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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Neufassung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes

Vom 27. September 2022

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
1 Zu § 1 Meldebehörden
2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
2.0 Verbindlichkeiten der FIM-Prozesse
2.1 § 2 Absatz 1
2.2 § 2 Absatz 2
2.2.1 Satz 1
2.2.2 Satz 2
2.4 § 2 Absatz 4
3 Zu § 3 Speicherung von Daten
3.0 Grundsätzliches
3.0.1 Allgemeine Hinweise
3.0.2 Datensatz für das Meldewesen
3.0.3 Darstellung der Namen in unstrukturierter Form
3.1 § 3 Absatz 1
3.1.1 Nummer 1 bis 3
3.1.1.1 Änderungen von Daten nach Adoptionen
3.1.1.2 Umgang mit Adoptionspflegeverhältnissen
3.1.1.3 Änderungen von Daten aufgrund des Transsexuellengesetzes
3.1.3 Nummer 3
3.1.4 Nummer 4
3.1.6 Nummer 6
3.1.9 Nummer 9
3.1.9.1 Minderjährige Kinder
3.1.9.2 Betreute Personen
3.1.10 Nummer 10
3.1.12 Nummer 12
3.1.14 Nummer 14
3.1.15 Nummer 15
3.1.16 Nummer 16
3.1.17 Nummer 17
3.2 § 3 Absatz 2
3.2.10 Nummer 10
6 Zu § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
6.0 Grundsätzliches
6.1 § 6 Absatz 1
6.2 § 6 Absatz 2
6.3 § 6 Absatz 3
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen
10 Zu § 10 Auskunft an die betroffene Person
10.0.1 Grundsätzliches
10.1.1 Identifizierbarkeit der betroffenen Person
10.1.2 Umfang des Auskunftsanspruchs
11 Zu § 11 Auskunftsbeschränkungen
11.1 § 11 Absatz 1
11.3 § 11 Absatz 3
12 Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
13 Zu § 13 Aufbewahrung von Daten
13.2 § 13 Absatz 2
14 Zu § 14 Löschung von Daten
14.1 § 14 Absatz 1
14.3 § 14 Absatz 3
15 Zu § 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
15.0 Grundsätzliches
15.1 Begriff des Hinweises
16 Zu § 16 Anbieten von Daten an Archive
16.1 § 16 Absatz 1
16.2 § 16 Absatz 2
17 Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung
17.1 § 17 Absatz 1
17.1.1 Beziehen einer Wohnung
17.1.2 Meldepflicht
17.1.3 Identitätsnachweis
17.1.3.1 Ungewisse Datenlage
17.1.4 Freiwillige Anmeldung
17.1.5 Beruflich Reisende
17.1.6 Anmeldung nach Abmeldung „nach unbekannt“
17.1.6.1 Wohnung wurde nicht aufgegeben
17.1.6.2 Wohnung wurde tatsächlich aufgegeben
17.1.6.2.1 Zuständigkeitswechsel ohne zeitliche Lücke
17.1.6.2.2 Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke
17.1.6.2.3 Kein Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke
17.1.6.2.4 Kein Zuständigkeitswechsel und keine zeitliche Lücke
17.1.7 Anmeldung und Ermittlung von Amts wegen
17.1.8 Wiederzuzug nach Wegzug ins Ausland ohne Abmeldung
17.1.8.1 Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde über den Wiederzuzug aus dem Ausland
17.1.8.1.1 Betroffene Person ist aktuell gemeldet
17.1.8.1.2 Betroffene Person ist nach unbekannt abgemeldet
17.1.8.1.3 Zuzugsmeldebehörde erhält im Rahmen der Auswertung der Rückmeldung ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer
17.1.9 Personen in einer Aufnahmeeinrichtung
17.2 § 17 Absatz 2
17.2.1 Abmeldung
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
17.2.3 Abmeldung „nach unbekannt“
17.3 § 17 Absatz 3
18 Zu § 18 Meldebescheinigung
18a Zu § 18a Meldedatensatz zum Abruf
19 Zu § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
19.0 Vorbemerkung
19.1 § 19 Absatz 1
19.1.1 Wohnungsgeberbestätigung bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer
19.3 § 19 Absatz 3
19.4 § 19 Absatz 4
19.5 § 19 Absatz 5
20 Zu § 20 Begriff der Wohnung
21 Zu § 21 Mehrere Wohnungen
21.1 § 21 Absatz 1
21.2 § 21 Absatz 2
21.2.1 Vorwiegende Benutzung der Wohnung
21.4 § 21 Absatz 4
22 Zu § 22 Bestimmung der Hauptwohnung
22.1 § 22 Absatz 1: Hauptwohnung von Ehegatten und Lebenspartnern
22.1.1 Gemeinsam genutzte Wohnung
22.1.2 Fehlende gemeinsame Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern
22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
22.3 § 22 Absatz 3: Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen
23 Zu § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
23.0 Allgemeine Meldepflicht
23.0.1 Bestätigung des Wohnungsgebers
23.0.1.1 Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung
23.0.2 Meldeschein
23.0.2.1 Hinweispflichten auf dem Meldeschein
23.0.2.1.1 Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
23.0.2.2 Hinweise auf dem Meldeschein oder in anderer Form
23.3 § 23 Absatz 3
23.3.1 Vorausgefüllter Meldeschein
23a Zu § 23a Elektronische Anmeldung
24 Zu § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
26 Zu § 26 Befreiung von der Meldepflicht
27 Zu § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
27.4 § 27 Absatz 4
30 Zu § 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
30.2 § 30 Absatz 2
30.3 § 30 Absatz 3
33 Zu § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
33.1 Geltung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
33.2 Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
34.1 § 34 Absatz 1
34.1.1 Beantwortung des Ersuchens um Datenübermittlung
34.1.1.1 Übermittlung von Daten
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung
34.1.1.3 Erteilung einer neutralen Antwort
34.2 § 34 Absatz 2
34a Zu § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf
34a.0 Grundsätzliches
34a.0.1 Geltung von Verordnungen
34a.0.2 Ablauf des automatisierten Abrufs
34a.1 § 34a Absatz 1
34a.5 § 34a Absatz 5
35 Zu § 35 Datenübermittlungen an ausländische Behörden
35.0 Grundsätzliches
35.1 Anwendungsbereich des Europäischen Rechts
35.2 Begriff der „geltenden Gesetze“
35.3 Zentrale Anlaufstelle (Behörde)
36 Zu § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
36.0 Allgemeines
36.2 Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2
37 Zu § 37 Datenweitergabe
37.0 Grundsätzliches
37.2 § 37 Absatz 2
38 Zu § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
38.5 § 38 Absatz 5
39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
39.3 § 39 Absatz 3
39a Zu § 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen
40 Zu § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
40.1 § 40 Absatz 1
40.3 § 40 Absatz 3
42 Zu § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
44 Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft
44.0 Grundsätzliches
44.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle
44.0.2 Aufbewahrung und Löschung
44.0.3 Melderegisterauskunft an Drittländer
44.1 § 44 Absatz 1
44.1.1 Vorliegen eines gewerblichen Zwecks
44.1.2 Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks
44.1.3 Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft
44.1.3.1 Erteilung der Auskunft
44.1.3.2 Ablehnung der Auskunft
44.1.3.3 Erteilung einer neutralen Antwort
44.1.3.3.1 Manuelles Verfahren im Nachgang zum automatisierten Verfahren
44.2 § 44 Absatz 2
44.3 § 44 Absatz 3
45 Zu § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
46 Zu § 46 Gruppenauskunft
47 Zu § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
49 Zu § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
49.0 Grundsätzliches
49.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle
49.0.2 Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren
49.2 § 49 Absatz 2
49.2.0 Grundsatz der Verschlüsselung
49.2.1 Automatisierter Abruf bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks
49.2.1.1 Auskunftssperre
49.2.1.2 Bedingter Sperrvermerk
49.2.1.3 Beantwortung der Melderegisterauskunft mit neutraler Antwort
49.3 § 49 Absatz 3
49.4 § 49 Absatz 4
49.6 § 49 Absatz 6
49.7 § 49 Absatz 7
49a Zu § 49a Datenbestätigung
50 Zu § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
50.1 § 50 Absatz 1
50.5 § 50 Absatz 5
50.5.1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
50.5.2 Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners gegen die Übermittlung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläen
50.5.3 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
51 Zu § 51 Auskunftssperren
51.0 Allgemeine Hinweise
51.0.1 Schutzzweck der Auskunftssperre
51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre
51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft
51.1 § 51 Absatz 1
51.1.1 Zuständige Behörde
51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde
51.2 § 51 Absatz 2
51.3 § 51 Absatz 3
51.4 § 51 Absatz 4
52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk
52.0 Grundsätzliches
52.0.1 Zuständige Behörde
52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre
52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde
52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft
52.2 § 52 Absatz 2
52.2.1 Anhörung der betroffenen Person
52.2.2 Entscheidung der Meldebehörde
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

1 Zu § 1 Meldebehörden

Die Zuweisung der Aufgaben der Meldebehörden sowie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit werden landesrechtlich bestimmt.

2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

2.0 Verbindlichkeit der FIM-Prozesse

Soweit die Meldebehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben.

2.1 § 2 Absatz 1

Berücksichtigt sind die wesentlichen durch die Meldebehörden zu erledigenden Aufgaben. Unberührt bleibt die ­Befugnis der Länder und Gemeinden, den Meldebehörden im Rahmen ihrer Organisationshoheit weitere Aufgaben zuzuweisen.

2.2 § 2 Absatz 2

2.2.1 Satz 1

Melderegister ist jede geordnete Sammlung der Einwohnerdaten zur automatisierten Datenverarbeitung. Es ist ein Dateisystem nach Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (DSGVO). Zum Melderegister gehören auch Einwohnerdatenbestände, die die Meldebehörden bei anderen Stellen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Daten weggezogener oder verstorbener Personen. Jede Meldebehörde hat mindestens ein alphabetisch geordnetes Melderegister (Personenregister) zu führen. Darin ist für jede Person nur ein eigener Datensatz zu führen.

2.2.2 Satz 2

Der Begriff der öffentlichen Stelle umfasst Meldebehörden und andere öffentliche Stellen. Näheres zu anderen öffentlichen Stellen findet sich unter Nummer 34.0 zu § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

„Sonst amtlich bekannt“ werden alle amtlich zur Kenntnis genommenen Daten außerhalb der Datenübermittlung, wie zum Beispiel bei Gelegenheit von Anfragen, aufgrund von Auskünften des Wohnungsgebers oder im Rahmen eigener Ermittlungen der Meldebehörden.

2.4 § 2 Absatz 4

Die der DSGVO entlehnten Begriffe wie zum Beispiel „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ werden nach den dort enthaltenen Definitionen verwendet. Die Datenverarbeitung im Meldewesen unterliegt dem Vorbehalt gesetzlicher oder sonstiger Rechtsvorschriften. Soweit erforderlich, sieht das BMG Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes vor. Im Einzelnen ist die Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben.

3 Zu § 3 Speicherung von Daten

3.0 Grundsätzliches

3.0.1 Allgemeine Hinweise

Die Vorschrift bestimmt den bundesrechtlich zulässigen Umfang der Daten, die von den Meldebehörden zu speichern sind. Weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten und dazugehörige Hinweise können gemäß § 55 Absatz 1 BMG nach Landesrecht verarbeitet werden. Daten und Hinweise werden entweder direkt bei den betroffenen Personen, zum Beispiel durch Ausfüllen des Meldescheins, erhoben oder die Meldebehörden erhalten diese aufgrund von in Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften angeordneten Datenübermittlungen von anderen öffentlichen Stellen oder erheben diese durch Ermittlungen von Amts wegen.

3.0.2 Datensatz für das Meldewesen

Der Datensatz für das Meldewesen „Einheitlicher Bundes-/​Länderteil (DSMeld)“ bestimmt Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen. Näheres ist dem DSMeld zu entnehmen.

3.0.3 Darstellung der Namen in unstrukturierter Form

Die Darstellung von Namen in unstrukturierter Form wird in Anlage 1 geregelt.

3.1 § 3 Absatz 1

3.1.1 Nummern 1 bis 3

3.1.1.1 Änderungen von Daten nach Adoptionen

Bei einer Adoption ist für den Angenommenen ein neuer Datensatz anzulegen. In dem neuen Datensatz darf im ­Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Adoption geführte Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Adoption im Melderegister gespeichert werden. Der neue Datensatz des Angenommenen enthält insbesondere ein neues Ordnungsmerkmal und neue Namensangaben. Die Identifikationsnummer wird in den neuen Datensatz übernommen. Für den neuen Datensatz wird grundsätzlich keine Auskunftssperre im Zusammenhang mit der Adoption eingerichtet. Sonstige bestehende Sperren sind zu übernehmen. Auch in Fällen, in denen das Kind von einem der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner des Elternteils adoptiert wird, mit dem dieser gemäß § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eheähnlich zusammenlebt, ist ein neuer Datensatz anzulegen (sogenannte „Stiefkindadoption“). Hat der Angenommene eine Nebenwohnung, soll ihn die Meldebehörde auf die Notwendigkeit hinweisen, die Nebenwohnung ab- und neu anzumelden.

Der Datensatz vor der Adoption erhält durch die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Annahme als Kind bearbeitet wird, eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 5 Nummer 1 BMG und wird als Wegzug „nach unbekannt“ in den Datenbestand nach § 13 Absatz 2 BMG überführt. Dieser Datensatz steht nicht für Datenabrufe zur Verfügung. Die vor der Adoption erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 1758 BGB und § 63 des Personenstandsgesetzes (PStG). Unter Berücksichtigung von § 1758 Absatz 1 BGB ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.

Die Daten des adoptierten Kindes als beigeschriebene Person gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG sind in den Datensätzen der leiblichen Eltern endgültig und ohne Hinweise zu löschen.

3.1.1.2 Umgang mit Adoptionspflegeverhältnissen

Während des Adoptionspflegeverhältnisses ist das Kind in der Regel bereits unter der Anschrift der Adoptionsbewerber gemeldet und mit dieser Anschrift gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG noch bei den leiblichen Eltern gespeichert. Der Datensatz des in Adoptionspflege lebenden Kindes erhält in allen betroffenen Melderegistern eine ­Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 5 Nummer 2 BMG, da das Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Absatz 2 BGB auch hier zu gewährleisten ist. Dies gilt auch für die Datensätze der leiblichen Eltern hinsichtlich der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG.

3.1.1.3 Änderungen von Daten aufgrund des Transsexuellengesetzes

Bei einer Vornamensänderung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) oder der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG ist entsprechend Nummer 3.1.1.1 zu verfahren. Die bisherigen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 TSG. Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme vom Offenbarungsverbot gemäß § 5 Absatz 1 2. Halbsatz TSG ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.

3.1.2 Nummer 2

Eine Änderung von Namen (Vor- und Familienname) von Personen, die als Asylsuchende nach Deutschland kamen, führt, ebenso wie bei sonstigen Personen, nicht zur Löschung des bisherigen Namens. Eine Überschreibung des bisherigen Namens mit dem neuen Namen würde dazu führen, dass die Person nicht mehr mit dem bisherigen Namen im Melderegister gespeichert ist. Ein bisheriger Geburtsname wird als früherer Familienname (DSMeld-Datenblatt 0203/​0203a) gespeichert; der neue Geburtsname im Datenblatt 0201/​0201a.

Sogenannte „Passnamen“ aus einem ausländischen Nationalpass, die vom Familiennamen abweichen, werden in DSMeld Blatt 0101/​0101a als Familienname in der zweiten Periode eingetragen. Es handelt sich um Fälle hinkender Namensführung, d. h. im Herkunftsstaat führt die Person rechtlich einen anderen Namen als im Inland.

