)
-
In der Zeile des Zeichens 1007 wird die Unternummer des Zeichens 1007-59 wie folgt gefasst: „-59-200“, und unterhalb wird die Angabe „Zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert“ angefügt.
- gg)
-
In der Zeile des Zeichens 1010 wird der Angabe „Zeichen 1010“ folgende Fußnote angefügt: „2 Die Sinnbilder können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 1010-72 angeordnet werden.“, und nach Zeichen 1010-67 wird folgende Angabe angefügt:
„ “ - hh)
-
In der Zeile des Zeichens 1012 werden die bildliche Darstellung des Zeichens 1012-54 und die Angabe „-54“ angefügt:
„ “ - ii)
-
Die Zeile des Zeichens 1013 wird wie folgt gefasst:
„ “ - jj)
-
In der Zeile des Zeichens 1022 wird der Angabe „Zeichen 1022“ folgende Fußnote angefügt: „1 Die Sinnbilder können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 1022-14 bzw. 1022-15 angeordnet werden.“ und nach Zeichen 1022-15 werden folgende bildliche Darstellungen der Zeichen 1022-16 und 1022-17 mit den entsprechenden Angaben „-16“ und „-17“ angefügt:
„ “ - kk)
-
In der Zeile des Zeichens 1024 wird der Angabe „Zeichen 1024“ folgende Fußnote angefügt: „1 Die Sinnbilder können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 1022-14 bzw. 1022-15 angeordnet werden.“ und nach Zeichen 1024-20 wird folgende bildliche Darstellung des Zeichens 1024-21 mit der entsprechenden Angabe „-21“ angefügt:
„ “ - ll)
-
In der Zeile des Zeichens 1046 wird der Satz nach der Angabe „1010-63“ wie folgt gefasst:„, 1010-65, 1010-68 und 1010-69 angeordnet werden.“
- mm)
-
In der Zeile des Zeichens 1048 wird der Satz nach der Angabe „1010-60“ wie folgt gefasst:„, 1010-67 und 1010-70 angeordnet werden.“
- i)
-
Der Anhang wird wie folgt gefasst:
Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
Nr.: Bezeichnung 101 Gefahrstelle 101-10 Flugbetrieb – Aufstellung rechts 101-11 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts 101-12 Viehtrieb – Aufstellung rechts 101-13 Reiter – Aufstellung rechts 101-14 Amphibienwanderung – Aufstellung rechts 101-15 Steinschlag – Aufstellung rechts 101-20 Flugbetrieb – Aufstellung links 101-21 Fußgängerüberweg – Aufstellung links 101-22 Viehtrieb – Aufstellung links 101-23 Reiter – Aufstellung links 101-24 Amphibienwanderung – Aufstellung links 101-25 Steinschlag – Aufstellung links 101-51 Schnee- oder Eisglätte 101-52 Splitt, Schotter 101-53 Ufer 101-54 Unzureichendes Lichtraumprofil 101-55 Bewegliche Brücke 102 Kreuzung oder Einmündung 103 Kurve 103-10 Kurve – links 103-20 Kurve – rechts 105 Doppelkurve 105-10 Doppelkurve – zunächst links 105-20 Doppelkurve – zunächst rechts 108 Gefälle 108-4 Gefälle 4 % 108-5 Gefälle 5 % 108-6 Gefälle 6 % 108-7 Gefälle 7 % 108-8 Gefälle 8 % 108-9 Gefälle 9 % 108-10 Gefälle 10 % 108-11 Gefälle 11 % 108-12 Gefälle 12 % 108-13 Gefälle 13 % 108-14 Gefälle 14 % 108-15 Gefälle 15 % 108-16 Gefälle 16 % 108-17 Gefälle 17 % 108-18 Gefälle 18 % 108-19 Gefälle 19 % 108-20 Gefälle 20 % 108-21 Gefälle 21 % 108-22 Gefälle 22 % 108-23 Gefälle 23 % 108-24 Gefälle 24 % 108-25 Gefälle 25 % 110 Steigung 110-4 Steigung 4 % 110-5 Steigung 5 % 110-6 Steigung 6 % 110-7 Steigung 7 % 110-8 Steigung 8 % 110-9 Steigung 9 % 110-10 Steigung 10 % 110-11 Steigung 11 % 110-12 Steigung 12 % 110-13 Steigung 13 % 110-14 Steigung 14 % 110-15 Steigung 15 % 110-16 Steigung 16 % 110-17 Steigung 17 % 110-18 Steigung 18 % 110-19 Steigung 19 % 110-20 Steigung 20 % 110-21 Steigung 21 % 110-22 Steigung 22 % 110-23 Steigung 23 % 110-24 Steigung 24 % 110-25 Steigung 25 % 112 Unebene Fahrbahn 114 Schleuder- oder Rutschgefahr 117 Seitenwind 117-10 Seitenwind von rechts 117-20 Seitenwind von links 120 Verengte Fahrbahn 121 Einseitig verengte Fahrbahn 121-10 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts 121-20 Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung links 123 Arbeitsstelle 124 Stau 125 Gegenverkehr 131 Lichtzeichenanlage 133 Fußgänger 133-10 Fußgänger – Aufstellung rechts 133-20 Fußgänger – Aufstellung links 136 Kinder 136-10 Kinder – Aufstellung rechts 136-20 Kinder – Aufstellung links 138 Radverkehr 138-10 Radverkehr – Aufstellung rechts 138-20 Radverkehr – Aufstellung links 142 Wildwechsel 142-10 Wildwechsel – Aufstellung rechts 142-20 Wildwechsel – Aufstellung links 151 Bahnübergang 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake 156-10 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts 156-11 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 156-20 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links 156-21 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 157 Dreistreifige Bake 157-10 Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts 157-11 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 157-20 Dreistreifige Bake – Aufstellung links 157-21 Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 159 Zweistreifige Bake 159-10 Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts 159-11 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 159-20 Zweistreifige Bake – Aufstellung links 159-21 Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links 162 Einstreifige Bake 162-10 Einstreifige Bake – Aufstellung rechts 162-11 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts 162-20 Einstreifige Bake – Aufstellung links 162-21 Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
Nr.: Bezeichnung 201 Andreaskreuz 201-50 Andreaskreuz – stehend 201-51 Andreaskreuz – stehend mit Blitzpfeil 201-52 Andreaskreuz – liegend 201-53 Andreaskreuz – liegend mit Blitzpfeil 205 Vorfahrt gewähren 206 Halt. Vorfahrt gewähren 208 Vorrang des Gegenverkehrs 209 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts 209-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – links 209-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts 211-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts 214-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links 214-30 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links 215 Kreisverkehr 220 Einbahnstraße 220-10 Einbahnstraße – linksweisend 220-20 Einbahnstraße – rechtsweisend 220-40 Einbahnstraße – doppelseitig (-10/ -20) 222 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei 222-10 Vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei 223.1 Seitenstreifen befahren 223.1-50 Seitenstreifen befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.1-51 Seitenstreifen befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.1-52 Seitenstreifen befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren 223.2-50 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2-51 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.2-52 Seitenstreifen nicht mehr befahren – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3 Seitenstreifen räumen 223.3-50 Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3-51 Seitenstreifen räumen – 3 Fahrstreifen + Seitenstreifen 223.3-52 Seitenstreifen räumen – 4 Fahrstreifen + Seitenstreifen 224 Haltestelle 224-40 Haltestelle – doppelseitig 224-41 Schulbushaltestelle – doppelseitig 224-51 Schulbushaltestelle 229 Taxenstand 229-10 Taxenstand – Anfang – Aufstellung rechts 229-11 Taxenstand – Ende – Aufstellung links 229-20 Taxenstand – Ende – Aufstellung rechts 229-21 Taxenstand – Anfang – Aufstellung links 229-30 Taxenstand – Mitte – Aufstellung rechts 229-31 Taxenstand – Mitte – Aufstellung links 237 Radweg 238 Reitweg 239 Gehweg 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg 241 Getrennter Rad- und Gehweg 241-30 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg links 241-31 Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg rechts 242.1 Beginn einer Fußgängerzone 242.1-40 Beginn einer Fußgängerzone – doppelseitig (Rückseite Z 242.2) 242.2 Ende einer Fußgängerzone 244.1 Beginn einer Fahrradstraße 244.1-40 Beginn einer Fahrradstraße – doppelseitig (Rückseite Z 244.2) 244.2 Ende einer Fahrradstraße 244.3 Beginn einer Fahradzone 244.3-40 Beginn einer Fahradzone – doppelseitig (Rückseite Z 244.4) 244.4 Ende einer Fahrradzone 245 Bussonderfahrstreifen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art 251 Verbot für Kraftwagen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 254 Verbot für Radverkehr 255 Verbot für Krafträder 257-50 Verbot für Mofas 257-51 Verbot für Reiter 257-52 Verbot für Gespannfuhrwerke 257-53 Verbot für Viehtrieb 257-54 Verbot für Kraftomnibusse 257-55 Verbot für Personenkraftwagen 257-56 Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger 257-57 Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger 257-58 Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen 259 Verbot für Fußgänger 260 Verbot für Kraftfahrzeuge 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 262 Tatsächliche Masse (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 263 Tatsächliche Achslast (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 264 Tatsächliche Breite (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 265 Tatsächliche Höhe (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 266 Tatsächliche Länge (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 267 Verbot der Einfahrt 268 Schneeketten vorgeschrieben 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 270.1-40 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone – doppelseitig (Rückseite Z 270.2) 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 272 Verbot des Wendens 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 274-5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/h 274-10 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h 274-20 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h 274-30 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h 274-40 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h 274-50 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h 274-60 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h 274-70 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h 274-80 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 274-90 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h 274-100 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h 274-110 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h 274-120 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h 274-130 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone 274.1-20 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – einseitig 274.1-40 Beginn einer Tempo 30-Zone – doppelseitig (Rückseite Z 274.2) 274.1-41 Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – doppelseitig (Rückseite Z 274.2-20) 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone 274.2-20 Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert) 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 278-5 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/h 278-10 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h 278-20 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h 278-30 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h 278-40 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/h 278-50 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h 278-60 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h 278-70 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h 278-80 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 278-90 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/h 278-100 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h 278-110 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/h 278-120 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h 278-130 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/h 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Unternummer (nur volle Zehner) steht jeweils für den Zahlenwert) 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 283 Absolutes Haltverbot 283-10 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts 283-11 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung links 283-20 Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts 283-21 Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links 283-30 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts 283-31 Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links 286 Eingeschränktes Haltverbot 286-10 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts 286-11 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung links 286-20 Eingeschränktes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts 286-21 Eingeschränktes Haltverbot – Anfang – Aufstellung links 286-30 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts 286-31 Eingeschränktes Haltverbot – Mitte – Aufstellung links 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone 290.1-40 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone – doppelseitig (Rückseite Z 290.2) 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Markierungen 293 Fußgängerüberweg 294 Haltlinie 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung 297 Pfeilmarkierungen 297.1 Vorankündigungspfeil 297.1-21 Vorankündigungspfeil – zur Anzeige eines Fahrstreifenendes 298 Sperrfläche 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)
Nr.: Bezeichnung 301 Vorfahrt 306 Vorfahrtstraße 307 Ende der Vorfahrtstraße 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr 310 Ortstafel Vorderseite 310-40 Ortstafel Vorderseite – doppelseitig (Rückseite Z 311) 311 Ortstafel Rückseite 314 Parken 314-10 Parken – Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links) 314-20 Parken – Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links) 314-30 Parken – Mitte (Aufstellung rechts) 314-31 Parken – Mitte (Aufstellung links) 314-50 Parkhaus, Parkgarage 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone 314.1-40 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone – doppelseitig (Rückseite Z 314.2) 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone 315 Parken auf Gehwegen 315-50 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links 315-51 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Anfang 315-52 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Ende 315-53 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links Mitte 315-55 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts 315-56 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Anfang 315-57 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Ende 315-58 Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts Mitte 315-60 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links 315-61 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Anfang 315-62 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Ende 315-63 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links Mitte 315-65 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts 315-66 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang 315-67 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Ende 315-68 Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Mitte 315-70 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links 315-71 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Anfang 315-72 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Ende 315-73 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links Mitte 315-75 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts 315-76 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang 315-77 