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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 11. Juni 2024

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der Fremdenpass („Pass für eine ausländische Person“) im Modell 2022 der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiermit anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Berlin, den 11. Juni 2024

MI2.20105/​45#151 und MI2.20105/​45#201

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Jasmin C. Köber

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