3.1.3 Nummer 3

Auf Antrag der betroffenen Person ist einer von mehreren personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen als gebräuchlicher Vorname zu kennzeichnen. Hiermit wird die korrekte Anrede gewährleistet. Rechtswirkungen ergeben sich daraus nicht. Die in einer deutschen Personenstandsurkunde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, in einem ausländischen Pass vorgegebene Reihenfolge der Vornamen darf nicht geändert werden. Die Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens kann jederzeit auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.

3.1.4 Nummer 4

Auf Nummer 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

3.1.6 Nummer 6

Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend den Regelungen in der Nummer A.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der jeweils gültigen Fassung verfahren werden.

Bei im Ausland geborenen Personen ist stets der Geburtsstaat anzugeben und zwar in der Form, d. h. mit der Bezeichnung, die zum Zeitpunkt der Geburt galt bzw. die den Staat zum Zeitpunkt der Geburt kennzeichnet. Insoweit ist in diesen Fällen auf den historischen Gebietsschlüssel bzw. die Gebietszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen.

3.1.9 Nummer 9

3.1.9.1 Minderjährige Kinder

Für minderjährige Kinder ist der gesetzliche Vertreter einzutragen. Bei in der Ehe geborenen Kindern sind in der Regel beide Elternteile die gesetzlichen Vertreter. Bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist der Vater nur in den Fällen des § 1626a Absatz 1 BGB im Datensatz des Kindes nach Absatz 1 Nummer 9 zu speichern. Nur durch übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern, die Eheschließung der Eltern oder wenn das Gericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a BGB) wird der Vater sorgeberechtigt und damit gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass seine Sorgeberechtigung durch Vorlage der Heiratsurkunde, der Urkunde(n) über die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen oder eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen ist. Als gesetzliche Vertreter dürfen keine minderjährigen Personen eingetragen werden. Wenn die sorgeberechtigte Kindesmutter bei der Geburt des Kindes selbst noch minderjährig ist, darf sie als gesetzlicher Vertreter erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit im Melderegister erfasst werden (§ 1673 Absatz 2 Satz 2 BGB). In diesem Fall ist nur der Vater einzutragen, wenn er mit der Mutter verheiratet oder nach § 1626a BGB sorgeberechtigt ist, denn er vertritt das Kind während der Minderjährigkeit der Mutter allein (§ 1678 Absatz 1 BGB). Ist der Vater nicht sorgeberechtigt, ist der Vormund des Kindes einzutragen, d. h. das Jugendamt als Amtsvormund gemäß § 1791c BGB oder ein für das Kind gerichtlich bestellter Vormund.

3.1.9.2 Betreute Personen

Betreuerinnen und Betreuer, die für die Betreute oder den Betreuten für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB – ab dem 1. Januar 2023 § 1825 BGB n. F.) bestellt sind, sind einzutragen.

Regelhaft teilt das Amtsgericht (Betreuungsgericht) der örtlich zuständigen Meldebehörde gemäß § 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit, wenn es in einem Betreuungsverfahren einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung erstreckt. Das schließt die Fälle ein, bei denen ein schon bestehender Einwilligungsvorbehalt auf die Aufenthalts­bestimmung erweitert wird. Gleiches gilt, wenn der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person der Betreuerin oder des Betreuers eintritt. Betreuerinnen und Betreuer sind vom Gericht bestellte Vertreter, die im Melderegister als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter gespeichert werden. Die Speicherung kann auch durch die Betreuerin oder den Betreuer unter Vorlage des zugrundeliegenden Gerichtsbeschlusses oder der Bestellungsurkunde (Betreuungsausweis) veranlasst werden.

Eine Speicherung kommt daher nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen in Betracht:

Das Gericht hat einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich auf den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung.

Nicht ausreichend ist die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung oder für „alle Angelegenheiten“, ohne dass zugleich ein Einwilligungsvorbehalt für jene Angelegenheiten angeordnet wurde.

Nicht ausreichend ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf andere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Vermögensangelegenheiten) bezieht.

3.1.10 Nummer 10

Im Melderegister sind alle Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person einzutragen. Die Meldebehörde schreibt die im Melderegister gespeicherten Staatsangehörigkeiten nur auf Grund der ihr übermittelten oder von ihr dokumentierten Tatsachen fort.

Bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit lässt die Meldebehörde die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen. Zweifel am Fortbestand der deutschen Staats­angehörigkeit können beispielsweise entstehen, wenn der Meldebehörde der Erwerb oder der Wiedererwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bekannt wird, die bisher nicht im Melderegister gespeichert war. Ein Erwerb oder Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Ein durch eine Minderjährigen-Adoption erfolgender Erwerb der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Annehmenden führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben. Seit dem 20. August 2021 führt ein Staatsangehörigkeitserwerb durch eine Minderjährigen-Adoption ferner nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
durch die Minderjährigen-Adoption die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben.

Der Erwerb, Besitz und Verlust einer Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates beurteilt sich nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern in der Regel automatisch erwerben, auch wenn nur ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt. Der Erwerb ist in den meisten Fällen auch nicht von einer Registrierung abhängig. Wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit von einer Registrierung bei einer konsula­rischen Auslandsvertretung oder einer sonstigen zuständigen Behörde des betreffenden Staates abhängig ist, ist eine Glaubhaftmachung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der meldepflichtigen Person (bzw. der gesetz­lichen Vertretung) über die Nicht-Registrierung ausreichend.

Ansonsten kann ein Eintrag in das Melderegister zu ausländischen Staatsangehörigkeiten nur nach Vorlage entsprechender Unterlagen des ausländischen Staates erfolgen. In Zweifelsfällen soll sich die betroffene Person zur Klärung der Staatsangehörigkeit an die konsularische Auslandsvertretung oder eine sonstige zuständige Behörde des in ­Betracht kommenden Staates wenden.

Wirkt die Person bei der Aufklärung einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mit und ist die Aufklärung unzumutbar oder nicht möglich, wird unter Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ eingetragen, wenn die betreffende Person keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr existierenden Staates (zum Beispiel der Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) verbleibt im Melderegister, bis eine andere rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit rechtssicher belegt oder mitgeteilt worden ist oder geklärt ist, dass die betroffene Person keine rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit besitzt, und wird nicht ohne weitere Prüfung gelöscht. Diese Prüfung kann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Behörde vorstellig wird, zum Beispiel bei deutschen Staatsangehörigen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten oder bei Ausländern bei der Ausstellung einer Meldebescheinigung zwecks Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Vorlage von Bescheinigungen der Nachfolgestaaten des nicht mehr existierenden Staates durch die betroffene Person ist für eine Löschung nicht generell erforderlich. Für die Eintragung der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates gelten die obigen Ausführungen zur Eintragung der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates.

3.1.12 Nummer 12

Bei einer Abmeldung in das Ausland ist auch die Zuzugsanschrift im Ausland zu speichern. Dies soll die Erreichbarkeit der betroffenen Person, insbesondere für amtliche Zustellungen in zeitlicher Nähe zum Wegzug in das Ausland, gewährleisten. Eine Fortschreibung ist nicht vorgesehen. Es besteht keine Pflicht der Melde­behörde, ausländische Anschrif­ten von Amts wegen zu aktualisieren. Bei dem Zuzug aus dem Ausland sind nur der Staat und keine Auslandsanschrift zu speichern.

3.1.14 Nummer 14

Bei Vorlage ausländischer Urkunden von Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/​1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/​2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) ist eine Übersetzung durch einen in Deutschland nach Möglichkeit öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich. Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunde, ist eine Urkundenüberprüfung in Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung in dem betroffenen Land erforderlich. Inhaltlich muss geprüft werden, ob eine im Ausland vorgenommene Handlung, die nach Angaben der Person zu einem bestimmten Personenstand führte, für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist (zum Beispiel bei Eheschließung oder Scheidung, vgl. Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 17b Absatz 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).

3.1.15 Nummer 15

Auch wenn eine Person nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, ist die Eintragung mehrerer Ehegatten in das Melderegister nicht möglich. Vielmehr wird der Ehegatte eingetragen, der mit gemeldet wird. Wenn mehrere Ehegatten mit gemeldet werden, wird der zuerst geheiratete Ehegatte eingetragen. Die Person, die nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, kann gegebenenfalls einen Berichtigungsantrag stellen. Die Angaben zu den weiteren Ehegatten sind zu den Akten zu nehmen.

Bei allen anderen Ehegatten wird der Familienstand verheiratet eingetragen, wenn diese Ehen für den deutschen Rechtskreis wirksam sind. Die Person, die nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, wird bei allen Ehegatten als Ehegatte gespeichert. Den Betroffenen ist dies mitzuteilen.

3.1.16 Nummer 16

Im Datensatz des Vaters sind seine Kinder zu speichern, unabhängig davon, ob er mit der Mutter verheiratet ist.

3.1.17 Nummer 17

Die Identität einer Person ist bei der Anmeldung grundsätzlich durch ein gültiges Identitätsdokument nachzuweisen. Im DSMeld Blatt 1700 ff. werden hierzu die Daten gültiger, erforderlichenfalls auch ungültiger Identitätsdokumente erfasst; so sind Daten eines zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Ausweises oder Passes bei Ungültigwerden desselben weiterhin im Melderegister zu speichern, bis ein neues, gültiges Dokument bekannt wird, welches das ungültig gewordene ersetzt. Die Speicherung ungültiger Dokumente beträgt längstens fünf Jahre (§ 14 Absatz 2 Satz 3 BMG).

Für deutsche Identitätsdokumente gilt, dass eine Person nur einen Personalausweis besitzen kann, aber nach Maßgabe von § 1 Absatz 3 des Passgesetzes (PassG) ausnahmsweise mehrere Pässe. Daher ist im Melderegister die Speicherung der Daten nur eines Personalausweisdokuments, aber nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 PassG mehrerer Pässe zulässig.

Die Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung (§ 64 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG) stellt einen Ausweisersatz dar und ist damit speicherfähig. Ein elektronischer Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und eine Bescheinigung über eine Duldung (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) sind melderechtlich zu speichern, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 AufenthG als Ausweisersatz bezeichnet sind.

Die Daten des Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Registers dürfen nach § 22 Absatz 4 PassG, § 24 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), § 19 Absatz 2 Satz 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) zur Berichtigung der im DSMeld Blatt 1700 ff. gespeicherten Daten des Melderegisters herangezogen werden.

3.2 § 3 Absatz 2

3.2.10 Nummer 10

Die Angaben zum Eigentümer oder Wohnungsgeber sind für die Prüfung der Angaben der meldepflichtigen Person sowie zur Gewährleistung der Auskunftsrechte gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG und § 50 Absatz 4 BMG zu ­speichern. Eine Recherche ist möglich gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG zu Personen, die in der Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 BMG benannt sind. Gleiches gilt gemäß § 50 Absatz 4 BMG bei Wohnungen, für die der Wohnungsgeber oder der Eigentümer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG wird nach der betroffenen Person, im Fall des § 50 Absatz 4 BMG nach der Anschrift gesucht.

Die Überprüfung der Eigentümereigenschaft im Rahmen der Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG) ist insbesondere anhand von Grundsteuerdaten möglich. Gemäß § 31 Absatz 3 der Abgabenordnung sind die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden berechtigt, den Meldebehörden auf Ersuchen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer aus den Grundsteuerdaten mitzuteilen.

6 Zu § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

6.0 Grundsätzliches

Unrichtig ist das Melderegister, wenn falsche oder fehlerhafte Daten gespeichert sind. Unvollständig ist das Melde­register, wenn zu speichernde Daten nicht gespeichert sind.

Regelungen der DSGVO zur Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 16 bis 18 DSGVO) von bestrittenen Daten bleiben unberührt.

Berichtigungen und Ergänzungen des Melderegisters sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte.

Die Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner sollen berichtigt werden, wenn die Meldebehörde Kenntnis über unrichtige oder unvollständige Daten erlangt. Die Fortschreibung löst in diesen Fällen keine Datenübermittlung nach § 6 Absatz 1 BMG aus.

6.1 § 6 Absatz 1

Die Pflicht zur Fortschreibung erstreckt sich in der Regel auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melde­registerdaten gespeicherten Hinweise. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen Hinweise dar, die einer vorherigen Meldebehörde gegenüber nachgewiesen und dort gespeichert wurden, dann aber weder per vorausgefülltem Meldeschein (§ 4 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV) noch Rückmeldung (§ 6 der 1. BMeldDÜV) übermittelt werden. Hinsichtlich der gemäß § 13 Absatz 2 BMG „weiterhin aufzubewahrenden Daten“ weggezogener oder verstorbener Personen ist bei Übermittlung von Auskunftssperren und Anschriften nach § 33 Absatz 4 Satz 1 BMG eine Fortschreibung im inaktiven Bestand vorzunehmen.

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Vor einer Fortschreibung von Amts wegen kann die betroffene Person gehört werden. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, wenn

die Berichtigung oder Ergänzung entsprechend dem Willen der betroffenen Person erfolgt,
lediglich ein Übertragungsfehler korrigiert werden soll,
die Daten der Meldebehörde durch eine andere Behörde oder eine sonstige öffentliche Stelle aufgrund besonderer Vorschriften mitgeteilt wurden und die betroffene Person hiervon in geeigneter Weise Kenntnis erhalten hat, oder
die Ursache für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Handeln oder Unterlassen der Meldebehörde zuzurechnen ist.

Für das Rückmeldeverfahren gelten die besonderen Bestimmungen des § 33 Absatz 2 BMG.

6.2 § 6 Absatz 2

Berufs- und Amtsgeheimnisse, wie zum Beispiel das Steuergeheimnis, stehen der Unterrichtung der Meldebehörde grundsätzlich nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

6.3 § 6 Absatz 3

Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage für die Meldebehörden, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

10 Zu § 10 Auskunft an die betroffene Person

10.0.1 Grundsätzliches

Die Meldebehörde darf von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen. Sofern Anträge offenkundig unbegründet sind oder exzessiv geltend gemacht werden, kann ein Entgelt verlangt oder die Auskunft abgelehnt werden (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO).

10.1.1 Identifizierbarkeit der betroffenen Person

Die antragstellende Person muss betroffene Person im Sinne des Artikels 15 DSGVO sein. Bei begründeten Zweifeln an der Identität der antragstellenden Person kann die Meldebehörde erforderliche zusätzliche Informationen anfordern (Artikel 12 Absatz 6 DSGVO).

10.1.2 Umfang des Auskunftsanspruchs

Die betroffene Person hat nach Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 1 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft über ihre ­gespeicherten personenbezogenen Daten sowie weitere in Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 2 DSGVO näher definierte Informationen. Auskünfte über die Verarbeitungszwecke (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO), die in § 3 BMG genannten Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) und deren mögliche Empfänger, d. h. Kategorien von Empfängern (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) können mittels eines Formblattes erfolgen.

11 Zu § 11 Auskunftsbeschränkungen

Das Prüfschema zu Auskunftsbeschränkungen wird in Anlage 2 in einem Flussdiagramm dargestellt.

11.1 § 11 Absatz 1

Sofern Datenübermittlungen oder Melderegisterauskünfte aus zentralen Meldedatenbeständen erfolgen, wird die ­Anfrage je nach Organisation im zuständigen Land der zuständigen Meldebehörde zur Prüfung nach § 11 Absatz 1 BMG übersandt. Entsprechendes gilt für Portale, soweit sie zentrale Meldedatenbestände ersetzen.

11.3 § 11 Absatz 3

§ 11 Absatz 3 Satz 2 BMG gilt nicht, soweit § 11 Absatz 1 Nummer 3 BMG einschlägig ist. § 11 Absatz 3 Satz 2 BMG hat insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich. In den Fällen, in denen eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenempfänger eines automatisierten Abrufs ist, darf dies dem Betroffenen gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 BMG nicht mitgeteilt werden.