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Ende 315-78 Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte 315-80 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links 315-81 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Anfang 315-82 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Ende 315-83 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links Mitte 315-85 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts 315-86 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Anfang 315-87 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Ende 315-88 Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts Mitte 316 Parken und Reisen 316-50 Parken und Mitfahren 317 Wandererparkplatz 318 Parkscheibe 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs 325.1-40 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs – doppelseitig (Rückseite Z 325.2) 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs 327 Tunnel 327-50 Tunnel mit Längenangabe in m 327-51 Tunnel mit Längenangabe in km 328 Nothalte- und Pannenbucht 330.1 Autobahn 330.2 Ende der Autobahn 331.1 Kraftfahrstraße 331.2 Ende der Kraftfahrstraße 332 Ausfahrttafel auf der Autobahn 332.1 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn 332.1-20 Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß 333 Ausfahrt von der Autobahn 333.1 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn 333.1-20 Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn – in weiß 340 Leitlinie 341 Wartelinie 342 Haifischzähne 350 Fußgängerüberweg 350-10 Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts 350-20 Fußgängerüberweg – Aufstellung links 350-40 Fußgängerüberweg – doppelseitig (-10/-20) 350.1 Radschnellweg 350.1-10 Radschnellweg – Aufstellung rechts 350.1-20 Radschnellweg – Aufstellung links 350.2 Ende des Radschnellwegs 350.2-10 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung rechts 350.2-20 Ende des Radschnellwegs – Aufstellung links 354 Wasserschutzgebiet 356 Verkehrshelfer 357 Sackgasse 357-50 Sackgasse – für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse 357-51 Sackgasse – für Fußgänger durchlässige Sackgasse 357-52 Sackgasse – für Radverkehr durchlässige Sackgasse 358 Erste Hilfe 363 Polizei 365-50 Fernsprecher 365-51 Notrufsäule 365-52 Tankstelle 365-53 Tankstelle mit Autogas 365-54 Tankstelle mit Erdgas 365-55 Autobahnhotel 365-56 Autobahngasthaus 365-57 Autobahnkiosk 365-58 Toilette 365-59 Autobahnkapelle 365-60 Zelt- und Wohnwagenplatz 365-61 Informationsstelle 365-62 Pannenhilfe 365-63 Fußgängerunterführung 365-64 Fußgängerüberführung 365-65 Ladestation für Elektrofahrzeuge 365-66 Wasserstofftankstelle 365-67 Wohnmobilplatz 365-68 Wohnmobil- und Wohnwagenplatz 365-69 Tankstelle mit Flüssigerdgas 365-70 Tankmöglichkeit verschiedene Kraftstoffarten 365-71 Tankmöglichkeit alle Kraftstoffarten 385 Ortshinweistafel 386.1 Touristischer Hinweis 386.1-10 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser linksweisend 386.1-11 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend 386.1-12 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser linksweisend 386.1-20 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser rechtsweisend 386.1-21 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend 386.1-22 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser rechtsweisend 386.1-30 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vor-/Wegweiser geradeaus 386.1-40 Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser doppelseitig 386.1-50 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „in“ 386.1-51 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „via“ 386.1-52 Touristischer Hinweis mit Bezugsziel – Variante „Richtung“ 386.1-53 Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal 386.2 Touristische Route 386.2-10 Touristische Route – Wegweiser linksweisend 386.2-11 Touristische Route – Vorwegweiser linksweisend 386.2-12 Touristische Route – Pfeilwegweiser linksweisend 386.2-20 Touristische Route – Wegweiser rechtsweisend 386.2-21 Touristische Route – Vorwegweiser rechtsweisend 386.2-22 Touristische Route – Pfeilwegweiser rechtsweisend 386.2-30 Touristische Route – Vor-/Wegweiser geradeaus 386.2-40 Touristische Route – Pfeilwegweiser doppelseitig 386.2-51 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „via“ 386.2-52 Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante „Richtung“ 386.2-53 Touristische Route als Hinweisschild 386.3 Touristische Unterrichtungstafel 386.3-50 Touristische Unterrichtungstafel – Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“ 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz 390.2 Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz 391 Mautpflichtige Strecke 392 Zollstelle 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen 394 Laternenring 394-50 Laternenring – Schild 401 Bundesstraßen 405 Autobahnen 406 Knotenpunkte der Autobahnen 406-50 Knotenpunkte der Autobahnen – ein- oder zweistellige Nummer 406-51 Knotenpunkte der Autobahnen – drei- oder mehrstellige Nummer 410 Europastraßen 415 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen 415-10 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend 415-20 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend 415-40 Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – doppelseitig 418 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen 418-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – linksweisend 418-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – rechtsweisend 418-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen – doppelseitig 419 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung 419-10 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – linksweisend 419-20 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend 419-40 Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – doppelseitig 421 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 421-10 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend 421-11 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend 421-12 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend 421-20 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend 421-21 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend 421-22 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend 421-40 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – doppelseitig 421-41 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – doppelseitig 421-42 Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – doppelseitig 422 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten 422-10 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier links 422-11 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – links einordnen 422-12 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier links 422-13 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – links einordnen 422-14 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier links 422-15 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – links einordnen 422-16 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier links 422-17 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – links einordnen 422-20 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – hier rechts 422-21 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechts einordnen 422-22 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – hier rechts 422-23 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechts einordnen 422-24 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – hier rechts 422-25 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechts einordnen 422-26 