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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

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geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 30. März 2023

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Das Passersatzpapier „Certificate for Return to Ukraine“ im Modell 2021 der Ukraine wird gemäß seiner Zweckbestimmung zur Durchreise und Ausreise aus Deutschland zum Zweck der Rückkehr in die Ukraine anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.

Berlin, den 30. März 2023

MI2.20105/​46#186, MI2.20105/​45#201

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Leske

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