12 Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten

Der Anspruch auf Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Daten besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 DSGVO unentgeltlich. Er erstreckt sich auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise und die weiterhin aufzubewahrenden Daten weggezogener oder verstorbener Personen im Sinne des § 13 Absatz 2 BMG.

Den Nachweis, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat grundsätzlich die betroffene Person zu führen, sofern die Daten von ihr selbst, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer An- oder Abmeldung, angegeben worden sind.

Einer Anhörung bedarf es nicht, es sei denn, die Berichtigung oder Ergänzung entspricht nicht dem antragsgemäßen Willen der betroffenen Person.

13 Zu § 13 Aufbewahrung von Daten

13.2 § 13 Absatz 2

Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Dauer von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Einwohner weggezogen oder verstorben ist, im aktuellen Meldedatenbestand zu speichern. Im Anschluss an die fünfjährige Speicherung sind sie für weitere 50 Jahre aufzubewahren. Nummer 6.1 zu § 6 BMG ist zu beachten. Die Sicherung durch technische und organisatorische Maßnahmen kann durch Herausnahme aus dem aktuellen Bestand und Speicherung in einer gesonderten Datei oder durch Kennzeichnung als „inaktiv“, die eine entsprechende Sicherung einschließt, erfolgen.

14 Zu § 14 Löschung von Daten

Landesrechtliche Regelungen in Archivgesetzen über das Anbieten zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben unberührt (vgl. Nummer 16.1 zu § 16 BMG).

14.1 § 14 Absatz 1

Eine Löschung der Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 10 BMG erfolgt nicht unmittelbar nach Wegzug, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsrecht des Wohnungsgebers nach § 50 Absatz 4 BMG nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Davon ist spätestens nach einem Jahr auszugehen.

14.3 § 14 Absatz 3

Da das Melderegister automatisiert geführt wird, ist eine Löschung regelmäßig ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Löschung bei dem von der Meldebehörde verwendeten Verfahren der Speicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Sach- oder Personalaufwand möglich ist, wobei der entstehende Aufwand mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person abzuwägen ist.

15 Zu § 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

15.0 Grundsätzliches

Die Löschfristen zu Hinweisen entsprechen den Löschfristen zum betreffenden Datum.

Für die Aufbewahrung und Löschung von Unterlagen, die keine Hinweise sind, gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, zum Beispiel Aktenordnungen. Eine elektronische Aufbewahrung ist möglich.

15.1 Begriff des Hinweises

Bei den Hinweisen handelt es sich im Wesentlichen um die „Benennung von Urkunden und anderen Nachweisen mit Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder des Gerichts (Aktenzeichen, Tag der Ausstellung) sowie den Tag des Ereignisses, die Rechtswirksamkeit der Änderung oder die Angabe von Fristen“ (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 MRRG 1980, Bundestagsdrucksache 8/​3825, Seite 17). Hieraus ergibt sich, dass mittels der Hinweise das Vorhandensein und die Auffindbarkeit entsprechender Beweismittel dokumentiert werden soll. Die in das Melderegister aufzunehmenden Hinweise sind im DSMeld entsprechend gekennzeichnet.

Meldescheine sowie Wohnungsgeberbestätigungen nach § 19 BMG sind keine Hinweise zum Nachweis der Richtigkeit der Meldedaten. Bei Meldescheinen gelten die im Rahmen der jeweiligen kommunalen Organisationshoheit zum Beispiel in Aktenordnungen festgelegten allgemeinen Aktenführungsregeln und Aufbewahrungsfristen.

Bei den OSCI-XMeld-Nachrichten, aber auch bei Nachrichten der OSCI-Standards XAusländer und XPersonenstand, die das Meldewesen erreichen, handelt es sich ebenfalls nicht um Hinweise. Es handelt sich vielmehr um Daten, die zur Dokumentation der Verwaltungsvorgänge im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit gespeichert werden. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht. Aus praktischen Erwägungen kann die Speicherung für eine bestimmte Zeit gleichwohl geboten sein. Dem Prinzip der Datensparsamkeit entsprechend hat die Meldebehörde diese Daten gemäß § 14 Absatz 1 BMG zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

Dies sind in der Regel folgende Löschfristen:

1. Mai eines Jahres für OSCI-XMeld-Nachrichten des Zeitraums 1. Mai bis 31. Oktober des Vorjahres,
1. November eines Jahres für OSCI-XMeld-Nachrichten des Zeitraums 1. November des Vorjahres bis zum 30. April des Jahres.

16 Zu § 16 Anbieten von Daten an Archive

16.1 § 16 Absatz 1

Die Pflicht zum Anbieten von Meldedaten und den dazugehörigen Hinweisen an durch Landesrecht bestimmte Archive ist gegenüber dem Löschungsgebot des § 14 Absatz 1 Satz 1 BMG vorrangig. Die nach § 13 Absatz 2 BMG aufzubewahrenden Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur dann zu löschen, wenn und soweit das jeweilige Archiv die Übernahme abgelehnt hat.

Die durch Landesrecht bestimmten Archive entscheiden nach den einschlägigen archivrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung der Daten. Während der 50-jährigen Aufbewahrungsfrist sind die Vorgaben des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BMG zu beachten.

Soweit die Übernahme durch das durch Landesrecht bestimmte Archiv abgelehnt wird, sind die Meldebehörden nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 BMG genannten Frist (55 Jahre) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gehalten, die Daten dem kommunalen Archiv zur Archivierung anzubieten, soweit ein solches für den Zuständigkeitsbereich des Rechtsträgers der Meldebehörde eingerichtet ist. Besteht kein kommunales Archiv oder lehnt dieses eine Archivierung der betreffenden Daten ab, sind diese unverzüglich zu löschen. Näheres hierzu siehe Nummer 14 zu § 14 BMG.

16.2 § 16 Absatz 2

Von der Pflicht zum Anbieten von Meldedaten und den dazugehörigen Hinweisen nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums ist die Möglichkeit der Meldebehörde zu unterscheiden, auch schon während des 50-Jahre-Zeitraums die Daten den nach Landesrecht bestimmten Archiven zur Übernahme anzubieten. Die Möglichkeit steht im Ermessen der Meldebehörde und setzt voraus, dass das jeweilige Archiv zur Übernahme bereit ist. In der Regel wird die Übernahme durch den Abschluss eines Verwaltungs- und Verwahrvertrages zwischen dem Rechtsträger der Meldebehörde und dem jeweiligen Archiv geregelt.

17 Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung

17.1 § 17 Absatz 1

17.1.1 Beziehen einer Wohnung

Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.

Liegt eine Scheinanmeldung vor, ist die Wohnung rückwirkend von Amts wegen zum Bezugsdatum wieder abzumelden. Damit verbleibt der Datensatz im Melderegister und steht für Auskünfte weiter zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Scheinabmeldungen.

17.1.2 Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage oder eine baurechtliche Regelung verstößt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

Eine Anmeldung aus dem unbekannten Ausland ist nicht zulässig. Der Zuzug erfolgt aus dem letzten Staat vor der Einreise über Land, Wasser oder Luft ins Inland.

17.1.3 Identitätsnachweis

Eine Anmeldung kann nicht erfolgen, wenn nach § 23 Absatz 1 BMG kein Identitätsnachweis vorgelegt wird. Kopien oder sonstige Ablichtungen von Ausweisdokumenten sind zum Nachweis der Identität nicht zugelassen, da diese nicht auf Echtheit überprüft werden können.

17.1.3.1 Ungewisse Datenlage

Für alle Fälle einer Anmeldung von Personen, bei denen die Personendaten und der Familienstand nicht oder nicht eindeutig belegt werden können, erfolgt zunächst eine Anmeldung mit den Grunddaten. In diesem Fall sind, soweit vorhanden, folgende Daten zu erfassen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige und gegebenenfalls letzte frühere Anschrift sowie die AZR-Nummer.

Die Angaben zu den Kindern und gesetzlichen Vertretern der Kinder sind ohne Nachweis der Richtigkeit der Angaben nicht in den Datensatz der mutmaßlichen Eltern zu übernehmen.

17.1.4 Freiwillige Anmeldung

Erkennt die Meldebehörde, dass Personen nicht zur Anmeldung verpflichtet sind, weil eine Befreiung gemäß § 26 BMG oder eine Ausnahme gemäß § 27 BMG vorliegt, besteht die Möglichkeit, deren Anmeldung als freiwillige Anmeldung entgegenzunehmen. Die betroffenen Personen sind darauf hinzuweisen, dass ihre Anmeldung freiwillig erfolgt und ihre Daten entsprechend den melderechtlichen Vorschriften verarbeitet werden. Ferner sind sie darauf ­hinzuweisen, auch den Wegzug oder die Änderung personenbezogener Daten mitzuteilen. Im Melderegister ist die Befreiung von der Meldepflicht zu vermerken.

Sofern eine freiwillige Anmeldung erfolgt ist, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für meldepflichtige Personen. Die An- und Abmeldung einer nicht meldepflichtigen Person wird den Statistischen Ämtern nicht mitgeteilt.

17.1.5 Beruflich Reisende

Von Personen, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen und wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit überwiegend im Inland unterwegs sind und dabei dauerhaft im Wohnwagen leben, ohne eine Wohnung gemäß § 20 BMG zu beziehen (beruflich Reisende), ist eine freiwillige Anmeldung entgegenzunehmen, wenn ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Dabei muss gewährleistet sein, dass die gemeldete Person über diese Adresse ganzjährig erreichbar ist. Allein die Adresse des Arbeitgebers reicht als Anknüpfungspunkt nicht aus.

17.1.6 Anmeldung nach Abmeldung „nach unbekannt“

Meldet sich die „nach unbekannt“ abgemeldete Person wieder bei einer anderen Meldebehörde an, wird das Rückmeldeverfahren mit der letzten zuständigen Meldebehörde durchgeführt. Die Abmeldung „nach unbekannt“ betrifft diejenigen Fälle, in denen Personen unter Verletzung der Meldepflicht die bisherige Wohnung verlassen haben oder sich eigenständig „nach unbekannt“ abmelden. Eine Zurückweisung der Rückmeldung durch diese Meldebehörde wegen der dortigen Abmeldung „nach unbekannt“ ist unzulässig.

Meldet die Person sich im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde wieder an, entfällt das Rückmeldeverfahren.

In den unter den Nummern 17.1.6.1 bis 17.1.6.2.4 genannten Fällen wird der inaktuelle Datensatz erneut aktuell und muss fortgeschrieben werden.

17.1.6.1 Wohnung wurde nicht aufgegeben

Mit Erhalt der Rückmeldung (nach Bezug einer weiteren Wohnung) wird festgestellt, dass die Abmeldung „nach unbekannt“ zu Unrecht erfolgt ist, weil die Wohnung nicht aufgegeben wurde. Für diesen Fall ist die Abmeldung „nach unbekannt“ rückgängig zu machen. Im Melderegister darf bei dieser Fallkonstellation nicht mehr erkennbar sein, dass zwischenzeitlich eine Abmeldung „nach unbekannt“ erfolgt war. Die Inhalte des Datenfeldes für „Anschrift unbekannt“ werden gelöscht. Die Anschriftsdaten der zu Unrecht abgemeldeten Wohnung werden wiederhergestellt und der Inhalt der Datenfelder über die Abmeldung von Amts wegen gelöscht. Die Protokollierungen des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ und deren Rücknahme durch das Fachverfahren bleiben unberührt.

17.1.6.2 Wohnung wurde tatsächlich aufgegeben

17.1.6.2.1 Zuständigkeitswechsel ohne zeitliche Lücke

Die Person ist unter Verletzung der Frist zur Anmeldung direkt aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen in den Zuständigkeitsbereich einer neuen Meldebehörde verzogen. Die Person meldet sich nach Ablauf der Anmeldefrist in der Zuzugsmeldebehörde an.

Mit Erhalt der Rückmeldung stellt die Wegzugsmeldebehörde fest, dass die Person zwar zu Recht von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde, nun aber konkrete Daten zum Verbleib der Person vorliegen. Die Wegzugsmeldebehörde schreibt die bisherigen Angaben zum Verbleib „von unbekannt“ mit den in der Rückmeldung übermittelten Daten ohne eine zeitliche Lücke fort. Das in der Rückmeldung genannte Einzugsdatum wird als Auszugsdatum ­gespeichert. Die Protokollierung des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ (auch des Datums der Abmeldung von Amts wegen) durch das Fachverfahren bleibt unberührt. Das Rückmeldeverfahren wird danach regulär mit der Auswertung der Rückmeldung beendet.

17.1.6.2.2 Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke

Bei Erhalt der Rückmeldung stellt die letzte Inlandsmeldebehörde fest, dass die Person zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldet und zwischenzeitlich im Inland nicht meldepflichtig war (zum Beispiel bei vorübergehender Nichtsesshaftigkeit). Zwischen dem Auszugsdatum bei der bisher zuständigen Meldebehörde und dem Einzugsdatum bei der neu zuständigen Meldebehörde liegt eine zeitliche Differenz. Im Datensatz der letzten Inlandsmeldebehörde wird die neue Anschrift als Zuzugsanschrift hinterlegt. Das Datenfeld des Auszugsdatums bleibt unverändert. Die Protokollierung des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ (auch des Datums der Abmeldung von Amts wegen) durch das Fachverfahren bleibt unberührt. Das Rückmeldeverfahren wird danach regulär mit der Auswertung der Rückmeldung beendet.

17.1.6.2.3 Kein Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke

Eine zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldete Person meldet sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut im Zuständigkeitsbereich der bisherigen Meldebehörde unter der bisherigen oder einer neuen Anschrift an. Zwischenzeitlich hat sie sich nicht meldepflichtig im Zuständigkeitsbereich der bisherigen oder einer anderen Meldebehörde aufgehalten. Diese erneute Anmeldung gilt als Umzug im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde. Ein Zuzug „von unbekannt“ ist unzulässig. Das Rückmeldeverfahren entfällt. Mit der erneuten Anmeldung muss die zeitliche Lücke, in der keine Meldepflicht vorlag, im Melderegister erkennbar bleiben. Im Zuge der erneuten Anmeldung sind die Daten der bisherigen Anschrift als Zuzugsangaben zu speichern. Die Inhalte des Datenfeldes für „Anschrift unbekannt“ werden gelöscht. Die Anschriftsdaten der zu Recht abgemeldeten Wohnung bleiben inklusive des Auszugsdatums erhalten. Die neue Anschrift wird zusätzlich gespeichert.

17.1.6.2.4 Kein Zuständigkeitswechsel und keine zeitliche Lücke

Eine zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldete Person meldet sich unter Missachtung der Anmeldefrist zu einem späteren Zeitpunkt erneut im Zuständigkeitsbereich der bisherigen Meldebehörde unter einer neuen Anschrift an. Dieser Fall ist als Rücknahme der Abmeldung nach unbekannt zu behandeln (siehe Nummer 17.1.6.1).