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – hier rechts 422-27 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – rechts einordnen 422-30 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – geradeaus 422-32 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – geradeaus 422-34 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – geradeaus 422-36 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Radverkehr – geradeaus 430 Pfeilwegweiser zur Autobahn 430-10 Pfeilwegweiser zur Autobahn – linksweisend 430-20 Pfeilwegweiser zur Autobahn – rechtsweisend 430-40 Pfeilwegweiser zur Autobahn – doppelseitig 432 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung 432-10 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – linksweisend 432-20 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – rechtsweisend 432-40 Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – doppelseitig 434 Tabellenwegweiser 434-50 Tabellenwegweiser – kompakte Form 434-51 Tabellenwegweiser – teilaufgelöste Form 434-52 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer 434-53 Tabellenwegweiser – aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer 437 Straßennamensschild 438 Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen 439 Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen 440 Vorwegweiser zur Autobahn 441 Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 442-10 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – linksweisend 442-11 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – linksweisend 442-12 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – linksweisend 442-13 Radverkehr – linksweisend 442-14 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr linksweisend 442-15 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr linksweisend 442-16 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr linksweisend 442-17 Radverkehr – im Kreisverkehr linksweisend 442-20 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – rechtsweisend 442-21 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – rechtsweisend 442-22 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – rechtsweisend 442-23 Radverkehr – rechtsweisend 442-24 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-25 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-26 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-27 Radverkehr – im Kreisverkehr rechtsweisend 442-30 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-31 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-32 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-33 Radverkehr – im Kreisverkehr geradeausweisend 442-50 KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t – ohne Pfeilsymbol 442-51 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern – ohne Pfeilsymbol 442-52 Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung – ohne Pfeilsymbol 442-53 Radverkehr – ohne Pfeilsymbol 448 Ankündigungstafel 448-50 Ankündigungstafel – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen 448.1 Autohof 449 Vorwegweiser auf Autobahnen 449-50 Vorwegweiser – auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen 450 Ankündigungsbake 450-50 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m) 450-51 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m) 450-52 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m) 450-53 Ankündigungsbake – einstreifig (100 m, gelb) 450-54 Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m, gelb) 450-55 Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m, gelb) 453 Entfernungstafel 453-50 Entfernungstafel auf autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen 454 Umleitungswegweiser 454-10 Umleitungswegweiser – linksweisend 454-20 Umleitungswegweiser – rechtsweisend 454-40 Umleitungswegweiser – doppelseitig 455.1 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung 455.1-10 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung links 455.1-11 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier links 455.1-12 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – links einordnen 455.1-13 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr links 455.1-20 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – Vorankündigung rechts 455.1-21 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – hier rechts 455.1-22 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – rechts einordnen 455.1-23 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr rechts 455.1-30 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – geradeaus 455.1-31 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – im Kreisverkehr geradeaus 455.1-50 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – ohne Pfeilsymbol 455.2 Ende der Umleitung (in Verbindung mit Z 455.1) 457.1 Umleitungsankündigung 457.2 Ende der Umleitung 458 Planskizze 460 Bedarfsumleitung 460-10 Bedarfsumleitung – Vorankündigung links 460-11 Bedarfsumleitung – hier links 460-12 Bedarfsumleitung – links einordnen 460-13 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr links 460-20 Bedarfsumleitung – Vorankündigung rechts 460-21 Bedarfsumleitung – hier rechts 460-22 Bedarfsumleitung – rechts einordnen 460-23 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr rechts 460-30 Bedarfsumleitung – geradeaus 460-31 Bedarfsumleitung – im Kreisverkehr geradeaus 460-50 Bedarfsumleitung – ohne Pfeilsymbol 466 Weiterführende Bedarfsumleitung 467.1 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) 467.1-10 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – linksweisend 467.1-20 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – rechtsweisend 467.1-30 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) – geradeaus 467.2 Umlenkungspfeil Ende (Ende einer Streckenempfehlung) 501 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr 501-10 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 501-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 501-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 501-13 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-14 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-15 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-16 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-17 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-18 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-19 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus 501-20 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 501-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 501-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 501-23 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-24 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-25 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-26 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-27 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-28 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-29 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen geradeaus 501-50 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-51 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-52 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-53 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-54 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet 501-60 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen geradeaus 501-61 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen geradeaus 501-62 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 1 Fahrstreifen übergeleitet 501-63 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 2 Fahrstreifen übergeleitet 501-64 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts, davon 