Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Allgemeinverfügung
zu den gemäß § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes
und den §§ 55a, 58 und 60 der Außenwirtschaftsverordnung
einzureichenden Informationen und Unterlagen
Für Prüfungen von Unternehmenserwerben nach den §§ 55 ff. und den §§ 60 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind die in Abschnitt I bis III dieser Allgemeinverfügung bestimmten Informationen und Unterlagen elektronisch und in deutscher Sprache beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einzureichen. Hierfür ist verpflichtend das im Bundesportal (http://www.verwaltung.bund.de) zur Verfügung gestellte Online-Formular zu nutzen. Anlagen zum Online-Formular sind in einem gängigen Dateiformat (zum Beispiel PDF, Word oder Excel) und ohne Passwortschutz einzureichen. Das BMWK stellt auf seiner Internetseite (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/investitionspruefung.html) umfangreiche Informationen zu Antragstellung und Meldung bereit, die unbedingt zu beachten sind. Soweit auf der Internetseite des BMWK Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese verpflichtend zu nutzen.
Der Antrag beziehungsweise die Meldung soll über das Bundesportal an das BMWK übermittelt werden (vergleiche § 3 Absatz 3 Satz 2 AWV). Sofern die Übermittlung auf anderem Weg erfolgt, muss zusätzlich zu den sonstigen Informationen und Unterlagen das auf der Internetseite des BMWK abrufbare Excel-Datenblatt zur Investitionsprüfung ausgefüllt und übermittelt werden. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, weshalb die Übermittlung über das Bundesportal nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Informationen und Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren und eindeutig zu benennen.
Soweit Firmen und Namen von natürlichen und juristischen Personen angegeben werden, die auch in anderen Schriftzeichen als lateinischen Buchstaben verwendet werden, sind diese in lateinischen Buchstaben und den sonst üblichen Schriftzeichen anzugeben.
Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung; Meldung im sektorübergreifenden Verfahren;
Meldung im sektorspezifischen Verfahren, Eröffnung von Amts wegen
Die nachstehend aufgelisteten Informationen und Unterlagen sind stets beim BMWK einzureichen bei
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einem Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Grundlage von § 58 Absatz 1 Satz 3 AWV (hier zusätzlich zu den Angaben nach § 58 Absatz 1 Satz 2 AWV);
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einer Meldung nach § 55a Absatz 4 AWV auf Grundlage von § 55a Absatz 4 Satz 6 AWV (hier zusätzlich zu den Angaben gemäß § 55a Absatz 4 Satz 4, 5 AWV);
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einer Meldung nach § 60 Absatz 3 AWV auf Grundlage von § 60 Absatz 3 Satz 5 AWV (zusätzlich zu den Angaben gemäß § 60 Absatz 3 Satz 3, 4 AWV);
- –
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einer Eröffnung des Prüfverfahrens nach den §§ 55 ff. oder den §§ 60 ff. AWV auf Grundlage von § 14a Absatz 2 Satz 1, 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG); hier jedoch nur, soweit die Informationen und Unterlagen nicht bereits im Rahmen eines Antrags auf Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 AWV oder einer Meldung nach § 55a Absatz 4 AWV oder einer Meldung nach § 60 Absatz 3 AWV gemacht wurden; die Informationen und Unterlagen müssen mithin nicht mehrfach eingereicht werden.
- 1.
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Zielunternehmen
- a)
-
Name/Firma, Sitz (sofern vom Sitz abweichend auch: Ort der Leitung), vollständige Geschäftsanschrift, Handels-/Gewerberegisternummer des inländischen Unternehmens sowie die Mitglieder der Geschäftsführung und die sonstigen vertretungsberechtigten Personen mit vollständigem Namen, Meldeanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit;
- b)
-
Branche und ausführliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens;
- c)
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Aufstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafter, die einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 AWV am inländischen Unternehmen halten, unter Angabe von Name/Firma, Sitz (sofern vom Sitz abweichend auch: Ort der Leitung), vollständiger Geschäftsanschrift und Angabe des jeweiligen Stimmrechtsanteils samt zusätzlicher Darstellung als Schaubild;
- d)
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Anzahl der Mitarbeiter des inländischen Unternehmens (nach Kopfzahl der Mitarbeiter, also nicht Vollzeitäquivalentstellen);
- e)
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Umsatz des inländischen Unternehmens, soweit vorhanden gemäß den letzten drei Jahresabschlüssen; im Fall einer Prüfungspflicht nach § 316 des Handelsgesetzbuches oder falls eine freiwillige Abschlussprüfung stattgefunden hat, ist auf die letzten testierten Jahresabschlüsse abzustellen;
- f)
-
Aufstellung geschäftlicher Kontakte zu öffentlichen Stellen des inländischen Unternehmens in den letzten fünf Jahren, insbesondere zu öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder zu Unternehmen des Rüstungssektors, insbesondere Verträge, Vertragsverhandlungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und vergleichbare Rechtsverhältnisse sowie vergleichbare Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur;
- g)
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Gegenwärtige oder in der Vergangenheit bestehende Geheimschutzbetreuung oder sonstige Verpflichtung zum Schutz von Verschlusssachen des inländischen Unternehmens mit einer ausführlichen Erläuterung;
- h)
-
Verfahrensart und Prüfeintrittsschwelle sowie sämtliche Fallgruppen des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 und des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AWV, die für das inländische Unternehmen in Betracht kommen; hierbei sind auch die zugrunde liegenden Tatsachen zu erläutern und mitzuteilen, ob die angegebenen Fallgruppen nach Auffassung des Antragstellers/Meldenden im Ergebnis erfüllt sind oder nicht.