17.1.7 Anmeldung und Ermittlung von Amts wegen

Verweigert oder unterlässt eine meldepflichtige Person die Mitwirkung bei der Anmeldung, hat die Anmeldung von Amts wegen zunächst mit den in der Meldebehörde vorhandenen Daten zu erfolgen. Solange die Meldebehörde keine Wegzugsmeldebehörde ermitteln kann, kann ein Rückmeldeverfahren nicht durchgeführt werden. Die Meldebehörde kann die Wegzugsmeldebehörde im Rahmen des automatisierten Datenabrufs ermitteln. Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen unverzüglich. Hierbei wird als Wegzugsanschrift „unbekannt“ übermittelt. Anschließend sind die ­fehlenden Daten von Amts wegen zu ermitteln. Dies kann durch Nutzung der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilten Identifikationsnummer erfolgen. Wird hierbei seitens des BZSt ein Konfliktfall mit einer anderen Meldebehörde ausgelöst, hat die Zuzugsmeldebehörde festzustellen, ob Personengleichheit vorliegt. Ist dies der Fall, folgt das Rückmeldeverfahren mit der bisher zuständigen Meldebehörde. Gelangt die Meldebehörde nicht über das BZSt, andere Behörden, den Wohnungsgeber oder eigene Ermittlungen an die Daten der betroffenen Person, steht das Einleiten von Zwangsmitteln in ihrem Ermessen.

17.1.8 Wiederzuzug nach Wegzug ins Ausland ohne Abmeldung

Verzieht eine betroffene Person unter Verletzung der Abmeldepflicht in das Ausland, bleibt sie im Bundesgebiet aktuell gemeldet. Bei einem späteren Wiederzuzug sind die unter Nummern 17.1.8.1 bis 17.1.8.1.2 genannten Fälle möglich.

17.1.8.1 Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde über den Wiederzuzug aus dem Ausland

Die Zuzugsmeldebehörde gibt der letzten Inlandsmeldebehörde eine Rückmeldung über den Wiederzuzug aus dem Ausland.

17.1.8.1.1 Betroffene Person ist aktuell gemeldet

Ist die Person aktuell noch gemeldet, schreibt die letzte Inlandsmeldebehörde ihr Melderegister durch die rückwirkende Abmeldung in das Ausland fort. Hierbei muss zwischen dem Wegzug in das Ausland und dem Wiederzuzug aus dem Ausland eine zeitliche Lücke entstehen, in der sich die Person im Ausland aufgehalten hat.

17.1.8.1.2 Betroffene Person ist nach unbekannt abgemeldet

Ist die Person bereits nach unbekannt abgemeldet worden, berichtigt die letzte Inlandsmeldebehörde ihr Melde­register von Amts wegen mit den Daten der Rückmeldung („Wegzug in das Ausland“). Die übermittelte Zuzugswohnung ist als Rückmeldewohnung nach Wiederzuzug aus dem Ausland zu erfassen. Anschließend übermittelt die letzte Inlandsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde die Auswertung der Rückmeldung.

17.1.8.1.3 Zuzugsmeldebehörde erhält im Rahmen der Auswertung der Rückmeldung ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer

Erhält die Zuzugsmeldebehörde von der letzten Inlandsmeldebehörde im Wege der Auswertung der Rückmeldung (§ 7 der 1. BMeldDÜV) ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer, hat sie davon auszugehen, dass die zur Anmeldung gekommene Person sich bei der letzten Inlandsmeldebehörde nicht abgemeldet hat, da das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal oder die Identifikationsnummer sonst nach Wegzug ins Ausland 30 Tage nach dem Wegzug des Einwohners gelöscht worden wäre (§ 14 Absatz 2 Satz 2 BMG). Die Zuzugsmeldebehörde weist daher die Auswertung der Rückmeldung zurück an die letzte Inlandsmeldebehörde. Diese veranlasst die oben beschriebene rückwirkende Abmeldung ins Ausland und wiederholt die Auswertung der Rückmeldung.

17.1.9 Personen in einer Aufnahmeeinrichtung

Legt eine Person, zu der im Melderegister elektronisch aus dem Ausländerzentralregister übermittelte Daten gespeichert sind (vgl. § 18e des AZR-Gesetzes), bei der persönlichen Anmeldung in der zuständigen Meldebehörde Unterlagen, Urkunden oder sonstige Dokumente mit Grundpersonalien vor, die mit den im Melderegister gespeicherten Daten nicht übereinstimmen, ist vor einer Eintragung der abweichenden Daten in das Melderegister eine Änderung oder Neuausstellung der zuvor ausgestellten ausländerrechtlichen Identifikationsdokumente (zum Beispiel Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 Absatz 1 AsylG, Aufenthaltstitel oder Duldung mit Ausweisersatzfunktion gemäß § 48 Absatz 2 AufenthG) erforderlich. Zuständig für die Änderung oder Neuausstellung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die jeweils zuständige Ausländerbehörde.

Bei Zuzügen aus der Landesaufnahmestelle Friedland ist als Anschrift „Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland“ zu erfassen.

17.2 § 17 Absatz 2

17.2.1 Abmeldung

Gibt die meldepflichtige Person an, sie werde unter Angabe einer Anschrift im Inland verziehen, darf bei der bisher zuständigen Meldebehörde im Vorwege keine Abmeldung unter Übernahme der vermeintlichen neuen Anschrift erfolgen. Die Rückmeldung der nunmehr zuständigen Meldebehörde ist abzuwarten.

17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Typische Fälle einer vorübergehenden Abwesenheit sind auf ein Jahr zeitlich begrenzte auswärtige Schulbesuche, auswärtige Berufsausbildungen oder -ausübungen sowie der Vollzug der Freiheitsentziehung.

17.2.3 Abmeldung „nach unbekannt“

Zum Begriff Abmeldung „nach unbekannt“ siehe oben Nummer 17.1.6. Erhält die Meldebehörde Kenntnis von der Aufgabe der Wohnung unter Verletzung der Meldepflicht, meldet sie die Person von Amts wegen ab. Der betreffende Datensatz im Datenbestand der Meldebehörde wird in beiden Fällen von aktuell auf inaktuell geändert. Die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen werden informiert. Falls festgestellt wird, dass die Abmeldung „nach unbekannt“ zu Unrecht erfolgt ist, weil die Wohnung nicht aufgegeben wurde, ist sie rückgängig zu machen. Im Melderegister darf in diesem Fall nicht mehr erkennbar sein, dass zwischenzeitlich eine Abmeldung „nach unbekannt“ erfolgt war.

17.3 § 17 Absatz 3

Bei Neugeborenen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 BMG kann das Feld zum Wohnungsgeber frei bleiben. Diese Angabe kann auch aus dem Datensatz der Mutter/​der Eltern übernommen werden, um das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 4 BMG erfüllen zu können.

Kann das Standesamt die Geburt noch nicht beurkunden, da die Identität der Eltern noch geklärt werden muss, und wollen nun die Eltern die Anmeldung des Kindes vornehmen, so ist das Kind unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die ausstehende Beurkundung (§ 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung – PStV) anzumelden. Dabei werden die Daten des Kindes und gegebenenfalls der Eltern gemäß der vorgenannten Bescheinigung gespeichert.

Personen ab dem 16. Lebensjahr üben die Meldepflicht persönlich aus. Personensorgeberechtigte können auch dann keine Berichtigung des Melderegisters verlangen, wenn Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr entgegen dem Willen der Personensorgeberechtigten aus deren Wohnung ausgezogen sind.

Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die ­Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ist § 22 BMG zu beachten.

Bezieht ein minderjähriges Kind (unter 16 Jahre) eine Wohnung einer dritten Person, wohnt aber auch noch bei den Personensorgeberechtigten, so ist die dritte Person für die Anmeldung zuständig (§ 17 Absatz 3 BMG). Bei den Personensorgeberechtigten hat das Kind dann seine Hauptwohnung und bei der dritten Person seine Nebenwohnung (§ 22 Absatz 2 BMG).

Sofern das Kind die bisherige Wohnung bei den Personensorgeberechtigten endgültig aufgibt und nur eine alleinige Wohnung bei einer dritten Person bewohnt, muss dieser Wohnungswechsel nachgewiesen werden, damit eine Scheinanmeldung ausgeschlossen werden kann. Zum Nachweis der Angaben des Meldepflichtigen kann die Meldebehörde nach § 25 Nummer 2 BMG die Vorlage einer Bescheinigung der Personensorgeberechtigten über den erfolgten Auszug verlangen.

18 Zu § 18 Meldebescheinigung

Soweit der Name in unstrukturierter Darstellung im Melderegister erfasst ist, wird diese Darstellung in der Melde­bescheinigung verwendet (siehe Anlage 1).

Die Erteilung einer Meldebescheinigung an eine andere als die betroffene Person (zum Beispiel ein Bestattungsinstitut) ist unzulässig.

18a Zu § 18a Meldedatensatz zum Abruf

Der Meldedatensatz zum Abruf erfolgt stets im Zusammenhang mit einer dritten elektronischen Verwaltungsleistung, indem der anderen öffentlichen Stelle auf Antrag der betroffenen Person elektronisch verarbeitbare Daten einer Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 BMG zur Verfügung gestellt werden. Die Meldebehörde hat die Protokollierung nach § 40 Absatz 4 BMG zu gewährleisten.

19 Zu § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

19.0 Vorbemerkung

Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis, nicht um einen Hinweis im Sinne des § 3 Absatz 1 BMG.

Legt eine anmeldepflichtige Person keine Wohnungsgeberbestätigung vor, ist die Anmeldung trotzdem entgegenzunehmen und die Bestätigung nachzureichen.

Die Vorlage des Mietvertrages kann die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss von der Meldebehörde nicht verlangt werden, wenn ihr bekannt ist, dass es sich um eine zugewiesene Flüchtlingsunterkunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder eine Gemeinschaftsunterkunft oder um eine Justizvollzugsanstalt handelt. In diesen Fällen reicht es aus, einen entsprechenden Vermerk in dem Datenfeld für die Wohnungsgeberbestätigung anzubringen.

19.1 § 19 Absatz 1

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom ­Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung ­abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Die Meldebehörde prüft die Zulässigkeit von Untermietverhältnissen nicht.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug aller meldepflichtigen Personen schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 BMG genannten Fristen zu bestätigen. Auf der Wohnungsgeberbestätigung sind daher auch Personen unter 16 Jahren anzugeben, da diese auch der Meldepflicht unterliegen.

Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Einzugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.

Ein Wohnungsgeberregister darf nicht erstellt werden.

19.1.1 Wohnungsgeberbestätigung bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

19.3 § 19 Absatz 3

In der Anlage 3 ist eine Wohnungsgeberbestätigung als Muster dargestellt.

19.4 § 19 Absatz 4

Wenn der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigt, erhält er von dieser das Zuordnungsmerkmal und gibt es der meldepflichtigen Person zur Anmeldung mit.

19.5 § 19 Absatz 5

Bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten wird die Behörde von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch machen (vgl. Nummer 6.3).

20 Zu § 20 Begriff der Wohnung

Unterkünfte an Bord eines Schiffes der Bundeswehr gelten als Wohnung. Zuständige Meldebehörde ist in diesen Fällen die Meldebehörde, in deren örtlicher Zuständigkeit der Heimathafen des Schiffes liegt.

Wohnmobile stehen Wohnwagen gleich.

21 Zu § 21 Mehrere Wohnungen

21.1 § 21 Absatz 1

Die Zielsetzung einer eindeutigen Bestimmung der Hauptwohnung je Einwohner schließt die Führung von mehreren Hauptwohnungen aus. Ein zivilrechtlicher Doppelwohnsitz nach § 7 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

21.2 § 21 Absatz 2

21.2.1 Vorwiegende Benutzung einer Wohnung

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991, DVBl. 1991, 305).

In Zweifelsfällen kann zur Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung der Vordruck in Anlage 4 zur Feststellung der überwiegend genutzten Wohnung verwendet werden.

21.4 § 21 Absatz 4

Die Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung, als auch bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden. Im Falle der Abmeldung bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde hat diese die Information an die Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung weiterzugeben.

22 Zu § 22 Bestimmung der Hauptwohnung

22.1 § 22 Absatz 1: Hauptwohnung von Ehegatten und Lebenspartnern

22.1.1 Gemeinsam genutzte Wohnung

Die Regelung setzt das Vorhandensein einer gemeinsam genutzten Wohnung der Ehegatten oder Lebenspartner voraus. Diese Wohnung ist die Hauptwohnung des über weitere Wohnungen verfügenden Ehegatten oder Lebenspartners, unabhängig davon, welche Wohnung er oder sie vorwiegend benutzt. Haben die Ehegatten oder Lebenspartner mindestens zwei gemeinsam genutzte Wohnungen, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

22.1.2 Fehlende gemeinsame Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern

Unterhalten Ehegatten oder Lebenspartner je eine eigene Wohnung, von denen keine gemeinsam benutzt wird, ist § 22 Absatz 1, 3 und 4 BMG nicht einschlägig. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine alleinige Wohnung im Melderegister einzutragen.

22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners

Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Die vor­wiegende Benutzung bestimmt sich nach Nummer 21.2.1. Die Meldebehörde kann die Angaben des anmeldenden Personensorgeberechtigten zu den Aufenthaltszeiten zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/​14). Gibt es hierzu widersprechende Angaben der Personensorgeberechtigten, ist von Amts wegen zu ermitteln.

Kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Einwohner eine Wohnung vorwiegend benutzt, weil er sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält (paritätisches Wechselmodel), ist die Hauptwohnung gemäß § 22 Absatz 3 BMG dort anzumelden, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Hierzu kann zum Beispiel auf die vom Kind besuchte Schule oder Kindertagesstätte sowie auf die Mitgliedschaft des Kindes in Vereinen oder sonstigen Organisationen abgestellt werden. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners den Personensorge­berechtigten.

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in diesem Fall nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/​14).

Übt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus, so ist dieses für die Bestimmung der Hauptwohnung des Kindes maßgeblich.

22.3 § 22 Absatz 3: Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen

Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der meldepflichtigen Person abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Maßgebend ist in der Regel die Erklärung der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde hat jedoch deren Plausibilität zu prüfen.

23 Zu § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

23.0 Allgemeine Meldepflicht

Die meldepflichtige Person kann sich bei allen Handlungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Wohnung durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Die Ausweisdokumente müssen im Original vorliegen. Kopien sind nicht zulässig. Bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden.

23.0.1 Bestätigung des Wohnungsgebers

Die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt gemäß der zu § 19 BMG gemachten Vorgaben. Der Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung genügt die meldepflichtige Person durch das Vorzeigen der Wohnungsgeberbestätigung bei der zuständigen Meldebehörde. Die Meldebehörde übernimmt die auf der Wohnungsgeberbestätigung enthaltenen Daten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 BMG im Melderegister zu speichern sind, und händigt sie der meldepflichtigen Person bei persönlicher Übergabe wieder aus. Das Anfertigen einer Kopie oder das Scannen der Bestätigung zur Aufnahme in eine Akte ist zulässig.

23.0.1.1 Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung

Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen.

23.0.2 Meldeschein

Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Status der Wohnung erhebt die Meldebehörde gemäß § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 BMG bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 BMG genannten Daten. Aufgrund der Regelungskompetenz der Länder nach § 55 Absatz 1 BMG kann der Datenkatalog weitere Daten enthalten.

23.0.2.1 Hinweispflichten auf dem Meldeschein

Der Meldebehörde obliegen im Falle der Anmeldung gesetzliche Hinweispflichten. Sofern diesen nicht in anderer Weise genügt wird, muss der Meldeschein die Hinweise gemäß Anlage 5 enthalten.

23.0.2.1.1 Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen

Der Hinweis ist verpflichtend, soweit in den Landesdatenschutzgesetzen weitere Hinweispflichten bestehen für Regelungen der Länder nach § 55 Absatz 1 BMG zur Erhebung und Verarbeitung weiterer als der in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise. In diesem Fall ist die betroffene Person über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.

23.0.2.2 Hinweise auf dem Meldeschein oder in anderer Form

Auf die Möglichkeit der Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG), der Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG) sowie auf das Recht der betroffenen Person auf unentgeltliche Auskunft (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 DSGVO), Berichtigung und Ergänzung von Daten (Artikel 16 DSGVO), Löschung von Daten (Artikel 17 DSGVO) sowie auf das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) muss auf dem Meldeschein nicht hingewiesen werden. Die erforderlichen Informationen nach den Artikeln 13, 14 DSGVO sind dem Betroffenen aber in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Zusätzlich zur Information nach Artikel 13 DSGVO kann die Meldebehörde bei Bedarf die in Anlage 6 dargestellten Hinweise geben.