3 Fahrstreifen übergeleitet 501-70 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-71 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-72 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-73 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach links übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-74 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-75 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach links übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach rechts verschwenkt 501-80 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-81 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-82 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-83 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon linker Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die drei rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-84 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die beiden linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und die beiden rechten Fahrstreifen nach links verschwenkt 501-85 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig, davon die drei linken Fahrstreifen nach rechts übergeleitet und rechter Fahrstreifen nach links verschwenkt 505 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO 505-11 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2-streifig nach links 505-12 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3-streifig nach links 505-21 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2-streifig nach rechts 505-22 Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 3-streifig nach rechts 511 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr 511-10 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 511-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 511-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 511-13 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links 511-20 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 511-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 511-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 511-23 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts 511-25 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifige Verschwenkung auf den Seitenstreifen 511-26 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 511-27 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 511-28 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifige Verschwenkung, 1-streifig auf den Seitenstreifen 512 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr 512-10 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-11 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 512-12 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-20 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 512-21 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 512-22 Verschwenkungstafel – mit Gegenverkehr – Verschwenkung nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 513 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr 513-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach links 513-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links 513-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach links 513-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach links 513-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach links 513-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 1-streifig nach rechts 513-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach rechts 513-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 3-streifig nach rechts 513-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 4-streifig nach rechts 513-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – ohne Gegenverkehr – 5-streifig nach rechts 514 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr 514-10 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-11 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-12 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-13 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-14 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-15 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-16 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-17 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-18 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach links 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-20 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-21 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-22 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 514-23 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-24 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-25 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 514-26 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-27 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 514-28 Verschwenkungstafel kurze Verschwenkung – mit Gegenverkehr – nach rechts 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 515 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 515-11 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach links 515-12 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach links 515-21 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 2-streifig nach rechts 515-22 Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 – 3-streifig nach rechts 521 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr 521-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung 521-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung 521-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig in Fahrtrichtung 521-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – 5-streifig in Fahrtrichtung 522 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr 522-30 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-32 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-34 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 522-35 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 522-36 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 522-37 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 3-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 522-38 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig in Fahrtrichtung und 3-streifig in Gegenrichtung 523 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 523-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 2-streifig in Fahrtrichtung 523-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 274 – 3-streifig in Fahrtrichtung 524 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 524-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 2-streifig in Fahrtrichtung 524-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 3-streifig in Fahrtrichtung 524-32 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 4-streifig in Fahrtrichtung 524-33 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 253 – 5-streifig in Fahrtrichtung 525 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 525-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 3-streifig in Fahrtrichtung 526 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 526-31 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung 526-33 Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig in Fahrtrichtung und 2-streifig in Gegenrichtung 527 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 527-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 2-streifig in Fahrtrichtung 527-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 – 3-streifig in Fahrtrichtung 528 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 528-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 