- 2.
-
Erwerb
- a)
-
Vorliegen eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb und das Datum des Vertragsschlusses;
- b)
-
Kaufpreis für den Erwerb in Euro;
- c)
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Art des Erwerbs im Sinne der §§ 55 ff. AWV:
- i.
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Erwerb eines inländischen Unternehmens;
- ii.
-
Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen;
- iii.
-
Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens;
- iv.
-
Erwerb aller wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens;
- v.
-
Erwerb aller wesentlichen Betriebsmittel eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens;
- vi.
-
Erlangung der wirksamen Beteiligung an der Kontrolle eines inländischen Unternehmens durch den unmittelbaren oder einen mittelbaren Erwerber;
- d)
-
Stimmrechtsanteil des unmittelbaren Erwerbers und der mittelbaren Erwerber am inländischen Unternehmen vor dem Erwerb (sogenannter Bestandsanteil) und zu erwerbender Stimmrechtsanteil (sogenannter Erwerbsanteil) in Prozent; sofern ein Bestandsanteil vorliegt, ist auch anzugeben, ob hierzu bereits ein Investitionsprüfungsverfahren durchgeführt wurde;
- e)
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Zweck des Erwerbs (insbesondere, ob es sich um eine strategische Beteiligung handelt);
- f)
-
Durchführung eines der folgenden regulatorischen Verfahren: Inhaberkontrollverfahren, Fusionskontrollverfahren, nationale Investitionsprüfungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- 3.
-
Unmittelbarer Erwerber und mittelbare Erwerber
- a)
-
Name/Firma, Sitz (sofern vom Sitz abweichend auch: Ort der Leitung), vollständige Anschrift, Handels-/Gewerberegisternummer des unmittelbaren Erwerbers; bei natürlichen Personen zusätzlich vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit; im Fall der Vertretung des unmittelbaren Erwerbers im Investitionsprüfungsverfahren: Name/Firma, vollständige Anschrift des Vertreters und Vertretungsnachweis; bei einem ausländischen unmittelbaren Erwerber ohne bevollmächtigten Vertreter im Inland ist zusätzlich eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen und die Zustellungsvollmacht einzureichen;
- b)
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Aufstellung sämtlicher mittelbarer Erwerber (also sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafter des unmittelbaren Erwerbers), die einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 oder § 60a AWV am unmittelbaren Erwerber halten, jeweils unter Angabe von Name/Firma, Sitz (sofern vom Sitz abweichend auch: Ort der Leitung) und vollständiger Anschrift, Handels-/Gewerberegisternummer und mit Angabe des jeweiligen Stimmrechtsanteils samt zusätzlicher Darstellung als Schaubild;
- c)
-
Branche und ausführliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit des unmittelbaren Erwerbers und sämtlicher mittelbaren Erwerber;
- d)
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Sämtliche investorenbezogenen Faktoren gemäß § 55a Absatz 3 oder § 60 Absatz 1b AWV (für den unmittelbaren Erwerber und für alle mittelbaren Erwerber).
- 4.
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Unmittelbarer VeräußererName/Firma, Sitz, vollständige Anschrift des unmittelbaren Veräußerers; im Fall der Vertretung des unmittelbaren Veräußerers im Investitionsprüfungsverfahren: Name/Firma Sitz, vollständige Anschrift des Vertreters und Vertretungsnachweis; bei einem ausländischen unmittelbaren Veräußerer ohne bevollmächtigten Vertreter im Inland ist zusätzlich eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen und die Zustellungsvollmacht einzureichen.