23.3 § 23 Absatz 3

23.3.1 Vorausgefüllter Meldeschein

Die in Absatz 3 angegebenen Daten der meldepflichtigen Person übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 BMG anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten. Auf § 4 der 1. BMeldDÜV wird verwiesen.

Beim Verfahren des vorausgefüllten Meldescheins dürfen bei Vorliegen einer Auskunftssperre die Daten zu der Person, für die die Auskunftssperre eingetragen ist, den anderen zuziehenden Personen nicht bekannt gemacht werden. Beim Ausdruck des vorausgefüllten Meldescheins dürfen in diesem Fall die Daten der beigeschriebenen Person nicht ausgedruckt werden.

23a Zu § 23a Elektronische Anmeldung

Die Anforderung von Daten für die elektronische Anmeldung erfolgt bei der Meldebehörde, die für die bisherige Haupt- oder alleinige Wohnung zuständig ist. Die Meldebehörde hat die Protokollierung nach § 40 Absatz 4 BMG zu gewährleisten.

24 Zu § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung

Die amtliche Meldebestätigung wird nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder Abmeldung einmalig unentgeltlich erstellt.

26 Zu § 26 Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der allgemeinen Meldepflicht nach § 26 BMG ist nicht gleichzusetzen mit einer Befreiung von der ausländerrechtlichen Meldepflicht. Eine Befreiung von der allgemeinen Meldepflicht gemäß Satz 1 Nummer 1 ist vorgesehen für Personen mit diplomatischem Status und ihre Familienangehörigen unter den dort genannten Voraussetzungen. Eine Befreiung nach Satz 1 Nummer 2 ist vorgesehen für Personen, für die dies ausdrücklich unter Verweis auf die allgemeine Meldepflicht in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei ausländischen Direktoriumsmitgliedern und den in ihrem Haushalt lebenden ausländischen Familienmitgliedern der Europäischen Zentralbank nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 11. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2995) sowie bei Mitgliedern einer Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen nach Artikel 6 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218). Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika.

27 Zu § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht

27.4 § 27 Absatz 4

Liegt eine Meldepflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG vor, darf die Leitung der Einrichtung die Mitteilung nicht mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte verweigern. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber verbindlich getroffen.

30 Zu § 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

30.2 § 30 Absatz 2

Die besonderen Meldescheine dürfen ausschließlich die in Absatz 2 und gegebenenfalls in landesrechtlichen Regelungen nach § 30 Absatz 3 BMG genannten Daten enthalten.

30.3 § 30 Absatz 3

Zur Erhebung des Kurbeitrages, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte dürfen aufgrund von Landesrecht die hierzu erforderlichen Angaben verarbeitet und Durchschriften des besonderen Meldescheines gefertigt werden. Hierauf ist die meldepflichtige Person gegebenenfalls auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen im besonderen Meldeschein hinzuweisen.

33 Zu § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

33.1 Geltung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Es gilt die 1. BMeldDÜV.

33.2 Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens

Das Rückmeldeverfahren gilt erst mit Einarbeitung der Auswertung der Rückmeldung als abgeschlossen. Sofern im Anschluss an das Rückmeldeverfahren regelmäßige Datenübermittlungen zu veranlassen sind, aber eine Fortschreibung nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Datenübermittlung erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens vorzunehmen.

Eine manuelle Übermittlung ungeprüfter Daten ist unzulässig.

34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unter­nehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG, sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß § 2 Absatz 5 BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

34.1 § 34 Absatz 1

34.1.1 Beantwortung des Ersuchens um Datenübermittlung

Bei der Beantwortung gibt es folgende Möglichkeiten:

Die Datenübermittlung erfolgt.
Die Datenübermittlung wird abgelehnt.
Es wird eine neutrale Antwort erteilt.

34.1.1.1 Übermittlung der Daten

Die Datenübermittlung erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 34 BMG vorliegen. Ist für die betroffene Person ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen, ist dies der anfragenden anderen öffentlichen Stelle mitzuteilen.

34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn

es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,
die Voraussetzungen für die Übermittlung weiterer Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 BMG nicht vorliegen oder
die in den §§ 34 Absatz 3, 38 Absatz 2 BMG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Ablehnung ist zu begründen.

34.1.1.3 Erteilung einer neutralen Antwort

Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn im Melderegister keine Person mit den gemachten Angaben gefunden wird, eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG vorliegt, die auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eingetragen wurde, oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gemäß § 8 BMG einer Datenübermittlung entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre zu verhindern.

Liegen eine Auskunftssperre oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sonstiger schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person gemäß § 8 BMG vor, prüft die Meldebehörde, ob im konkreten Fall eine Gefährdung vorliegt. Sie führt gegebenenfalls die Unterrichtung und Anhörung nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 BMG durch. Ergibt die Prüfung, dass eine Gefährdung nicht vorliegt, wird die Datenübermittlung unter Hinweis auf das Vorliegen der Auskunftssperre erteilt. Der Datenempfänger ist auf die Zweckbindung nach § 41 Satz 2 BMG hinzuweisen. Im Falle einer Ablehnung der Datenübermittlung ist die neutrale Antwort zu geben.

Die neutrale Antwort im manuellen Verfahren lautet stets: „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“

34.2 § 34 Absatz 2

Der automatisierte Abruf ist der Regelfall und ist nur unmittelbar durch die datenabrufende andere öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 BMG (vgl. Nummer 34.0 zu § 34 BMG) zulässig. Ein automatisierter Abruf durch ausländische öffentliche Stellen, einschließlich der in § 35 BMG genannten, findet nicht statt.

Der Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informa­tionstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706).

Der Ablauf der nicht-automatisierten Datenübermittlung an Behörden im Einzelfall wird in Anlage 7 in einem Flussdiagramm dargestellt.

34a Zu § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

34a.0 Grundsätzliches

34a.0.1 Geltung von Verordnungen

Es gelten die Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

34a.0.2 Ablauf des automatisierten Abrufs

Der Ablauf des automatisierten Abrufs wird in Anlage 8 in einem Flussdiagramm dargestellt.

34a.1 § 34a Absatz 1

Die abfragenden Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen können differenziert nach einer allgemeinen Behördenauskunft und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie nach einer Personensuche und freien Suche grundsätzlich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten erhalten. Ihnen obliegt es, die Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen und gegebenenfalls intern den Abruf eines kleineren Datenkatalogs vorzusehen.

34a.5 § 34a Absatz 5

Die neutrale Antwort lautet hier:

„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht und nicht auf eine manuelle Bearbeitung der Anfrage verzichtet wurde, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“

Zur weiteren Prüfung im manuellen Verfahren wird auf Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG verwiesen.

35 Zu § 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen

35.0 Grundsätzliches

Die Regelung über die für deutsche Stellen geltende Datenübermittlung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG gilt auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums für die in Nummern 1 bis 4 genannten Datenempfänger. Für öffentliche Stellen in Drittländern und Datenübermittlungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, gilt § 35 BMG nicht (siehe Nummer 44.0.3).

35.1 Anwendungsbereich des Europäischen Rechts

Nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO vor allem Aufgaben, die ausschließlich den Mitgliedstaaten überlassen sind, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende ­Tätigkeiten.

35.2 Begriff der „geltenden Gesetze“

Als bereichsspezifische Regelung stellt § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG die Rechtsgrundlage und die „geltenden Gesetze“ für die Datenübermittlung an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen dar. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine öffentliche Stelle im Ausland, darf sich die Meldebehörde zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 BMG darlegen lassen (siehe BMI-Rundschreiben vom 27. Oktober 2017, Az.: VII2-20104/​204#1).

35.3 Zentrale Anlaufstelle (Behörde)

Machen Behörden aus EU-Mitglieds- oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Amts- oder Rechtshilfeanspruch geltend, ohne dass die Anfrage offensichtlich in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt, so sind sie an die zentrale Behörde des Bundeslandes nach dem Europäischen Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 15. März 1978 (BGBl. 1981 II S. 550) zu verweisen.

36 Zu § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

36.0 Allgemeines

Es gelten die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Verstirbt eine Person, für die eine Abmeldung nach unbekannt stattgefunden hat, ist für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen die Meldebehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Abmeldung nach unbekannt erfolgt ist.

36.2 Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2

Bei einem Widerspruch gemäß Absatz 2 Satz 1 werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

37 Zu § 37 Datenweitergabe

37.0 Grundsätzliches

Im Rahmen der Datenweitergabe eingerichtete automatisierte Verfahren zur Datenübertragung dienen nur dem Abruf von Meldedaten durch abrufberechtigte Stellen.

37.2 § 37 Absatz 2

Bei der Datenweitergabe durch ein automatisiertes Verfahren nach § 37 Absatz 2 BMG ist § 34a Absatz 5 Satz 1 BMG entsprechend anzuwenden.

38 Zu § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

Für den automatisierten Abruf sollen die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen stets alle bekannten Daten verwenden, die nach den Absätzen 1 und 2 als Auswahldaten zulässig sind.

38.5 § 38 Absatz 5

Alle öffentlichen Stellen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG (d. h. einschließlich der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden) haben bei der Personensuche und bei der freien Suche die Möglichkeit, ihren Abruf von Melde­daten mit dem Hinweis zu verbinden, dass für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichtet wird.

Wird bei der Suchanfrage eine Person eindeutig identifiziert, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen ist, erfolgt keine schriftliche Bearbeitung und Beauskunftung der Anfrage durch die für die Anschrift zuständige Melde­behörde, wenn durch die abrufende Stelle auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG verzichtet wurde.

Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG ist im Falle eines Verzichts nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG aber eine Aussteuerung in das manuelle Verfahren vorzunehmen, wenn für die durch den Abruf identifizierte Person eine Auskunftssperre nach § 51 BMG auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ­Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eingetragen ist, um diese zu unterrichten.

39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

39.3 § 39 Absatz 3

Der Begriff „zu jeder Zeit“ ist entsprechend den Vorgaben zu interpretieren, die die technische Verfügbarkeit des datenbereithaltenden Systems ebenso berücksichtigen wie die Verfügbarkeiten der Leitungen und Schnittstellen auf dem Weg.

Das Melderegister ist ein Verwaltungsregister, in dem Daten der in einer Kommune wohnhaften Personen gespeichert sind. Die Daten müssen anfragenden, durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten, öffentlichen Stellen zum automatisierten Abruf zu jeder Zeit bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 BMG). Dafür ist der Betrieb der Registerverfahren über die üblichen Bürozeiten hinaus notwendig.

Üblicherweise werden die Kommunen über den Betrieb der Registerverfahren mit den technischen Betreibern der Verfahren Leistungsvereinbarungen treffen. Über die Leistungsvereinbarung wird sichergestellt, dass Meldedaten ­regelmäßig ohne Unterbrechung abrufbar und damit für die anfragende Stelle „zu jeder Zeit“ verfügbar sind. Kommunen, die den technischen Betrieb ihrer Meldeverfahren selbstständig durchführen, müssen diese Verfügbarkeitsanforderungen eigenständig organisieren und verantworten.

Melderegister sind keine Hochverfügbarkeitsregister, sie sind aber grundsätzlich rund um die Uhr für automatisierte Abrufe bereitzuhalten. Wartungsfenster sind grundsätzlich außerhalb von üblichen Bürozeiten zu legen und außerplanmäßige Nichtverfügbarkeiten unverzüglich zu beseitigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen ohne Verzögerung bearbeitet werden.

39a Zu § 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen

Die Meldebehörde übermittelt keine Daten, sondern bestätigt lediglich die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten oder erteilt eine neutrale Antwort.

40 Zu § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf

40.1 § 40 Absatz 1

Die Protokollierung automatisierter Abrufe und Datenbestätigungen ist zur Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes notwendig. Zur abrufberechtigten Stelle nach Nummer 1 sind die von dieser nach § 11 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BMeldDAV übermittelten Angaben zu protokollieren. Der Anlass soll mit einem Stichwort angegeben werden, das die dem Datenabruf zugrundeliegende gesetzliche Aufgabe beschreibt (Beispiel: Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Gebührenforderung) und das zu protokollieren ist.

40.3 § 40 Absatz 3

Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörde. Protokollierungen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bleiben unberührt.

Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Melderegister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Meldebehörden auf der Grundlage landesrechtlicher Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenabrufe vorgenommen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen wurden, ist nicht zulässig.

42 Zu § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Der Widerspruch nach Absatz 3 Satz 2 verhindert gemäß Satz 3 nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.

44 Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft

Der Ablauf der einfachen Melderegisterauskunft wird in Anlage 9 in einem Flussdiagramm dargestellt.

44.0 Grundsätzliches

44.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle

Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle (Name, Vorname, Anschrift mit Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) ist insbesondere zur Gewährleistung der Auskunftsrechte der betroffenen Person nach Artikel 15 DSGVO, zur Überwachung der Zweckbindung von Melderegisterauskünften nach § 47 Absatz 1 BMG und zur Durchführung gegebenenfalls damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich. Die Melderegisterauskunft ist auch bei einer mündlichen Antragstellung schriftlich zu erteilen.

44.0.2 Aufbewahrung und Löschung

Die erledigte Anfrage, gegebenenfalls einschließlich eines angegebenen Zwecks im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG, soll bis zu einem Jahr insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie für eventuelle Postrückläufe, Nachfragen und den Abschluss der Gebührenerhebung aufbewahrt und dann vernichtet werden. Statt der Aufbewahrung ist die Speicherung der erforderlichen Daten möglich.

44.0.3 Melderegisterauskunft an Drittländer

Für eine Melderegisterauskunft an öffentliche und nichtöffentliche Stellen in einem Drittland müssen zusätzlich die in den Artikeln 44 ff. DSGVO niedergelegten Bedingungen erfüllt werden, damit überhaupt zulässigerweise Daten in dieses Land übermittelt werden dürfen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 45 DSGVO vorliegt (siehe Übersichtsseite der Europäischen Kommission zu den Angemessenheitsbeschlüssen, abrufbar unter:

https:/​/​ec.europa.eu/​info/​law/​law-topic/​data-protection/​international-dimension-data-protection/​adequacy-decisions_​en)

oder andere in Artikel 46 DSGVO genannte geeignete Garantien vorliegen. Es ist zu beachten, dass diese geeigneten Garantien gegebenenfalls um sogenannte „zusätzliche Maßnahmen“ gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 311/​18 (Schrems II) zu ergänzen sind (siehe hierzu die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses, abrufbar unter:

https:/​/​edpb.europa.eu/​system/​files/​2021-06/​edpb_​recommendations_​202001vo.2.0_​supplementarymeasurestransferstools_​en.pdf).

Sofern weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorliegen, können in Ausnahmefällen gemäß Artikel 49 DSGVO dennoch Übermittlungen unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden (siehe hierzu die Leitlinien 2/​2018 des Europäischen Datenschutzausschusses, abrufbar unter:

https:/​/​edpb.europa.eu/​sites/​default/​files/​files/​file1/​edpb_​guidelines_​2_​2018_​derogations_​de.pdf).

44.1 § 44 Absatz 1

§ 44 Absatz 1 BMG regelt den Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft und dass die Auskunft nur über einzelne Personen gegeben werden darf. Ist die betroffene Person verstorben, bezieht sich die Auskunft nach Nummer 4 auf die Anschriften zum Zeitpunkt des Todes der Person.