2-streifig in Fahrtrichtung 528-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 – 3-streifig in Fahrtrichtung 529 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 529-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 2-streifig in Fahrtrichtung 529-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 – 3-streifig in Fahrtrichtung 531 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr 531-10 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 2 auf 1 Fahrstreifen 531-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 2 Fahrstreifen 531-12 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 3 Fahrstreifen 531-13 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 4 Fahrstreifen 531-14 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 3 auf 1 Fahrstreifen 531-15 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 4 auf 2 Fahrstreifen 531-16 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 5 auf 3 Fahrstreifen 531-20 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 2 auf 1 Fahrstreifen 531-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 2 Fahrstreifen 531-22 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 3 Fahrstreifen 531-23 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 4 Fahrstreifen 531-24 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 3 auf 1 Fahrstreifen 531-25 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 4 auf 2 Fahrstreifen 531-26 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, von 5 auf 3 Fahrstreifen 532 Einengungstafel – mit Gegenverkehr 532-10 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 532-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 532-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 533 Trennungstafel 533-20 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-21 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-22 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-23 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-24 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-25 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-26 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab 533-27 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig rechts ab 533-28 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 2-streifig rechts ab 533-29 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 3-streifig rechts ab 533-60 Trennungstafel – 2-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-61 Trennungstafel – 3-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-62 Trennungstafel – 4-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 533-63 Trennungstafel – 5-streifig durchgehend und 1-streifig sowie aus dem rechten durchgehenden Fahrstreifen rechts ab 535 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 535-11 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug rechts, noch
2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung535-21 Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch
2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung536 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 536-20 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 536-21 Einengungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 537 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 537-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – 2-streifig in Fahrtrichtung 537-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 278 – 3-streifig in Fahrtrichtung 538 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 538-30 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 2-streifig in Fahrtrichtung 538-31 Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 – 3-streifig in Fahrtrichtung 541 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr 541-10 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links 541-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links 541-12 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen links 541-13 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen links 541-20 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-21 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-22 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 3-streifig plus Fahrstreifen rechts 541-23 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 4-streifig plus Fahrstreifen rechts 542 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr 542-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-12 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-13 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-14 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung 542-15 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links und 3 Fahrstreifen in Gegenrichtung 545 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 545-11 Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 2-streifig plus Fahrstreifen links 546 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 546-10 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung 546-11 Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung 550 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke 550-20 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 1-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-21 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-22 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-23 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 2-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-24 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 3-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-25 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-26 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-27 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 4-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts 550-28 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 1 Fahrstreifen von rechts 550-29 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 2 Fahrstreifen von rechts 550-60 Zusammenführungstafel – an durchgehender Strecke – 5-streifig plus 3 Fahrstreifen von rechts 551 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke 551-20 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 1-streifig durchgehend 551-21 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend 551-22 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 2-streifig durchgehend 551-23 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend 551-24 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 3-streifig durchgehend 551-25 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-26 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-27 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 4-streifig durchgehend 551-28 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 1-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 551-29 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 2-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 551-60 Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – 3-streifig einmündend plus 5-streifig durchgehend 590 Blockumfahrung 590-10 Blockumfahrung rechts, links, links 590-11 Blockumfahrung rechts, rechts, rechts Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)