Zusätzliche Informationen und Unterlagen bei Meldung im
sektorspezifischen Verfahren sowie bei Eröffnung des sektorspezifischen Prüfverfahrens
Bei einer Meldung nach § 60 Absatz 3 AWV und bei einer Eröffnung des sektorspezifischen Prüfverfahrens sind – zusätzlich zu den Angaben gemäß § 60 Absatz 3 Satz 3, 4 AWV und den Informationen und Unterlagen in Abschnitt I – auf Grundlage von § 60 Absatz 3 Satz 5 AWV die nachstehenden weiteren Informationen und Unterlagen einzureichen.
Hauptzulieferer und Hauptabnehmer des inländischen Unternehmens für Güter oder Einrichtungen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AWV in den letzten fünf Geschäftsjahren.
Eröffnung des Prüfverfahrens
Im Fall der Eröffnung des Prüfverfahrens nach den §§ 55 ff. oder den §§ 60 ff. AWV sind auf Grundlage von § 14a Absatz 2 Satz 1, 2 AWG zusätzlich zu den in Abschnitt I und II aufgeführten Informationen und Unterlagen stets auch die nachstehend aufgeführten Informationen und Unterlagen einzureichen.
- 1.
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Inländisches Unternehmen
- a)
-
Aufstellung geschäftlicher Kontakte zu öffentlichen Stellen in den letzten zehn Jahren, insbesondere zu öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 GWB oder zu Unternehmen des Rüstungssektors, insbesondere Verträge, Vertragsverhandlungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und vergleichbare Rechtsverhältnisse sowie vergleichbare Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur;
- b)
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Aufstellung aller unionsansässigen Unternehmen, an denen das inländische Unternehmen einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 oder § 60a AWV hält, jeweils unter Angabe von Name/Firma, Sitz, vollständiger Anschrift und Beschreibung der Geschäftstätigkeit.
- 2.
-
Erwerb
- a)
-
Schuldrechtlicher Vertrag über den Erwerb; im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ist die Angebotsunterlage zeitgleich zur Übermittlung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 14 Absatz 1 WpÜG zu übermitteln;
- b)
-
Ausführliche Darstellung des Zwecks des Erwerbs und der Geschäftsstrategie für das inländische Unternehmen für die Zeit nach dem Erwerb; dabei ist insbesondere darzustellen, in welcher Weise der Erwerb
- i.
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im sektorübergreifenden Verfahren die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) oder
- ii.
-
im sektorspezifischen Verfahren wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt;
- c)
-
Geplante Änderungen; insbesondere zur Verlagerung von Geschäftsaktivitäten in das Ausland und zur Einstellung der Geschäftsaktivitäten in Deutschland und in der Europäischen Union;
- d)
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Bestehende oder geplante Unternehmensverträge oder Konzernverhältnisse und sämtliche sonstigen Verträge oder Rechtsverhältnisse, infolge derer der unmittelbare Erwerber oder ein mittelbarer Erwerber als herrschendes oder abhängiges Unternehmen mit anderen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst wird sowie Konsortialverträge und Joint Ventures;
- e)
-
Finanzierung des Erwerbs; eine Finanzierung des Erwerbs durch staatliche oder öffentlich-rechtlich organisierte Stellen ist gesondert auszuweisen.
- 3.
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Unmittelbarer Erwerber und mittelbare Erwerber
- a)
-
Mitglieder der Geschäftsführung und die sonstigen vertretungsberechtigten Personen mit vollständigem Namen, Meldeanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit;
- b)
-
Aufstellung aller unionsansässigen Unternehmen, an denen der unmittelbare Erwerber oder ein mittelbarer Erwerber einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 oder § 60a AWV hält unter Angabe von Firma, Sitz, vollständiger Geschäftsanschrift und Beschreibung der Geschäftstätigkeit;
- c)
-
Aufstellung geschäftlicher Kontakte zu öffentlichen Stellen in den letzten zehn Jahren, insbesondere zu öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 GWB oder zu Unternehmen des Rüstungssektors, insbesondere Verträge, Vertragsverhandlungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und vergleichbare Rechtsverhältnisse sowie vergleichbare Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur.
Begründung
Die Angaben gemäß Abschnitt I bis III sind mindestens zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung in einem Investitionsprüfungsverfahren treffen zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.
Bekanntgabe, Übergangsbestimmungen
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 14a Absatz 2 Satz 3 AWG, § 55a Absatz 4 Satz 7, § 58 Absatz 1 Satz 4, § 60 Absatz 3 Satz 6 AWV öffentlich bekannt gemacht und wird zum 1. Dezember 2023 wirksam. Die Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 11.06.2021 B2) wird zum 1. Dezember 2023 aufgehoben.
VE3 – 53301/003-03#003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. A. Nicolin
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