44.1.1 Vorliegen eines gewerblichen Zwecks

Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete, zum Beispiel für Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist und der Schutzzweck eine Anwendung der Regelung auf jegliche auf Gewinnerzielung gerichtete Anfragen auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gebietet.

44.1.2 Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks

Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 BMG vor, sind die besonderen Regelungen des § 51 BMG zu beachten. Sofern ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt, sind die besonderen Regelungen hierzu zu beachten.

Je nach Organisation der Meldebehörde und den dortigen Zugriffsberechtigungen kann im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 BMG oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG eine Weiterbearbeitung bereits nach Aufrufen des Datensatzes technisch ausgeschlossen und die Anfrage zum Beispiel an einen besonders berechtigten Mit­arbeiter oder einen gesonderten Arbeitsbereich („Sperrenstelle“) abzugeben sein.

44.1.3 Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft

Bei der Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gibt es folgende Möglichkeiten:

Die Melderegisterauskunft wird mit der Mitteilung der Daten nach § 44 Absatz 1 BMG oder als neutrale Antwort erteilt.
Die Auskunft wird abgelehnt.

44.1.3.1 Erteilung der Auskunft

Die Auskunft wird erteilt, wenn

die Anfrage unter Verwendung der von der anfragenden Person oder Stelle genannten Daten zu einer eindeutigen Identifikation der gesuchten Person führt,
bei der Angabe der Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken diese Zwecke in zulässiger Weise angegeben sind und
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

Die Erteilung der Auskunft ist kein Verwaltungsakt.

Im Falle einer Auskunftserteilung trotz Vorliegens einer Auskunftssperre ist die anfragende Person oder Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und die Daten nach § 47 Absatz 1 BMG nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Danach sind die Daten von der anfragenden Person oder Stelle gemäß § 47 Absatz 1 BMG zu löschen.

Die Meldebehörde muss bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft einen Hinweis auf die Zweckbindung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG entsprechend den von der auskunftsersuchenden Person oder Stelle diesbezüglich ­gemachten Angaben geben.

44.1.3.2 Ablehnung der Auskunft

Die Auskunft wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn

es sich nicht um eine der in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Personen oder Stellen handelt,
für die Anfrage Daten verwendet werden, die nicht im Datenkatalog des § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BMG enthalten sind,
eine Anfrage zu gewerblichen Zwecken ohne die Angabe des hierfür erforderlichen Zweckes erfolgt oder
die Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen.

44.1.3.3 Erteilung einer neutralen Antwort

Wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden oder wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen, erfolgt die Erteilung der Melderegisterauskunft mit einer neutralen Antwort. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern.

Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Antwort ist kein Verwaltungsakt.

Die neutrale Antwort lautet: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

44.1.3.3.1 Manuelles Verfahren im Nachgang zum automatisierten Verfahren

Im manuellen Verfahren wird im Nachgang zur Erteilung der neutralen Antwort im automatisierten Verfahren das ­Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftssperre, des bedingten Sperrvermerks oder sonstiger schutzwürdiger Interessen weiter geprüft. Falls eine Gefährdung nicht vorliegt, wird die Auskunft erteilt. Im Falle einer Ablehnung der Auskunft ist, sofern bereits eine neutrale Antwort gegeben wurde, eine erneute Antwort an den Antragsteller nicht angezeigt.

44.2 § 44 Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Erteilung einer Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von einzelnen Personen (Sammelauskunft), die gemäß Absatz 1 jeweils bestimmt sein müssen. Auskunftsersuchen nach Absatz 2 dürfen nicht wie bei einer Gruppenauskunft nach § 46 BMG auf nicht namentlich bezeichnete Personen bezogen sein.

44.3 § 44 Absatz 3

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Soweit die gesuchte Person über eine Angabe oder eine Kombination mehrerer Angaben eindeutig bestimmt werden kann und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt hat, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet werden, ist die Auskunftserteilung zulässig. Für die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person im Melderegister sind die im Antrag enthaltenen Angaben vollständig und unverändert zu verwenden.

45 Zu § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier wie in § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 43 VwGO, unter anderem BVerwGE 100, 271). Das berechtigte Interesse ist für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen, auf das sich die Auskunft erstrecken soll.

Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.

46 Zu § 46 Gruppenauskunft

Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. ­Interessen eines anderen Staates sind keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 46 BMG.

Nicht übermittelt werden im Rahmen der Gruppenauskunft die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist (§§ 51, 52 BMG) oder zu befürchten ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.

Gruppenauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen.

47 Zu § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft

Die Angabe des Zwecks muss hinreichend bestimmt sein. Globalangaben wie zum Beispiel „zur Wahrnehmung von Geschäftsinteressen“ oder „zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses“ sind nicht zulässig.

Zur Konkretisierung der zweckentsprechenden Verwendung durch die anfragende Person oder Stelle ist die Angabe eines Geschäftszeichens oder einer sonstigen Vorgangsbezeichnung zwingend erforderlich. Im automatisierten Verfahren ist hierfür ein Freitextfeld vorzusehen.

Folgende Angaben können, auch in Kombination, zur Benennung des Zweckes verwendet werden:

Adressabgleich,
Adressermittlung und -weitergabe an (eine) im Freitextfeld bestimmte Person(en) oder Stelle(n),
Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte,
Aktualisierung eigener Bestandsdaten,
Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung,
Forderungsmanagement,
Bonitätsrisikoprüfungen,
Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung.

Zusätzlich steht ein Freitextfeld zur Angabe eines darüber hinausgehenden Zwecks sowie zur Angabe weiterer Empfänger der zu übermittelnden Daten zur Verfügung.

Eine Weitergabe der durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger im Freitextfeld angegeben ist.

Auf die Maske zur Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren in Anlage 11 wird hinsichtlich der Angabe der Verwendung der Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwiesen.

49 Zu § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft

49.0 Grundsätzliches

Der Ablauf des automatisierten Abrufs wird in Anlage 10 in einem Flussdiagramm dargestellt.

Im automatisierten Verfahren ist grundsätzlich keine manuelle Nachbearbeitung durchzuführen. Die anfragende Person oder Stelle kann jedoch bei der Antragstellung eine erneute Überprüfung im manuellen Verfahren nach Hinweis auf eine mögliche Kostenfolge unmittelbar mit beantragen.

49.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle

Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle ist erforderlich; es gelten die Mindestanforderungen der Nummer 44.0.1. Natürliche oder juristische Personen, die bei der das Melderegister führenden Stelle registriert sind, werden durch ihre Zugangskennung identifiziert.

49.0.2 Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren

Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren mit Erläuterungen ist in Anlage 11 dargestellt.

49.2 § 49 Absatz 2

Die anfragende Person oder Stelle ist zu Beginn der Suche darauf hinzuweisen, welcher Datenbestand für Auskunftszwecke zur Verfügung steht.

49.2.0 Grundsatz der Verschlüsselung

Die automatisierte Übermittlung einfacher Melderegisterauskünfte erfolgt immer verschlüsselt. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist daher nicht zulässig.

49.2.1 Automatisierter Abruf bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks

Der Ablauf des automatisierten Abrufs bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird für den Fall der Veranlassung der Auskunftssperre durch die betroffene Person in Anlage 12 und für den Fall der Veranlassung der Auskunftssperre durch eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden in Anlage 13 in einem Flussdiagramm dargestellt. Der Ablauf des automatisierten Abrufs bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 14 in einem Flussdiagramm dargestellt.

49.2.1.1 Auskunftssperre

Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 vor, sind die Vorgaben der Nummer 51 zu § 51 BMG zu beachten.

49.2.1.2 Bedingter Sperrvermerk

Liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 vor, sind die Vorgaben der Nummer 52 zu § 52 BMG zu beachten.

49.2.1.3 Beantwortung der Melderegisterauskunft mit neutraler Antwort

Die für die Beantwortung einer Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG vorgeschriebene neutrale Antwort („Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“) gilt auch für automatisierte Melderegisterauskünfte.

Wird auf eine Anfrage die neutrale Antwort gegeben, erfolgt bei Vorliegen einer Auskunftssperre aufgrund der Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person ein Übergang in das manuelle Verfahren gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG, sofern die anfragende Person oder Stelle nicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage verzichtet hat. Zur weiteren Prüfung im manuellen Verfahren wird auf Nummer 44.1.3.3.1 zu § 44 BMG verwiesen.

Es steht der anfragenden Person oder Stelle frei, einen Antrag auf Auskunft unter Begründung, warum die Auskunft erteilt werden sollte, zu stellen, wenn sie eine neutrale Antwort erhalten hat.

49.3 § 49 Absatz 3

Es gilt die Portalverordnung (PortalV).

49.4 § 49 Absatz 4

Die für die Beantwortung einer Melderegisterauskunft möglichen Antworten sind unter Nummer 44.1.3 dargestellt und gelten auch für automatisierte Melderegisterauskünfte.

Die Länder können in ihren Auskunftssystemen Pflichtfelder für die Abfrage festlegen. Dabei stehen in der Regel systemtechnische oder organisatorische Gründe im Vordergrund.

Kann im Melderegister keine Person mit den gemachten Angaben gefunden werden (Nummer 1) oder kommen ­mehrere Personen in Frage (Nummer 2), ist der anfragenden Person oder Stelle die neutrale Antwort gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG zu erteilen.

49.6 § 49 Absatz 6

§ 49 Absatz 6 BMG verweist zur Protokollierung auf die entsprechende Anwendung des § 40 BMG. Danach sind die abrufberechtigte Person oder Stelle, die abgerufenen Daten, der Zeitpunkt des Abrufs, der Anlass des Abrufs, die Kennung der abrufenden Person und die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Person sowie das Aktenzeichen der abrufenden Stelle zu erfassen. Die Daten werden zum Teil auch für eine Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO benötigt. Bei einem automatisierten Datenabruf besteht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 BMG innerhalb der Frist des § 40 Absatz 5 BMG ein Anspruch auf Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger. Daher sind zusätzlich, soweit vorhanden, die Angaben zu gewerblichen Zwecken nach § 44 Absatz 1 BMG und die Erklärung gemäß § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG zu protokollieren.

49.7 § 49 Absatz 7

Es besteht bei der automatisierten Melderegisterauskunft die Möglichkeit, den Abruf von Meldedaten mit dem Hinweis zu verbinden, dass für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichtet wird.

Wird bei der Suchanfrage eine Person eindeutig identifiziert, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist, erfolgt keine schriftliche Bearbeitung und Beauskunftung der Anfrage durch die zuständige Meldebehörde, wenn durch die abrufende Person oder Stelle auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 49 Absatz 7 Satz 1 BMG verzichtet wurde.

Unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 BMG ist im Falle eines Verzichts nach § 49 Absatz 7 Satz 1 BMG stets eine Aussteuerung in das manuelle Verfahren vorzunehmen, wenn für die betroffene Person eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 3 BMG eingetragen ist. Im Fall einer Auskunftssperre ist betroffene Person über jedes Ersuchen unverzüglich zu unterrichten und zusätzlich die veranlassende Behörde, sofern die Eintragung der Auskunftssperre nach § 51 Absatz 3 BMG erfolgte.

49a Zu § 49a Datenbestätigung

Kann eine Datenbestätigung aus den in Nummer 44.1.3.3 genannten Gründen nicht erteilt werden, wird die folgende neutrale Auskunft übermittelt: „Eine Bestätigung der Daten kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfolgen.“

50 Zu § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

50.1 § 50 Absatz 1

Bei der Auskunft an Wahlbewerber (Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen) handelt es sich um eine besondere Form der Gruppenauskunft. Eine Gruppe kann nur einen Teil der Wahlberechtigten umfassen. Die Zusammensetzung der Gruppe ergibt sich ausschließlich aus der Angabe von Geburtsjahrgängen. Eine Übermittlung aller Wahlberechtigten ist damit ausgeschlossen. Rechtliche Bedenken dürften beispielweise nicht bestehen, wenn die Melderegisterauskunft auf zwei Gruppen beschränkt wird, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen. Es sind ausschließlich die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Daten zu beauskunften; dazu zählt nicht das Geschlecht.

Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm/​ihr übermittelt wurden.

50.5 § 50 Absatz 5

50.5.1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

50.5.2 Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners gegen die Übermittlung von Ehe- oder Lebens­partnerschaftsjubiläen

Der Widerspruch nach § 50 Absatz 2 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners wirkt nicht auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner.

50.5.3 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

51 Zu § 51 Auskunftssperren

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird in Anlage 15 in einem Flussdiagramm dargestellt.

Eine Speicherung der die Auskunftssperre veranlassenden Stelle, sofern es sich um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG handelt, erfolgt nicht im Melderegister, stattdessen soll eine gesicherte aktenmäßige Dokumentation außerhalb des Melderegisters erfolgen.

51.0 Allgemeine Hinweise

Ist eine beantragte Auskunftssperre nicht offensichtlich unbegründet, ist diese für die Dauer der Prüfung vorsorglich einzutragen.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt grundsätzlich nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe müssen Tatsachen vorliegen, die eine abstrakte ­Gefahr für die benannten Rechtsgüter durch die Melderegisterauskunft darlegen. Das setzt hinreichend dichte Tat­sachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 6 B 49/​16).

Im Rahmen der Tatsachenfeststellung ist nach § 51 Absatz 1 Satz 3 BMG zu berücksichtigen, wenn Angehörige einer Personengruppe aufgrund ihrer konkreten beruflichen, mandatsbezogenen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit einer Gefahr für die genannten Rechtsgüter ausgesetzt sind. Davon ist auszugehen, wenn die betroffenen Personen (zum Beispiel Angehörige von Sicherheitsbehörden, Strafrichter, Staatsanwälte) nach Darlegung ihrer individuellen Gefahrenlage in speziellen Bereichen (zum Beispiel Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Bereich der Sicherheitsbehörden, Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder politisch motivierten Kriminalität) tätig sind, die äußerst kriminelle und extrem gewaltbereite Milieus betreffen und damit ein verhältnismäßig hohes Gefahrenpotential bergen. Aufgrund vermehrter Übergriffe kann ein entsprechendes Gefahrenpotential auch bei Personen bestehen, die öffentlich Auffassungen vertreten, aufgrund derer sie in den Fokus von Organisationen oder Einzelpersonen geraten, bei denen es nicht fernliegend erscheint, dass von ihnen Bedrohungen der geschützten Rechtsgüter ausgehen werden. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre, ohne dass es eines weiteren Nachweises einer Rechtsgutverletzung oder Bedrohung bedarf.

Eine pauschale Begründung, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, Polizeibeamtin oder Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt, Vollstreckungsbehörde, Justizvollzugsanstalt) als „gefahrgeneigte Tätigkeit“ einzustufen ist, reicht alleine nicht aus, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen.

51.0.1 Schutzweck der Auskunftssperre

Auskunftssperren gelten stets dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.

51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll auch bewusstgemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn beispielweise Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen (durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“), soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Telefon: 08000116016; Internet: www.hilfetelefon.de) hinweisen.

51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre

51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre

Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Bei Veranlassung der Sperre durch eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG wird auch diese unterrichtet.

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft an die anfragende Person oder Stelle ist unter Hinweis auf § 47 BMG zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG eingetragen wurde. Die anfragende Person oder Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten gemäß § 47 BMG von der anfragenden Person oder Stelle zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist bei der Meldebehörde beträgt bis zu zwölf Monate (vgl. Nummer 44.0.2).