Nr.: Bezeichnung 600 Absperrschranke 600-30 Absperrschranke – 100 x 800 600-31 Absperrschranke – 100 x 1 200 600-32 Absperrschranke – 100 x 1 600 600-33 Absperrschranke – 250 x 1 200 600-34 Absperrschranke – 250 x 1 600 600-35 Absperrschranke – 250 x 2 000 600-36 Absperrschranke – 250 x 2 400 600-37 Absperrschranke – 500 x 1 600 600-38 Absperrschranke – 500 x 2 000 600-39 Absperrschranke – 500 x 2 400 600-60 Sperrpfosten (Schraffur waagerecht) 605 Leitbake 605-10 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung rechts 605-11 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung rechts 605-12 Leitbake – Warnbake – Aufstellung rechts 605-13 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung rechts 605-14 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung rechts mit Zeichen 222-10 605-20 Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung links 605-21 Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung links 605-22 Leitbake – Warnbake – Aufstellung links 605-23 Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung links 605-24 Leitbake – Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 – Aufstellung links mit Zeichen 222 605-40 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-10/-20) 605-41 Leitbake – Schraffenbake – doppelseitig (-20/-20) 605-42 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-11/-21) 605-43 Leitbake – Pfeilbake – doppelseitig (-21/-21) 605-44 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-12/-22) 605-45 Leitbake – Warnbake – doppelseitig (-22/-22) 610 Leitkegel 610-40 Leitkegel – Höhe = 300 (Ringhöhe 55 mm) 610-41 Leitkegel – Höhe = 500 (Ringhöhe 85 mm) 610-42 Leitkegel – Höhe = 750 (Ringhöhe 130 mm) 610-43 Leitkegel – Höhe = 1 000 (Ringhöhe 180 mm) 615 Fahrbare Absperrtafel 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil 616-30 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung (3 600 x 2 200) 616-31 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – kleine Ausführung (2 500 x 1 700) 620 Leitpfosten 620-40 Leitpfosten – rechts 620-41 Leitpfosten – links 625 Richtungstafel in Kurven 625-10 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 500 625-11 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 1 500 625-12 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 000 625-13 Richtungstafel in Kurven – linksweisend: 500 x 2 500 625-20 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 500 625-21 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 1 500 625-22 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 000 625-23 Richtungstafel in Kurven – rechtsweisend: 500 x 2 500 626 Leitplatte 626-10 Leitplatte – Aufstellung rechts 626-20 Leitplatte – Aufstellung links 626-30 Leitplatte – 750 x 500 626-31 Leitplatte – 1 200 x 600 626-32 Leitplatte – 2 500 x 500 627 Leitmal 627-10 Leitmal – Anbringung rechts (senkrecht) 627-20 Leitmal – Anbringung links (senkrecht) 627-30 Leitmal – waagerecht 627-50 Leitmal – gebogen 628 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) 628-10 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-10) 628-11 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung rechts (mit 605-11) 628-20 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-20) 628-21 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – Aufstellung links (mit 605-21) 628-40 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-40) 628-41 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-41) 628-42 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-42) 628-43 Leitschwelle mit Leitbake (Z 605) – doppelseitig (mit 605-43) 629 Leitbord mit Leitbake 629-10 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-10) 629-11 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts (mit 605-11) 629-20 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-20) 629-21 Leitbord mit Leitbake – Aufstellung links (mit 605-21) 629-40 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-40) 629-41 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-41) 629-42 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-42) 629-43 Leitbord mit Leitbake – doppelseitig (mit 605-43) 630 Parkwarntafel 630-10 Parkwarntafel – links vorbei 630-20 Parkwarntafel – rechts vorbei Sonstige Zeichen der StVO
Nr.: Bezeichnung 720 Grünpfeilschild 721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO
Nr.: Bezeichnung Allgemeine Zusatzzeichen 1000 Richtungsangaben durch Pfeile 1000-10 Richtung, linksweisend 1000-11 Vorankündigung, linksweisend 1000-12 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend 1000-13 Umleitungsbeschilderung Dreiviertelkreis 1000-20 Richtung, rechtsweisend 1000-21 Vorankündigung, rechtsweisend 1000-22 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend 1000-23 Umleitungsbeschilderung Viertelkreis 1000-30 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile 1000-31 Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile 1000-32 Radverkehr kreuzt von links und rechts oder Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen 1000-34 Umleitungsbeschilderung Halbkreis 1001 Länge einer Strecke 1001-30 Auf … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-31 Auf … km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-32 noch … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-33 noch … km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-34 auf … m (verbal, zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1001-35 auf … km (verbal, zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1002 Verlauf der Vorfahrtstraße 1002-10 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach links 1002-11 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach links 1002-12 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von oben 1002-13 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach links, Einmündung von rechts 1002-14 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach links, Einmündung von unten 1002-20 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von unten nach rechts 1002-21 Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – von oben nach rechts 1002-22 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von oben 1002-23 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von unten nach rechts, Einmündung von links 1002-24 Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen – von oben nach rechts, Einmündung von unten 1004 Entfernungsangaben 1004-30 Entfernungsangabe in… m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1004-31 Entfernungsangabe in… km (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1004-32 Stop in 100 m 1005 Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz 1005-30 Reißverschluss erst in … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1006 Hinweis auf Gefahren durch Sinnbild 1006-30 Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen 1006-31 Unfallgefahr 1007 Hinweis auf Gefahren durch verbale Angabe 1007-30 Ölspur 1007-31 Rauch 1007-32 Rollsplitt 1007-33 Baustellenausfahrt 1007-34 Straßenschäden 1007-35 Verschmutzte Fahrbahn 1007-36 Sprengarbeiten 1007-37 Ausfahrt 1007-38 Baustellenverkehr 1007-39 Fehlende Fahrbahnmarkierung 1007-50 Unfall 1007-51 Hochwasser 1007-52 Neuer Fahrbahnbelag 1007-53 Spurrinnen 1007-54 Linksabbieger 1007-55 Skiabfahrt kreuzt 1007-56 Skiwanderweg kreuzt 1007-57 Kuppe 1007-58 Polizeikontrolle 1007-59 Ende Seitenstreifen in … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1007-60 Seitenstreifen nicht befahrbar 1007-61 Nebel 1007-62 Zufahrt 1008 Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung 1008-30 Vorfahrt geändert 1008-31 Verkehrsführung geändert 1008-32 Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) 1008-33 Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) 1008-34 Keine Wendemöglichkeit 1010 Hinweise durch Sinnbild 1010-10 Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen 1010-11 Wintersport erlaubt 1010-12 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen 1010-13 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen 1010-14 Information Rollende