51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Antwort (siehe Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG). Wenn bereits eine neutrale Antwort im automatisierten Verfahren erteilt wurde, erhält die anfragende Person oder Stelle keine erneute Mitteilung, wenn die Prüfung der Meldebehörde ergibt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Bei Auskunftssperren wird zwischen der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen sowie der Melderegisterauskunft an Private unterschieden, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Die neutrale Antwort lautet bei

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen:

im manuellen Verfahren gemäß Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG:
„Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;
im automatisierten Verfahren gemäß Nummer 34a.5 zu § 34a BMG:
„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht und nicht auf eine manuelle Bearbeitung der Anfrage verzichtet wurde, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;
Melderegisterauskünften gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.2.1.3 zu § 49 BMG:
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

51.1 § 51 Absatz 1

51.1.1 Zuständige Behörde

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden. Wird der Antrag bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gestellt, erfolgt die Bearbeitung und die Ein­tragung einer Auskunftssperre bei der Meldebehörde der Hauptwohnung.

Zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung des Antrags auf Auskunft über eine Person, für die eine Auskunftssperre besteht, ist die Meldebehörde, bei der die Anfrage gestellt wurde. Dies kann auch der nach Landesrecht bestimmte zentrale Datenbestand sein. Wird nach Prüfung festgestellt, dass keine Daten herausgegeben werden und ist eine neutrale Antwort durch die Meldebehörde, bei der der Antrag auf Auskunft gestellt wurde, bereits erfolgt (§ 49 Absatz 2 BMG), darf keine weitere neutrale Antwort erteilt werden. Dadurch muss sich die aktuell zuständige Meldebehörde nicht zu erkennen geben und es wird auch kein Hinweis auf den Wohnort der betroffenen Person gegeben.

Bei Umzug einer Person, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, wird die Auskunftssperre in das Melderegister der Zuzugsmeldebehörde gemäß § 33 Absatz 4 BMG übernommen. Eine erneute Prüfung erfolgt anlässlich der Verlängerung oder Neubeantragung der Auskunftssperre.

51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde

Nach Anhörung und Fristablauf hat die Meldebehörde unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Person und der die Sperre veranlassenden Behörde abzuwägen, ob eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann. Weder die betroffene Person noch die Behörde sind zur Rückäußerung verpflichtet.

51.2 § 51 Absatz 2

Eine Anhörung erfolgt in allen Fällen des Vorliegens einer Auskunftssperre. Sofern im Falle der Eintragung der Auskunftssperre durch eine der in Absatz 2 Satz 2 BMG genannten Behörden die betroffene Person für die Anhörung nicht erreichbar ist, muss die die Auskunftssperre veranlassende Behörde angehört werden. Da die Nichterreichbarkeit der betroffenen Person nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann und um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, ist die Behörde bei der Unterrichtung über die Anfrage darauf hinzuweisen, dass es sich zugleich um eine Anhörung handelt, sofern die betroffene Person nicht erreichbar sein sollte und die Frist auch für sie gilt. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Sie soll mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt.

51.3 § 51 Absatz 3

Im Falle des § 51 Absatz 3 BMG, wenn die Auskunftssperre auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, ist sowohl die betroffene Person als auch die die Sperre veranlassende öffentliche Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten. In diesem Fall muss eine manuelle Nachbearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde erfolgen.

51.4 § 51 Absatz 4

Die aktuell zuständige Meldebehörde unterrichtet die betroffene Person und gegebenenfalls die veranlassende Behörde über die bevorstehende Aufhebung der Sperre. Die Unterrichtung soll rechtzeitig vor Ablauf der Sperre erfolgen, um sowohl der betroffenen Person als auch gegebenenfalls der veranlassenden Behörde ausreichend Zeit für eine Äußerung zu geben.

Das Aufheben einer Auskunftssperre vor Fristablauf bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen stellt einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen der hierfür geltenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zulässig ist. Keines Widerrufs bedarf es im Fall einer Auskunftssperre, die nicht von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde veranlasst wurde, wenn die betroffene Person in eine Aufhebung der Auskunftssperre eingewilligt oder eine Berichtigung des Melde­registers beantragt hat.

Lagen die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre von vornherein nicht vor, handelt es sich um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.

Die Aufhebung der Auskunftssperre ist erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zulässig.

52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 16 in einem Flussdiagramm dargestellt.

52.0 Grundsätzliches

52.0.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ist die Meldebehörde, die Kenntnis davon erlangt hat, dass die betroffene Person in einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BMG genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet ist.

Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.

52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen.

52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde

Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.

Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in Absatz 1 angegebenen Einrichtungen wohnt.

Ein bedingter Sperrvermerk ist von Amts wegen einzutragen, wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass die Person in einer der in § 52 Absatz 1 BMG genannten Einrichtungen wohnt. Eine entsprechende Kenntnis der Meldebehörde liegt bei gemischten Einrichtungen grundsätzlich nicht vor.

52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt.

52.2 § 52 Absatz 2

52.2.1 Anhörung der betroffenen Person

Die Mitteilung an die betroffene Person über die Anfrage eines privaten Dritten erfolgt unter Fristsetzung zur Rückäußerung. Die Frist soll in der Regel zwei Wochen betragen. Die betroffene Person ist nicht zur Rückäußerung verpflichtet.

52.2.2 Entscheidung der Meldebehörde

In den Fällen des bedingten Sperrvermerks darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 BMG vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person durch die Meldebehörde ausgeschlossen werden kann. Wenn die Meldebehörde eine Beeinträchtigung nicht ausschließen kann, ist der Antrag abzulehnen und die anfragende Person oder Stelle erhält folgende neutrale Antwort: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

Wird nach Abwägung durch die Meldebehörde eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ausgeschlossen, muss die Auskunft erteilt werden. Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.

Sofern der Meldebehörde nach Wegzug einer Person von einer gesperrten ehemaligen Adresse eine aktuelle, nicht gesperrte Adresse vorliegt, darf gemäß § 52 Absatz 2 Satz 3 BMG die aktuelle, nicht gesperrte Adresse beauskunftet werden.

Nach Abschluss des Verfahrens sind die Daten zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zwölf Monate (§ 49 Absatz 6 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 1 BMG).

Artikel 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 28. Oktober 2015 (BAnz AT 30.10.2015 B2) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 27. September 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Anlage 1

Verfahrenshinweise zur Umsetzung
der unstrukturierten Namensdarstellung im Meldewesen ab 1. November 2015

Vorbemerkung

Diese Verfahrenshinweise betreffen

die Umsetzung der strukturierten Darstellung der Namen von Personen im Melderegister in die unstrukturierte Namensdarstellung sowie
den Ablauf der parallelen Speicherung und Übermittlung von strukturiert und unstrukturiert dargestellten Namen im Melderegister

in einem Zeitraum von zehn Jahren ab dem 1. November 2015.

Der Zeitraum, in dem strukturiert und unstrukturiert dargestellte Namen im Melderegister verarbeitet werden, wird als “Parallelphase” bezeichnet. Zum 1. November 2015 werden in den Melderegistern folgende DSMeld-Datenblätter für die unstrukturierte Namensschreibweise eingeführt:

0101a (Familienname – unstrukturiert –)
0103a (Ehename – unstrukturiert –)
0105a (Lebenspartnerschaftsname – unstrukturiert –)
0201a (Geburtsname – unstrukturiert –)
0203a (Familienname vor Änderung – unstrukturiert –)
0902a (Gesetzlicher Vertreter – Familienname – unstrukturiert –)
1501a (Ehegatte – Familienname – unstrukturiert –)
1502b (Ehegatte – Geburtsname – unstrukturiert –)
1517a (Lebenspartnerschaftsname – Familienname – unstrukturiert –)
1518b (Lebenspartnerschaftsname – Geburtsname – unstrukturiert –)
1601a (Kinder – Familienname – unstrukturiert –)

Die Parallelphase ist erforderlich, um allen Datenempfängern, die bislang nur strukturierte Namen empfangen und verarbeiten können, eine ausreichende Frist zur Anpassung ihrer Verfahren einzuräumen.

Die Befüllung der neuen Datenfelder in den Melderegistern erfolgt grundsätzlich anlassbezogen. Eine automatisierte Befüllung in Fällen, in denen dies technisch möglich ist und den fachlichen Vorgaben genügt, steht im Ermessen der Länder.

In der Parallelphase wird nahezu jede Person einmal das kommunale Bürgeramt aufgesucht haben, z. B. anlässlich eines Umzugs oder zur Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses. Hierbei wird geprüft, ob der Name im Melderegister strukturiert und unstrukturiert gespeichert ist. Ist der unstrukturierte Name noch nicht gespeichert, wird er nach Prüfung erfasst. Die Datensätze, die innerhalb der Parallelphase nicht geprüft werden konnten, sind zum Ende der Parallelphase gesondert zu prüfen. Erst nachdem für einen Datensatz die Namensschreibweise in unstrukturierter Form erfasst ist, darf nach Ablauf der Parallelphase die strukturierte Darstellung gelöscht werden.

Innerhalb der Parallelphase übermitteln die Meldebehörden die Namen in der strukturierten und – soweit bereits erfasst – auch in der unstrukturierten Darstellung.

Datenübermittlungen an die Meldebehörden erfolgen in der Parallelphase ebenfalls in strukturierter und/​oder unstrukturierter Namensschreibweise.

Ab dem 1. November 2025 erfolgt die Verarbeitung, also die Erhebung, Speicherung und Übermittlung, von Namen im Melderegister ausschließlich in unstrukturierter Namensschreibweise.

Die Empfänger von Datenübermittlungen nehmen innerhalb der Parallelphase von zehn Jahren die erforderliche Umstellung zur Verarbeitung der unstrukturierten Namen in ihren Datenbanken vor.

Der Ablauf im Detail

1.
Die kommunalen Bürgerämter nehmen, soweit sie für eine Wohnung der betroffenen Person zuständig sind, während der Parallelphase jeden persönlichen Kontakt mit dem Bürger (zum Beispiel Anmeldungen, Anträge auf ­Erteilung von Meldebescheinigungen, Führungszeugnissen oder Pässen und Personalausweisen) zum Anlass, die Namensschreibweise zu prüfen.
2.
Die unstrukturierte Namensschreibweise wird gemäß den Vorgaben des DSMeld-Datenblatts 0101a „Familienname – unstrukturiert“, die für die anderen Namensfelder entsprechend gelten, zusätzlich gespeichert. Im Melderegister wird das Datenfeld zu DSMeld-Datenblatt 0101a (und gegebenenfalls weitere Namensfelder wie zum Beispiel Geburtsnamen) mit dem unstrukturierten Familiennamen befüllt. Die Zusammensetzung des Familiennamens gemäß DSMeld-Datenblatt 0101a ergibt sich aus der Reihenfolge des DSMeld-Datenblatts 0102 „Namensbestandteile des Familiennamens“ und des DSMeld-Datenblatts 0101 „Familienname“. Diese Systematik gilt auch für die weiter betroffenen Datenblätter. Frühere Namen werden ebenfalls zusätzlich unstrukturiert erfasst. Auch in den Fällen, in denen kein Namensbestandteil vorhanden ist, ist der Name unstrukturiert zu erfassen.
3.
Die Prüfung der unstrukturiert darzustellenden Daten erfolgt anhand vorgelegter deutscher Personaldokumente oder anderer deutscher Personenstandsurkunden oder ausländischer Personaldokumente. Ebenso ist der Rückgriff auf die Schreibweise der bei den Behörden geführten Pass-/​Personalausweisregister nach § 22 Absatz 4 PaßG oder § 24 Absatz 4 PAuswG zulässig. Mitteilungen aus dem Personenstandswesen mittels XPersonenstand gelten als geprüfte Darstellung der unstrukturierten Namensschreibweise. Dies gilt auch für schriftliche Mitteilungen des Personenstandswesens.
4.
Es werden mit Ausnahme der Nummer 5 nur Daten der Person fortgeschrieben, die den Kontakt mit dem kommunalen Bürgeramt gesucht hat. Anpassungen der Namen zu den bei der betroffenen Person beigeschriebenen Personen (Ehegatte, Lebenspartner und gesetzlicher Vertreter) erfolgen hierbei nicht. Sofern die betroffene Person selbst als beigeschriebene Person zu einer anderen Person gespeichert ist, erfolgt eine Übernahme der unstrukturierten Namensschreibweise in den entsprechenden Datenfeldern des Melderegisters. Die Fortschreibung der Melderegister der für alle weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörden erfolgt im Wege der Datenübermittlung (Rückmeldung, Partnerrückmeldung, Partnerfortschreibung etc.).
5.
Im Datensatz des beigeschriebenen Ehe- oder Lebenspartners oder des Kindes kann die unstrukturierte Schreibweise des identischen Familiennamens übernommen werden. Bei Mitteilungen des Standesamtes über die Geburt eines Kindes kann die Namensschreibweise der Eltern in deren Datensatz miterfasst werden.
6.
Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ist die aufgesuchte Meldebehörde gemäß § 8 Absatz 1 der Ersten ­Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) für die Mitteilung an die weiteren Meldebehörden zuständig.
7.
Soweit vor dem 1. November 2015 in der Meldebehörde bereits nach einem Bürgerkontakt die unstrukturierte Namensdarstellung in einem Zusatzfeld gespeichert wird, darf diese ab dem 1. November 2015 automatisiert in das neue Datenfeld zum DSMeld-Datenblatt 0101a usw. übernommen werden. Für die übrigen strukturierten Namen gemäß DSMeld wird entsprechend verfahren.
8.
Seit dem 1. November 2017 erfolgen erstmalige Erfassungen sowohl im Datenfeld zu Blatt 0101 „Familienname“ als auch im Datenfeld zu Blatt 0101a „Familienname – unstrukturiert“ ausschließlich in unstrukturierter Schreibweise. Für das DSMeld-Datenblatt 0101a gelten die weiteren Vorgaben des DSMeld-Datenblatts 0101 fort. ­Hierdurch entfällt das manuelle Strukturieren des Nachnamens usw. in Namen und Namensbestandteile. Beim Ausdruck von Bescheinigungen usw. werden (bei entsprechend geprüfter Repräsentation) nur die Namen in der unstrukturierten Darstellung verwendet.
9.
Die Erfassung der unstrukturierten Namensschreibweise im Melderegister löst eine Datenübermittlung an die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BMG aus.
10.
Die derzeitigen Datenfelder in den Melderegistern bleiben zunächst bestehen, auch ihre Definition bleibt insoweit unverändert. Sie repräsentieren die bisherige Schnittstelle, die zehn Jahre aufrechterhalten bleibt, um allen Kommunikationspartnern ausreichend Zeit einzuräumen, ihre IT-Verfahren entsprechend umzustellen. Während der Parallelphase müssen alle Namen in den Melderegistern doppelt geführt und gepflegt werden, andernfalls wäre die bisherige Schnittstelle nicht in vollem Umfang funktionsfähig.
11.
Die nicht geprüften Datensätze werden vor Löschung der strukturierten Namensdarstellung bis zum 31. Dezember 2024 von den Meldebehörden selbständig geprüft und die vollständige Umsetzung der unstrukturierten Namensdarstellung vorgenommen. So wird sichergestellt, dass durch die Löschung keine Daten verlorengehen. Ist keine Rückmeldung auf ein Anschreiben der Meldebehörde seitens der Betroffenen erfolgt, nimmt die Meldebehörde dies zum Anlass zu prüfen, ob die Personen unter der gemeldeten Anschrift noch wohnhaft sind. Sofern die Betroffenen keinen gültigen Pass oder Personalausweis mehr besitzen, wird empfohlen, bei einem Anschreiben auch nach der Namensschreibweise zu fragen.
12.
Ab dem 1. Januar 2025 informiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 6 Absatz 2 BMG die Meldebehörde mit einer OSCI-XMeld-Nachricht über die Unvollständigkeit eines Datensatzes in den Fällen, in denen die Meldebehörde einen Datensatz mit unstrukturierten Namensfeldern bislang nicht übermittelt hat. Diese Nachricht nehmen die Meldebehörden zum Anlass einer Prüfung der Namensschreibweise in diesen Fällen, in denen eine Fortschreibung noch nicht erfolgt ist.
13.
Am 31. Oktober 2025 löschen die Meldebehörden auf Veranlassung der für das Melderecht zuständigen Ministerien/​Senatsverwaltungen sämtliche Datenfelder mit den strukturierten Namensdarstellungen in den Melderegistern; dies sind im Einzelnen die DSMeld-Datenblätter:
0101 und 0102 (Familienname mit Namensbestandteil)
0103 und 0104 (Ehename mit Namensbestandteil)
0105 und 0106 (Lebenspartnerschaftsname mit Namensbestandteil)
0201 und 0202 (Geburtsname mit Namensbestandteil)
0203 und 0204 (Familienname vor Änderung mit Namensbestandteil)
0902 und 0903 (Familienname gesetzlicher Vertreter mit Namensbestandteil)
1501 und 1502 (Familienname Ehegatte mit Namensbestandteil)
1502a und 1502c (Geburtsname Ehegatte mit Namensbestandteil)
1517 und 1518 (Familienname Lebenspartner mit Namensbestandteil)
1518a und 1518c (Geburtsname Lebenspartner mit Namensbestandteil)
1601 und 1602 (Familienname Kinder mit Namensbestandteil)
14.
Bis zum 1. November 2025 haben die Empfänger von Datenübermittlungen aus dem Meldewesen die Umstellung auf die unstrukturierte Namensschreibweise durchzuführen. Danach ist ein Abgleich der beiden Namensschreibweisen nicht mehr möglich.
15.
Ab dem 1. November 2025 ist in den Melderegistern nur noch die Speicherung von unstrukturierten Namen zulässig. Datenübermittlungen werden ausschließlich in dieser Form erfolgen.

Anlage 2

Auskunftserteilung bei Anfragen nach Artikel 15 DSGVO (§§ 10, 11 BMG)

Begehrt die betroffene Person nach Artikel 15 DSGVO Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten sowie bestimmte Informationen, gilt Folgendes:

§ 11 BMG schränkt das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO in mit der DSGVO in Einklang stehenden Umfang ein. Vor Erteilung einer Auskunft ist einiges zu beachten, da insbesondere bei Datenübermittlungen an in § 34 Absatz 4 BMG genannte Behörden keine Auskunft erteilt werden darf.

Folgendes Prüfschema sollte angewendet werden.

Prüfung der Identität der antragstellenden Person.

Folgende Tatbestände beschränken das Auskunftsrecht

Ist einer der nachstehenden Tatbestände erfüllt, wird die Anfrage:

1.
im Hinblick auf die Kategorien der übermittelten Daten und deren Empfänger nicht beauskunftet:
Prüfung, ob Beschränkungen des Auskunftsrechts nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BMG vorliegen.
2.
insgesamt nicht beauskunftet:
Prüfung, ob Beschränkungen des Auskunftsrechts nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BMG vorliegen.

Folgende Tatbestände können das Auskunftsrecht beschränken. Es ist eine Abwägung der betroffenen Interessen in Bezug auf jedes einzelne Datum vorzunehmen. Überwiegen die in § 11 Absatz 2 Nummer 4 Buchstaben a bis d BMG genannten Interessen das Interesse des Einzelnen an der Auskunftserteilung, wird keine Auskunft erteilt. Kommt die Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Einzelnen überwiegen, wird eine Auskunft erteilt.

Folgende Tatbestände sind in § 11 Absatz 2 Nummer 4 BMG geregelt:

Prüfung, ob eine Interessenabwägung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 4 BMG geboten ist.

Sind die angefragten Daten der Meldebehörde von den nachfolgend genannten Sicherheitsbehörden übermittelt worden oder wurden sie von der Meldebehörde an diese Behörden übermittelt, ist eine Auskunftserteilung nur nach Einholung der Zustimmung dieser Behörden zulässig (§ 11 Absatz 3 BMG):

1.
den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.
den Staatsanwaltschaften,
3.
den Amtsanwaltschaften,
4.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesnachrichtendienst,
6.
dem Militärischen Abschirmdienst,
7.
dem Zollfahndungsdienst,
8.
den Hauptzollämtern oder
9.
den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
Anlage 3

Wohnungsgeberbestätigung
(§ 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes – BMG)

Zur Vorlage bei der Meldebehörde

Angaben zum Wohnungsgeber

Familienname:
Vorname:
bei einer juristischen Person
deren Bezeichnung:
Anschrift
Postleitzahl:
Ort:
Straße:
Hausnummer:
(einschließlich Adressierungszusätze):

 ⃞ Wohnungsgeber ist Eigentümer der Wohnung

Angaben zum Eigentümer der Wohnung

(nur auszufüllen, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist [§ 3 Absatz 2 Nummer 10 BMG] oder die Immobilie vom Eigentümer selbst bezogen wird)

Familienname:
Vorname:
bei einer juristischen Person
deren Bezeichnung:
Gegebenenfalls weitere Eigentümer:
Familienname:
Vorname:
bei einer juristischen Person
deren Bezeichnung:

Datum des Einzugs:         

Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird.

Postleitzahl:
Wohnort:
Straße:
Hausnummer:
Zusatzangaben (z. B. Stockwerks- oder Wohnungsnummer):

Folgende Person/​Personen ist/​sind in die angegebene Wohnung eingezogen:

Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Familienname:
Vorname:
Datum, Unterschrift des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers (nur bei Eigennutzung)

Angaben zu der vom Wohnungsgeber beauftragten Person

Familienname:
Vorname:
bei einer juristischen Person
deren Bezeichnung:
Postleitzahl:
Ort:
Straße:
Hausnummer:
(einschließlich Adressierungszusätze):
Datum, Unterschrift der vom Wohnungsgeber beauftragten Person

Hinweis:

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Absatz 1 BMG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Einzugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Einzugs können als Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 und 4 BMG mit Geldbußen bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

Anlage 4

Hinweise zur Bestimmung der Hauptwohnung
nach § 21 Absatz 2 Bundesmeldegesetzes (BMG)

Die Festlegung, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, wird von der Meldebehörde getroffen und kann nicht von der meldepflichtigen Person frei gewählt werden.

Hauptwohnung nach § 21 Absatz 2 BMG ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich die vorwiegende Nutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet, bestimmt (Urteil des BVerwG vom 15. Oktober 1991, DVBL 1991, 305). Der überwiegende Aufenthalt wiederum wird anhand einer taggenauen Vergleichsberechnung ermittelt. Dies hat zur Folge, dass Tage, an denen Sie sich nicht ausschließlich an dem einen oder anderen Wohnort aufhalten, dem Ort zugerechnet werden, auf den der überwiegende Teil dieser Tage entfällt.

Grundlage für die Berechnung sind die Angaben der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde prüft, ob die Angaben des Einwohners glaubhaft und nachvollziehbar sind. Zur Beantwortung sind Sie nach § 25 BMG verpflichtet. Wenn es erforderlich sein sollte, sind Sie auch zu weiteren Auskünften und zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet. Wer diesen Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt nach § 54 Absatz 2 Nummer 5 BMG ordnungswidrig.

Rechtliche Grundlagen nach dem Bundesmeldegesetz:

§ 21 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde

1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

Erklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung

Name, Vorname Geburtsdatum
1. Anschrift der neu anzumeldenden Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
2. Anschrift der bisherigen Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Da ich meine bisherige Wohnung als Hauptwohnung beibehalten möchte, erkläre ich zu meiner Anmeldung Folgendes:

Bezogen auf ein Jahr ab dem Tag des Einzugs beabsichtige ich folgende Aufenthalte:

 ⃞ Vor dem Hintergrund meiner Erwerbstätigkeit/​meiner Ausbildung/​meines Studiums* in
        

(PLZ, Ort)

werde ich mich hier in der Regel voraussichtlich an folgenden Tagen der Woche aufhalten:
 ⃞ Mo  ⃞ Di  ⃞ Mi  ⃞ Do  ⃞ Fr  ⃞ Sa  ⃞ So
 ⃞ Die Entfernung zwischen Wohnung 1 und 2 beträgt …………… km.
 ⃞ Ich werde mich voraussichtlich jedes Wochenende/​an …… Wochenenden/​an ………. Tagen* nicht am Ort meiner Erwerbstätigkeit, meiner Ausbildung/​meines Studiums* aufhalten.
 ⃞ Ich verbringe voraussichtlich meine(n) Schul-/​Semesterferien/​Urlaub* von ………. Tagen/​Wochen/​Monaten*
a)
…….. Tage/​Wochen* in Wohnung 1
b)
…….. Tage/​Wochen* in Wohnung 2
c)
…….. Tage/​Wochen* andernorts (weder a noch b)
 ⃞ Weitere Angaben zum Beispiel über voraussichtliche Abwesenheiten vom Schul-, Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsort (z. B. Auslandsaufenthalt, ehrenamtliche Tätigkeiten etc.):
(ggf.: Belege)

Die Angaben sind Teil meiner Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Hinweise zur Bestimmung der Hauptwohnung habe ich zur Kenntnis genommen.

Ort, Datum (Unterschrift)

* Nicht Zutreffendes bitte streichen.

Anlage 5

Hinweispflichten auf dem Meldeschein

1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
7.
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
8.
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie
9.
Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuer­erhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Emp­fänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

4 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Anschrift sowie
5.
Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

6 Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches gemäß § 23 Absatz 4 BMG

Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a StGB für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 4 BMG:

„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

7 Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen

Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.

Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden. In diesem Falle ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären.

Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.

8 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.

Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000116016) hinweisen.

Anlage 6

Optionale Hinweise

1 Rechte der betroffenen Person

Zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind Hinweise möglich auf das Recht auf unentgeltliche (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO)

1.
Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
2.
Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
3.
Löschung nach Artikel 17 DSGVO und
4.
Einschränkung der Datenverarbeitung nach Artikel 18 DSGVO.

2 Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

3 Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)

Wenn Personen in

1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Anlage 7

Datenübermittlungen an Behörden gemäß § 34 BMG
Nicht-automatisierte Datenübermittlung im Einzelfall (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BMG)

Prüfung zur nicht-automatisierten Datenübermittlung nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 BMG und ob eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eingetragen ist.

Prüfung, ob die auskunftbegehrende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden ist.

Anlage 8

Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß §§ 34a, 38 BMG

Prüfung zu den Abrufdaten nach § 34a Absatz 2 und 3 BMG im automatisierten Abruf durch Behörden differenziert nach einer allgemeinen Behördenauskunft und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie nach einer Personensuche und freien Suche.

Prüfung zu den Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 und 2 BMG im automatisierten Abruf durch Behörden differenziert nach einer allgemeinen Behördenauskunft und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie nach einer Personensuche und freien Suche.

Antwort der Meldebehörde, wenn die Person nicht identifiziert wurde oder eine Auskunftssperre vorliegt und Hinweis auf den Übergang ins manuelle Verfahren (§ 34 BMG).

Anlage 9

Ablauf der Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG
(ohne Gebührenforderung)

Ablauf der Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG: Identifizierung des Antragstellers und Prüfung der Voraussetzungen nach § 44 Absatz 2 BMG.

Prüfung, ob eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist und ggf. nach § 44 Absatz 1 Satz 2 BMG gewerbliche Zwecke angegeben wurden.

Befristete Aufbewahrung der Auskunft bzw. Speicherung der notwendigen Daten, dann Vernichtung bzw. Löschung.

Anlage 10

Ablauf der Bearbeitung beim automatisierten Abruf nach § 49 Absatz 2 BMG
einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG (ohne Gebührenforderung)

Ablauf der Bearbeitung beim automatisierten Abruf nach § 49 Absatz 2 BMG einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG: Identifizierung des Anfragers, Protokollierungspflicht § 40 BMG und Prüfung der Voraussetzungen nach § 44 Absatz 3 BMG.

Prüfung, ob eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist und ob ein Verzicht auf eine Weiterbearbeitung (§ 49 Absatz 7 BMG) vorliegt.

Prüfung zur Angabe eines gewerblichen Zwecks gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 BMG; Erteilung der Auskunft mit Hinweis auf § 47 BMG und Verweis auf Angaben in der Erklärung

Anlage 11

Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren

Grundlage ist die Identifizierung des Antragstellers vor Aufruf der Maske.

Inhalt der Maske (graphisch abgesetzt):

a)

Bekannte Daten:

Vorname(n) (mindestens einer)
Familienname(n) auch frühere Namen (mindestens einer)

sowie

Anschrift

oder zwei weitere der folgenden Daten, wobei das Geschlecht und der Familienstand nicht zusammen verwendet werden dürfen:

Ordensname,
Künstlername,
Geburtsdatum,
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
Geschlecht,
Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
Einzugsdatum zu einer Anschrift,
Auszugsdatum zu einer Anschrift,
Familienstand,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners
Sterbedatum,
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
b)
Erklärung mittels Ankreuzfeld:
 ⃞  Ich verwende die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
c)
Angabe zur gewerblichen Verwendung:
Ich verwende die Daten für gewerbliche Zwecke
 ⃞  Nein
 ⃞  Ja (der Zweck ist anzugeben)
d)
Angaben zu gewerblichen Zwecken:
 ⃞  Adressabgleich
 ⃞  der Adressermittlung und -weitergabe an (eine) im Freitextfeld bestimmte Person(en) oder Stelle(n),
 ⃞  Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte,
 ⃞  Aktualisierung eigener Bestandsdaten,
 ⃞  Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung,
 ⃞  Forderungsmanagement,
 ⃞  Bonitätsrisikoprüfungen,
 ⃞  Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung,
Festwerte mehrfach ankreuzbar und
 ⃞  Freitextfeld
(im Freitextfeld dürfen die Zwecke Werbung und Adresshandel nicht angegeben werden)
 ⃞  Freitextfeld für Vorgangs- bzw. Geschäftszeichen

Erläuterung:

Zu Buchstabe a:

Ohne ausreichende Daten zu Buchstabe a wird die Melderegisterauskunft abgelehnt.

Zu Buchstabe b:

Ohne Erklärung zu Buchstabe b wird die Melderegisterauskunft abgelehnt.

Zu Buchstabe c:

Ohne Angaben zur Verwendung für gewerbliche Zwecke werden die Daten nur zu privaten Zwecken freigegeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.

Zu Buchstabe d:

Wird bei Buchstabe c „Ja“ angekreuzt, ist unter Buchstabe d ein gewerblicher Zweck anzugeben.

Die Melderegisterauskunft erfolgt unter Hinweis auf § 47 BMG und Verweis auf die Angaben zu Buchstabe d.

Anlage 12

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)
im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG

Anlage 13

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)
im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1
in Verbindung mit Absatz 3 BMG

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 BMG

Anlage 14

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)
im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks
nach § 52 BMG

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG.

Anlage 15

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG
im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 3 BMG

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 3 BMG. Anhörung und Unterrichtung der betroffenen Person und ggf. der die Sperre veranlassenden Sicherheitsbehörde nach § 51 Absatz 2 und 3 BMG. Kann die Meldebehörde eine Gefährdung ausschließen, erfolgt ein Bescheid über die Einzelfallaufhebung an die betroffene Person und bei Eintragung der Sperre durch eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eine Durchschrift an diese zur Kenntnis.

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung oder der Stattgabe des Widerspruchs/​der Klage erteilt. Befristete Aufbewahrung der Auskunft bzw. Speicherung der notwendigen Daten, dann Vernichtung bzw. Löschung.

Anlage 16

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG
im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG

Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG. Mitteilung an die betroffene Person zur Rückäußerung.

Bescheid an die betroffene Person, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung oder der Stattgabe des Widerspruchs/​der Klage erteilt. Befristete Aufbewahrung der Auskunft bzw. Speicherung der notwendigen Daten, dann Vernichtung bzw. Löschung.

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