Landstraße 1010-15 Information Leistungsumfang (zu Z 448.1) 1010-50 Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge 1010-51 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 1010-52 Radverkehr 1010-53 Fußgänger 1010-54 Reiter 1010-55 Viehtrieb 1010-56 Straßenbahn 1010-57 Kraftomnibus 1010-58 Personenkraftwagen 1010-59 Personenkraftwagen mit Anhänger 1010-60 Lastkraftwagen mit Anhänger 1010-61 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen 1010-62 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds 1010-63 Mofas 1010-64 Gespannfuhrwerk 1010-65 E-Bikes 1010-66 Elektrisch betriebene Fahrzeuge 1010-67 Wohnmobile 1010-68 Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) 1010-69 Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad 1010-70 Carsharing 1010-71 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen 1010-72 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge 1012 Sonstige Hinweise durch verbale Angaben 1012-30 Ladezone 1012-31 Ende 1012-32 Radfahrer absteigen 1012-33 Keine Mofas 1012-34 Grüne Welle bei … km/h 1012-35 Bei Rot hier halten 1012-36 Lärmschutz 1012-37 Zuflussregelung 1012-38 Nebenstrecke 1012-50 Schule 1012-51 Kindergarten 1012-52 Altenheim 1012-53 Krankenhaus 1012-54 Seniorenheim 1013 Besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe 1013-50 Seitenstreifen befahren 1013-51 Seitenstreifen räumen 1013-52 Ende in … m (zweiter Teil der Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert) 1014 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen 1014-50 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – B 1014-51 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – C 1014-52 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – D 1014-53 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen – E Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO
Nr.: Bezeichnung Zusatzzeichen mit Ausnahmen („frei“) 1020 Personengruppen frei 1020-11 Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei 1020-12 Radverkehr und Anlieger frei 1020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen 1020-14 Wintersport frei 1020-30 Anlieger frei 1020-31 Anlieger oder Parken frei 1020-32 Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei 1022 Einspurige Fahrzeuge frei 1022-10 Radverkehr frei 1022-11 Mofas frei 1022-12 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei 1022-13 E-Bikes frei 1022-14 Radverkehr und Mofas frei 1022-15 E-Bikes und Mofas frei 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei 1022-17 Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrräder – frei 1024 Mehrspurige Fahrzeuge frei 1024-10 Personenkraftwagen frei 1024-11 Personenkraftwagen mit Anhänger frei 1024-12 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei 1024-13 Lastkraftwagen mit Anhänger frei 1024-14 Kraftomnibus frei 1024-15 Schienenbahn frei 1024-16 Straßenbahn frei 1024-17 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen frei 1024-18 Gespannfuhrwerke frei 1024-19 Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t ausgenommen 1024-20 Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei 1024-21 Carsharingfahrzeuge frei 1026 Besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe) 1026-30 Taxi frei 1026-31 Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr frei 1026-32 Linienverkehr frei 1026-33 Einsatzfahrzeuge frei 1026-34 Krankenfahrzeuge frei 1026-35 Lieferverkehr frei 1026-36 Landwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-37 Forstwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-38 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei 1026-39 Betriebs- und Versorgungsdienst frei 1026-60 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei 1026-61 Elektrofahrzeuge frei 1026-62 Gülletransport frei 1026-63 E-Bikes frei 1028 Sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe) 1028-30 Baustellenfahrzeuge frei 1028-31 Bis Baustelle frei 1028-32 Anlieger bis Baustelle frei 1028-33 Zufahrt bis … frei 1028-34 Fährbenutzer frei 1031 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG 1031-50 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – rote, gelbe und grüne Plakette 1031-51 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – gelbe und grüne Plakette 1031-52 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – grüne Plakette Beschränkende Zusatzzeichen 1040 Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage 1040-10 Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 – 16 h) 1040-30 Zeitliche Beschränkung (16 – 18 h) 1040-31 Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) 1040-32 Parkscheibe 2 Stunden 1040-33 Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden 1040-34 Ab Zeitpunkt 1040-35 Lärmschutz (mit Zeitangabe) 1040-36 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung (zu Z 101 oder 274) 1042 Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage 1042-30 Zeitliche Beschränkung (werktags) 1042-31 Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) 1042-32 Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) 1042-33 Zeitliche Beschränkung (Montag – Freitag, 16 – 18 h) 1042-34 Zeitliche Beschränkung (Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16 – 18 h) 1042-35 Zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen) 1042-36 Schulbus (tageszeitliche Benutzung) 1042-37 Parken Samstag und Sonntag erlaubt 1042-38 Werktags außer samstags 1042-50 Straßenreinigung (mit Zeit- und Datumsangabe) 1042-51 Samstag und Sonntag 1042-52 Samstag, Sonntag und an Feiertagen 1042-53 Schulweg in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung an Werktagen (zu Z 101 oder 274) 1044 Personengruppen 1044-10 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde 1044-11 Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … 1044-12 Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, mit Anzahl der Parkstände 1044-30 Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. … 1048 Mehrspurige Fahrzeuge 1048-14 Nur Sattelkraftfahrzeuge 1048-15 Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger 1048-18 Nur Schienenbahnen 1048-20 Nur Personenkraftwagen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 1049 Sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge 1049-11 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden 1049-12 Nur militärische Kettenfahrzeuge 1049-13 Nur Lkw (Zeichen 1010-51), Kraftomnibus (Zeichen 1010-57) und Pkw mit Anhänger
(Zeichen 1010-59)1050 Fahrzeuge (verbale Angabe) 1050-30 Taxi 1050-31 Taxen 1050-32 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs 1050-33 Elektrofahrzeuge 1052 Fahrzeuge mit besonderer Ladung 1052-30 Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 1052-31 Nur Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 1053 Sonstige Beschränkungen 1053-30 Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt 1053-31 Mit Parkschein 1053-32 Gebührenpflichtig 1053-33 Massenangabe – 7,5 t 1053-34 Auf dem Seitenstreifen 1053-35 Bei Nässe 1053-36 Durchgangsverkehr 1053-37 Massenangabe – 12 t 1053-38 Querparken als Sinnbild 1053-39 Schrägparken als Sinnbild 1053-52 Nur innerhalb gekennzeichneter Parkflächen 1053-53 Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen Erweiternde Zusatzzeichen 1060 Erweiternde Zusatzzeichen 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen 1060-32 Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern (im Bereich von LKW-Kontrollen) 1060-33 Massenangabe – 2,8 t.“
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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- Die Art einer Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
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